Lexikon wichtiger Begriffe und Rechtsfragen rund um das Bürgerschaftliche Engagement

 

Zu den im Text mit → markierten Begriffen finden Sie jeweils eine gesonderte Erklärung unter dem betreffenden Buchstaben.

Eine Übersicht mit allen verzeichneten Begriffen und Rechtsfragen finden Sie hier.

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Agenda 21

Ausgangspunkt für die Entwicklung der Agenda 21 war die Erkenntnis zunehmender globaler Missstände vor allem im ökologischen Bereich, die beseitigt werden müssen, um allen Menschen ein würdiges Leben in einer gesunden Umwelt zu ermöglichen. Die Vertreter von 179 unterzeichnenden Staaten, die 1992 in Rio de Janeiro zusammenkamen, waren sich einig, dass global und lokal gehandelt werden muss.

Neben dem Begriff der →Nachhaltigkeit geht die Agenda insbesondere von einem integrierten Verständnis von Ökonomie, Ökologie und sozialer Gerechtigkeit aus. Diese Bereiche werden nicht mehr getrennt voneinander verstanden, sondern als ein ineinander verzahntes System, in dem es viele Abhängigkeiten und Wechselwirkungen gibt. Diese Zusammenhänge müssen erkannt und auch genutzt werden. Ein Beispiel: Umweltschutz kann mit der Schaffung von Arbeitsplätzen kombiniert werden.
Die Konferenz von Rio sah in den Kommunen eine besonders wichtige politische Ebene, um die Ziele der Agenda 21 anzustreben. In den Kommunen sind viele Aufgaben angesiedelt, die für nachhaltige Entwicklung besonders wichtig sind: Versorgung mit Energie und Wasser, Abwasser, Siedlungsbau, Müllentsorgung, Verkehr usw.

Deshalb haben Städte und Gemeinden den Auftrag, jeweils ihre eigene "lokale Agenda 21" zu erarbeiten. Dabei sollen die Kommunalverwaltungen mit ihren Bürgern zusammenarbeiten. Gemeinsam soll ein Handlungsprogramm entwickelt werden, auf das konkrete Projekte zur Umsetzung folgen. Besondere Ziele, die sich die Agenda 21 gesetzt hat, sind u.a. der Kampf gegen die zunehmende Entwaldung und Erderwärmung und der Schutz der Wasserressourcen. Hinzu kommen soziale und ökonomische Ziele wie Armutsbekämpfung, nachhaltige Bevölkerungs- und Siedlungsentwicklung. (Die deutsche Übersetzung der Dokumente der Rio-Konferenz findet man als Download unter www.agrar.de/agenda/index.htm.)

Die in Bayern in vielen Kommunen bestehenden Agenda21-Gruppen werden landesweit vom KommA21-Büro unterstützt, das beim Landesamt für Umweltschutz in Augsburg angesiedelt ist. Näheres unter www.lfu.bayern.de/komma21/index.htm

Anerkennung

Die Anerkennung und Würdigung der ehrenamtlichen Tätigkeit ist das oberste Prinzip im unentgeltlichen Bürgerschaftlichen Engagement, das aber allzu häufig vergessen wird. Es reicht nicht aus, einmal im Jahr die Ehrenamtlichen zu einem Empfang mit ein paar schönen Worten einzuladen; ein kleines "Dankeschön" aus dem Mund einer hauptamtlichen oder Leitungs-Person (→Freiwilligenmanagement) nach jedem Einsatz von Ehrenamtlichen sollte selbstverständlich sein. Darüber hinaus gehören Dankesurkunden, Freikarten, die Erwähnung der Ehrenamtlichen bei offiziellen Anlässen, die Einladung zu Vernissagen u.a. Ereignissen, Jahresprämien oder Kleingeschenke, kostenlose →Fortbildungen, →Freistellung beim Arbeitgeber, die Einführung eines →Ehrenamtspasses bis hin zu sozialen und steuerlichen Vergünstigungen auf staatlicher Ebene wie der →Ehrenamtspauschale und der →Übungsleiterpauschale zum Katalog der Anerkennungsmaßnahmen (→Förderung). Möglichkeiten, seinen Dank auszudrücken, finden sich z.B. hier.

Über die Vergünstigungen aller Art hinaus gilt es, eine umfassende Anerkennungskultur für freiwillig Tätige zu schaffen, die ihren Einsatz auch innerhalb einer Einrichtung und gegenüber den hauptamtlich tätigen Mitarbeitern würdigt: Das betrifft zum Beispiel das Respektieren von Wünschen hinsichtlich Zeit und Inhalt einer Tätigkeit, klare Absprachen über →Beginn und Ende des Ehrenamts, die Offenheit für neue Ideen und Beiträge jenseits der bewährten Routine, sowie für Kritik (→Beschwerdemanagement), die Möglichkeit für einen Erfahrungs- und Ideenaustausch der Ehrenamtlichen untereinander, das Einbeziehen in Planungs- und Teamgespräche sowie das Übertragen von Verantwortung.

Hinweis: "Anerkennungskultur - ein neues Ehrenamt braucht gute Rahmenbedingungen" (Vortrag Dr. Thomas Röbke, pdf-Datei, 01 MB).

Arbeitslosigkeit und Ehrenamt - Rechtsfragen

Die Ausübung eines Ehrenamts und der Bezug von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) schließen sich grundsätzlich nicht aus. Unter den Voraussetzungen, dass das Ehrenamt kein "verstecktes Erwerbsarbeitsverhältnis" ist und die ehrenamtliche Tätigkeit jederzeit beendet werden kann, hindert eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht den Bezug von Arbeitslosengeld oder -hilfe. § 119 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) III: "Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird", mit anderen Worten: wenn der Arbeitslose uneingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und seine Kräfte darauf konzentriert, die Arbeitslosigkeit zu beenden. Entscheidendes Kriterium für das Konkurrenzverhältnis von Ehrenamt und Leistungen nach dem AFG ist die Beurteilung, ob das Ehrenamt ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 SGB IV ist. Dafür sind die allgemeinen Merkmale der Fremdbestimmtheit der Arbeit und der Eingliederung in den Betrieb, also die persönliche Abhängigkeit maßgebend. Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass Beschäftigungen im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, die 15 oder mehr Wochenstunden umfassen - auch wenn sie als ehrenamtlich bezeichnet und gegen geringe Gegenleistung erbracht werden - einen Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich ausschließen. Wird die ehrenamtliche Tätigkeit aber unentgeltlich und gemeinwohlorientiert ausgeübt, kann auch der zeitliche Umfang über 15 Wochenstunden hinausgehen, ohne dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt. Eine ehrenamtliche Betätigung von 15 Stunden und mehr muss allerdings der Arbeitsagentur unverzüglich gemeldet werden.

Arbeitsvertrag im Ehrenamt

Da die ehrenamtliche Tätigkeit eine freiwillige Leistung ist, besteht keine Verpflichtung, diese vertraglich zu vereinbaren. Es kann aber für die Ehrenamtlichen wie für die Organisation sinnvoll sein, eine privatrechtliche Vereinbarung in Form eines Arbeitsvertrags oder -auftrags abzuschließen, in dem Fragen wie Auftragsinhalt, Weisungsrecht, Aufhebung, Kündigung und Widerruf, Haftung, Unfälle und Schäden, Aufwendungsersatz sowie Geltung des Auftragsrechts (§§ 662-676 BGB) geregelt sind. Für den Auftraggeber bedeutet dies eine gewisse Verbindlichkeit und damit Verlässlichkeit in Bezug auf die ehrenamtliche Tätigkeit; für die Ehrenamtlichen bietet er Sicherheit bezüglich Haftung, Schäden und die Erstattung von Aufwendungen.
Für Ehrenamtliche, die ein hohes Maß an Individualität und auch Flexibilität bezüglich ihrer Einsatzzeiten erwarten (→Motivation), kann ein Arbeitsvertrag allerdings sehr einschränkend und damit abschreckend sein. Dies ist gegenüber den Vorteilen (s.o.) abzuwägen.

Auch die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine abhängige, nichtselbstständige Beschäftigung darstellen, wenn der/die ehrenamtlich Tätige z.B. bestimmte Anwesenheitszeiten einzuhalten hat oder Weisungen des Vorstands oder der Geschäftsführung folgen muss; Ehrenamtliche sind somit in der Berufsgenossenschaft mitversichert (→Versicherung). Die unentgeltliche Ausübung eines Ehrenamtes stellt jedoch kein Arbeitsverhältnis im engeren Sinne dar. Mustervertrag im pdf-Format (0,1MB)

Aufwandsentschädigung

Aufwendungen, die Ehrenamtliche für ihren Verein erbringen - sei es Arbeitszeit, die Nutzung privater PKWs oder Telefone, Porto- oder Reisekosten oder das kostenlose zur Verfügung Stellen von Räumen - können zurückerstattet werden, wenn dies in der Satzung des Vereins ausdrücklich vorgesehen ist oder durch einen Vorstandsbeschluss oder eine andere vertragliche Regelung vereinbart und allen Vereinsmitgliedern bekannt gemacht wurde (siehe Satzungsmuster im pdf-Format bei →Vereinssatzung). Diese Regelung darf nicht erst nachträglich getroffen werden. Über die Höhe der Aufwendungen gibt es feste Sätze, wie z.B. bei der →Telefonkostenerstattung oder →Reisekostenerstattung, aber auch freie, pauschalierte Vereinbarungen, vor allem was die Vergütung geleisteter Arbeitsstunden anbetrifft (→Ehrenamtspauschale). 

Die Aufwandsentschädigung für geleistete Arbeit darf auf keinen Fall höher sein als der erbrachte Aufwand, sonst handelt es sich um bezahlte und nicht mehr um ehrenamtliche Tätigkeit. Auch ist zu beachten, dass diese Einnahmen steuerlich relevant werden können: Falls es sich um Tätigkeiten als "Übungsleiter" handelt, wenn sie den Übungsleiterfreibetrag von 2.100 € pro Jahr (steuerfreie Aufwandsentschädigung) übersteigen; ansonsten sind bis zu 500 € pro Jahr steuerfrei. Bei Beträgen, die diese Grenzen überschreiten, handelt es sich entweder um Einkünfte aus nebenberuflicher, selbständiger Tätigkeit oder aus einer abhängigen Beschäftigung - wenn auch nur kurzfristig oder geringfügig -, für die der Verein zur Einhaltung der Lohnsteuer und eventueller Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet ist (→Steuern). Die Erstattung von tatsächlich entstandenen Sachkosten (Telefon, Porto, Fahrtkosten, Materialien), die einzeln durch Belege nachgewiesen werden müssen, ist steuerfrei.

Eine entsprechende Regelung in der Satzung kann wie folgt aussehen:
§ … Aufwendungsersatz
Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen/(erbrachte) Dienstleistungen, die im Rahmen der Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierbei sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass bei Fahrt- und Reisekosten zu beachten, auch begrenzt auf die aktuellen steuerlichen Pausch- und Höchstbeträge. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht zudem z. B. für Telekommunikationskosten, Porti und sonstige im Interesse des Vereins verauslagte Beträge/Aufwendungen. Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, können Ansprüche nur innerhalb eines Jahres nach der Entstehung geltend gemacht werden. Für den Vorstand besteht die Ermächtigung, durch Vorstandsbeschluss im Einzelnen Pauschalen/ Vergütungsregelungen auch der Höhe nach festzulegen.

Aufwandsspende

Wenn Ehrenamtliche auf die Erstattung ihrer Aufwendungen verzichten, können sie dafür eine Spendenbescheinigung erhalten. Voraussetzung ist, dass sie einen Anspruch auf die Erstattung haben, der in der Satzung, durch einen Vorstandsbeschluss oder vertraglich geregelt sein muss (→Aufwandsentschädigung, Satzungsmuster). Sie spenden also nicht den Aufwand, sondern verzichten bedingungslos auf einen finanziellen Anspruch; es handelt sich dabei also um eine besondere Form der Geldspende. Man muss daher eine Rechnung schreiben, in der die Leistung genau beschrieben, ggf. mit Belegen dokumentiert und mit einem konkreten Betrag versehen wird. Dies stellt unter Umständen eine steuerlich zu erfassende Einnahme beim Spender dar (→Steuern), auch wenn tatsächlich kein Geld fließt. Die geleistete Spende ist andererseits nur mit dem Höchstbetrag bei der Lohnsteuererklärung abzugsfähig.

Der Verein muss außerdem in der Lage sein, den Aufwandsersatz auch tatsächlich zu leisten, ungeachtet eines späteren Verzichts des Anspruchsberechtigten. In der amtlich vorgeschriebenen Spendenquittung (→Spenden) muss es heißen: "Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen". Ein weiteres wichtiges Kriterium ist, dass der Spender frei entscheiden kann, ob er auf die Auszahlung seines Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruchs besteht oder zugunsten des steuerbegünstigten Vereins auf eine Auszahlung verzichtet. (→Rückspende)

Wer das Ehrenamt im Rahmen des Hauptberufs ausübt, weil er beispielsweise als Arbeitgeber eine bestimmte ehrenamtliche Tätigkeit ausübt (z.B. in einem Vorstand oder Beirat), vom Arbeitgeber gedrängt wird, das Ehrenamt zu übernehmen (z.B. im Personalrat) oder als hauptamtlicher Betreuer bzw. Vormund eine Verpflichtung für das Ehrenamt übernimmt, kann die Aufwendungen als Werbungskosten oder Sonderausgaben in seiner Lohnsteuererklärung geltend machen.

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Beginn und Ende des Ehrenamts

Ein persönliches Vorgespräch der Hauptamtlichen mit dem oder der interessierten Freiwilligen ist wichtig, um →Motivation, Interessen und Möglichkeiten abzuklären. Dazu gehört auch, dass die Organisation oder Einrichtung ihre Erwartungen, z.B. zur Verlässlichkeit und Verbindlichkeit von Absprachen, zur Dauerhaftigkeit der Mitwirkung und Bereitschaft für Fortbildung und Qualifizierung, deutlich macht. Am Beginn der Zusammenarbeit steht eine ausführliche Einführung, die neben sachlichen Informationen auch die persönliche Vorstellung der anderen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen enthält. Klare Vorabsprachen und eine sorgfältige Einführung verhindern, dass Freiwillige von Beginn an mit Anforderungen und Erwartungen überhäuft werden, und schaffen damit gute Voraussetzungen für das Engagement.

Eine Kultur der Verabschiedung ist ebenso wichtig wie eine gute Einführung von Freiwilligen. Werden zu Beginn eines Engagements keine klaren Absprachen über ein mögliches Ausscheiden getroffen, fällt es oft schwer, sich aus dem Engagement herauszulösen, ohne ein schlechtes Gewissen zu haben. Nicht selten bleiben Aktive irgendwann einfach weg oder schlafen Aktivitäten schlichtweg nach einiger Zeit ein, ohne dass die Gründe dafür bekannt sind. Wenn dagegen von vornherein ein Zeitpunkt festgelegt ist, an dem über eine Auflösung oder Fortsetzung gesprochen wird, ist dies für beide Seiten hilfreich. Es ermöglicht der Organisation nicht nur für Ersatz zu sorgen, sondern auch aus Rückmeldung und Kritik zu lernen und sich bei der ausscheidenden Person in angemessener Form zu bedanken und sie zu verabschieden.

Beschwerdemanagement

Eine "mitarbeiterorientierte Einrichtung" zeigt Interesse an Kritik, an Anregungen und Beschwerden ihrer Mitarbeiter, also auch des ehrenamtlichen Personals, weil diese wichtige Hinweise zur Verbesserung des Betriebsklimas wie der Arbeitseffektivität liefern. Außerdem vermittelt sie den haupt- wie ehrenamtlichen Mitarbeitern das Gefühl, dass man sie ernst nimmt (→Motivation). Wenn Beschwerden nicht als lästiges Ärgernis, sondern als Feed-back-Instrument wahrgenommen werden, spricht man vom Beschwerdemanagement. Die Einrichtung ermuntert ihre haupt- wie ehrenamtlichen Mitarbeiter zur Abgabe von Anregungen wie Kritik und stellt hierfür Instrumente und Kommunikationswege (z.B. Kritikbuch, Kummerkasten, Beschwerde-Hotline, Mitarbeiterbefragungen, Teamsitzungen, Supervision etc.) zur Verfügung. Beschwerden werden ernst genommen und bei Berechtigung durch Ausgleichsmaßnahmen wieder gut gemacht; die Ursachen für Beschwerden werden abgestellt oder beseitigt.

Bewilligungsbescheid

Der Bewilligungs- oder Zuwendungsbescheid ist die verbindliche schriftliche Zusage des Zuschussgebers bei der Beantragung öffentlicher Fördermittel. Er legt die zuschussfähigen Kosten (Gesamtausgaben), den maximalen Betrag der gewährten Zuwendung und dessen Zweckbestimmung fest und enthält:

Vor Erteilung des Bewilligungsbescheids dürfen keine in Zusammenhang mit dem beantragten Zuschuss stehenden Ausgaben getätigt werden. Ein schriftliches Vorab-Einverständnis des Zuschussgebers ermöglicht, das Projekt schon vorher zu beginnen, sagt jedoch nichts über die Zuschussgewährung aus. Auch liegt es im Ermessen des Zuschussgebers, einen Abschlag auf zu erwartende Zuschüsse zu gewähren.

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

"Bürgerbegehren und Bürgerentscheide sind Instrumente, mit denen man sich auf kommunaler Ebene in den politischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess einmischen kann. (...) Ein Bürgerbegehren ist der Antrag der Bürgerinnen und Bürger an die Gemeindevertretung, einen Bürgerentscheid durchzuführen. Ein Bürgerentscheid ist die Abstimmung der Bürgerinnen und Bürger über eine kommunalpolitische Sachfrage. Beim Bürgerbegehren tragen sich alle diejenigen in Unterschriftenlisten ein, die möchten, dass ein Bürgerentscheid stattfindet. Die Abgabe der Unterschrift bedeutet nicht zwingend eine Meinungsäußerung in der Sache. In der Regel ist aber der Eintrag in eine Unterschriftenliste zugleich eine Meinungsäußerung in der Sache." 

Ziel des Bürgerbegehrens ist es also, dass die Bürger an Stelle der Gemeindevertretung über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden. "Sobald die Unterschriftenlisten fristgerecht eingereicht worden sind, wird das Bürgerbegehren auf seine rechtliche Zulässigkeit hin geprüft. In der Regel erfolgt diese Prüfung durch das Rechtsamt der Stadt, und die Verwaltung legt der Gemeindevertretung einen Beschlussvorschlag vor. (...) In öffentlicher Sitzung stimmt die Gemeindevertretung mit einfacher Mehrheit darüber ab, ob sie das Bürgerbegehren für zulässig hält oder nicht. (...) Erkennt der Rat die Zulässigkeit des Begehrens an, findet entweder automatisch oder nach einer weiteren Abstimmung über die Nicht-Entsprechung der Bürgerentscheid statt. (...) Ein Bürgerentscheid hat nur Erfolg, wenn er zwei Hürden überspringt: Ihm muss die Mehrheit der Abstimmenden zustimmen und diese Mehrheit muss einen bestimmten Anteil an allen Stimmberechtigten ausmachen (Erfolgs- oder Zustimmungsquorum). Bei Stimmengleichheit gilt ein Bürgerentscheid als abgelehnt." (Auszüge aus www.wegweiser-buergergesellschaft.de der Stiftung Mitarbeit)

In der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern sind im Art 18a, Abs. 13 die rechtlichen Grundlagen von Bürgerentscheiden und Bürgerbegehren in Bayern dargelegt: "Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderats. Der Bürgerentscheid kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat."

Bürgergesellschaft

siehe →Zivilgesellschaft

Bürgerinitiativen

Unter Bürgerinitiativen versteht man Gruppen, die im Vergleich zu Parteien oder Verbänden eher flüchtig und informell organisiert sind. Sie verfolgen ein konkretes Ziel (etwa die Verhinderung einer Mülldeponie) und lösen sich auf, wenn dieses Ziel erreicht ist oder endgültig nicht mehr verwirklicht werden kann. Bürgerinitiativen sind meist spontane Zusammenschlüsse, die sich aufgrund von Belangen von Bürgerinnen und Bürgern bilden, die zum Beispiel von politischen Entscheidungen unmittelbar berührt und betroffen sind. Durch diese Authentizität der Anliegen gewinnen Bürgerinitiativen nicht selten politischen Einfluss. Durch ihr zum Teil unkonventionelles Auftreten können sie, zumindest zeitweise, eine große öffentliche und medial beachtete Macht ausüben. Da sich Bürgerinitiativen auf eng begrenzte Probleme konzentrieren, werden sie auch als Ein-Punkt-Bewegungen bezeichnet. 

Ihre Hoch-Zeit hatten Bürgerinitiativen vor allem in den an die 1968er Studentenbewegung anschließenden sozialen Bewegungen. Sie galten gerade wegen ihrer lockeren Organisationsform als wesentlicher Gegenpol zu den als verkrustet empfundenen Strukturen der traditionellen politische Interessensvertretung und Lobbyarbeit. Dennoch bildeten sich im Lauf der Zeit auch allgemeinere Zielvorstellungen von Bürgerinitiativen aus, zum Beispiel ein umfassender Tier- oder Umweltschutz, die eine dauerhaftere Form der Organisation notwendig machten. In diesem Zusammenhang gründete sich 1972 der BBU (der Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz), dessen Existenz schon auf eine eingetretene Normalisierung der Initiativen in Richtung Vereins- und Verbandsstrukturen hinweist.

Bürgerschaftliches Engagement, freiwilliges Engagement, Freiwilligenarbeit, Bürgerarbeit

In den 1990er Jahren kamen eine Reihe alternativer Bezeichnungen zum angestammten Begriff des Ehrenamtes auf. Zum Teil abgeleitet aus dem Englischen (vom Wortstamm Volunteer) sollte das historisch gewandelte Verständnis des freiwilligen unentgeltlichen Tuns für andere zum Ausdruck kommen. In diese Reihe gehört auch der Begriff des sogenannten "Neuen Ehrenamtes", das im Gegensatz zum klassischen Ehrenamt eine Bedeutungsverschiebung vornimmt: Die neuen Formen des Ehrenamtes sind u.a. gekennzeichnet durch eine stärkere Berücksichtigung der eigenen Motive und Wünsche engagementbereiter Menschen. Diesen Aspekt betont auch der Begriff des "freiwilligen Engagements" ausdrücklich: Aus freiem Willen zu handeln setzt sich ab gegen eine lebenslange weltanschauliche oder religiöse Bindung, die ganz selbstverständlich zur Lebenswelt des klassischen Ehrenamtes gehört und in einer offenen, säkularen Gesellschaft zu schwinden scheint. Der Begriff des "Bürgerschaftlichen Engagements" betont hingegen einen anderen Strang der Debatte um die Erneuerung des Ehrenamtes: Hiermit soll darauf hingewiesen werden, dass Menschen, wenn sie sich engagieren, im Selbstverständnis des mündigen Bürgers handeln. Bürger eines demokratischen Gemeinwesens zu sein heißt keineswegs, sich nur als "guter" Staatsangehöriger zu verhalten. Vielmehr zeigen Bürger durch Teilhabe, Mitgestaltung und Mitverantwortung ein anderes, selbstbewussteres Verständnis als das im klassischen Ehrenamt noch mitschwingende Festhalten an festen Regelungen und Hierarchien. 

Der Begriff der "Freiwilligenarbeit" betont wiederum die besondere Stellung zur Erwerbsarbeit. Ähnlich wie in der Diskussion um Frauen- oder Familienarbeit zeigt sich in unserer Gesellschaft, dass der Wert einer Tätigkeit stark von ihrem Status als (bezahlter) (Erwerbs-)Arbeit abhängt. "Freiwilligenarbeit" betont daher den Aspekt der Leistung im ehrenamtlichen Engagement. Der Ausdruck betont aber auch, dass diese Leistung nicht weisungsgebunden wie in der abhängigen Erwerbsarbeit, sondern aus freien Stücken erbracht wird. Diese Debatte ist vor allem im Umkreis um die Vorschläge des Soziologen Ulrich Beck geführt worden, der mit einem bezahlten Sektor der "Bürgerarbeit" eine Verbindung zwischen Erwerbsarbeit und ehrenamtlicher Tätigkeit herstellen wollte. Im Freiwilligensurvey hielt eine Mehrzahl der Befragten "Freiwilligenarbeit" als die passende Bezeichnung für freiwillige, unentgeltliche Tätigkeiten für andere.

Weitere Informationen unter dem Navigationspunkt "Materialien" zu finden.

Bürgerstiftung

Stiften ist "in". 2008 gab es in Deutschland über 16.400 Stiftungen, und täglich kommen neue hinzu: Allein 2008 wurden 1.020 rechtsfähige Stiftungen gegründet. Mit 32 Neugründungen bei den Bürgestiftungen blieben diese eine der wachstumsstärksten Stiftungsgruppen - insgesamt gab es 2008 210 Bürgerstiftungen, wovon 166 das Gütesiegel des Bundesverbands Deutscher Stiftungen tragen. Die neu erwachte Stiftungsfreudigkeit hat viele Ursachen. Niemals wurden in Deutschland so große Vermögenswerte vererbt wie heute. Die Schätzungen liegen zwischen 100 und 200 Mrd. € jährlich. Immer mehr Menschen haben keine direkten Nachfahren oder Ehepartner mehr, und auch wenn Kinder da sind, werden zum Teil erhebliche Summen für gemeinnützige Zwecke vermacht. Auch für jene, die noch nicht an ihr Testament denken, gibt es gute Gründe, Stifter zu werden: Mit der Verabschiedung des "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" können Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung seit 1.1.2007 ohne Beschränkung auf das Gründungsjahr bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. € verteilt auf 10 Jahre steuerlich geltend gemacht werden; der pauschale Sonderausgabenabzugsbetrag von 20.450 € für Spenden an Stiftungen ist entfallen, dafür wurde die Höchstgrenze für den Spendenabzug auf einheitlich 20 % der Gestamteinkünfte bzw. 0,4 % der gesamten Umsätze zzgl. der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter angehoben. Durch die Einführung dieses Gesetzes erreichte Deutschland das Spitzenfeld der stiftungsfreundlichsten Länder Europas.

Bürgerstiftungen sind eine neue Organisationsform gemeinnützigen Engagements. Obwohl das Konzept der Bürgerstiftung ("Community Foundation") in der anglo-amerikanischen Welt eine lange Tradition besitzt, hat es erst in den letzten Jahren in Deutschland zunehmend Interesse gefunden. Als eine Stiftung "von den Bürgern für die Bürger" ist eine Bürgerstiftung ein wirksamer Katalysator Bürgerschaftlichen Engagements. Aufgrund ihrer finanziellen und politischen Unabhängigkeit sind Bürgerstiftungen wie kaum eine andere Institution in der Lage, eine große Vielfalt gemeinnütziger Aktivitäten in einem Gemeinwesen zu fördern, drängende soziale Probleme zu bekämpfen oder ganz einfach die Lebensqualität vor Ort zu erhöhen. Eine Bürgerstiftung ist nicht die Aktion eines einzelnen Stifters, sondern der Zusammenschluss vieler Bürger, die mit ihrem Teil zum Stiftungsvermögen beitragen. Meist operieren Bürgerstiftungen im lokalen oder regionalen Wirkungsraum.  

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Community Organizing

Die Verbindung von Stadtteilbewohnern zu einem sozialen, auch politisch agierenden Netzwerk, das offiziellen Autoritäten der Kommunalpolitik Paroli bieten kann, war der ursprüngliche Impuls, als Community Organizing (CO) Anfang des 20. Jahrhunderts sich zunächst in den Slums von Chicago ausbreitete. Dieser dezidiert politische Impuls wurde im Lauf der Jahre zwar schwächer, dennoch ist dieser bei CO noch heute einen wesentlich politischer als viele der in Deutschland vergleichbaren Ansätze von Gemeinwesenarbeit.

CO beruht auf dem systematischen Aufbau von Netzwerken im Stadtteil oder einer Region, die für ihr Wohnumfeld sensible Themen wie Wohnen, Verkehr, Industriebrachen und ihre Nutzung oder Bildung aufgreifen und zum öffentlichen Thema machen. Wichtig ist der Ansatz an Grundbedürfnissen der Stadtteilbewohner, die im Prozess des CO systematisch artikuliert werden sollen. Initiatoren des CO-Prozesses versuchen anfangs gezielt Meinungsträger und Multiplikatoren zu gewinnen, die dem Netzwerk Gewicht verleihen. CO geht es auch um Macht bzw. Gegenmacht, was sich in vielen kreativen öffentlichen Aktionen niederschlägt. Deswegen wird es auch für wichtig erachtet, durch persönlich erkennbare Sprecher des Netzwerks gegenüber der Politik (Ver-)Handlungsfähigkeit zu demonstrieren. Es geht nicht um die Sicherung von Privilegien einer Community, den Ausschluss der „Fremden“, oder um Kampagnen nach dem St. Florians-Prinzip („Heiliger St. Florian, verschon mein Haus, zünd’ andre an“) bzw. dem NIMBY-Prinzip („Not In My Backyard“), sondern es wird von Werten der gleichen Menschenwürde und des gleichen Rechtes aller Menschen auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit ausgegangen.

Insbesondere durch die Arbeit des Forums Community Organizing (foco e.V.) hat sich dieser Ansatz in Deutschland verbreitet und in einigen Städten und Gemeinden zu erfolgreichen Stadtteilforen geführt. Weitere Informationen unter www.fo-co.info.

Corporate Citizenship

"Unternehmen, die gesellschaftliche Verantwortung übernehmen und sich sozial engagieren, leisten 'Corporate Citizenship'. Sie verstehen sich als aktive Mitglieder der Gesellschaft und gestalten das soziale Umfeld mit - zum Beispiel durch den Transfer des eigenen Know-hows in soziale Institutionen und Projekte. Mit 'Corporate Social Responsibility' (CSR) wird vor allem die weltweite Verantwortung von Unternehmen als Teil der globalen Gesellschaft bezeichnet. Umweltverträglichkeit der Produktion, fairer Handel und soziale Standards, die für alle Mitarbeiter Geltung besitzen, sollen gesichert werden. Einige Unternehmen veröffentlichen diese Standards und die Realisierung ihrer übernommenen Verantwortung in eigenen Geschäftsberichten, den sogenannten CSR-Reports. Durch das 'Corporate Volunteering' werden die Mitarbeiter eines Unternehmens direkt in ein soziales Projekt einbezogen. Unternehmen stellen ihre Mitarbeiter für das Bürgerschaftliche Engagement frei oder es werden Projekte initiiert, bei denen die Beschäftigten für einen begrenzten Zeitraum mitwirken. Mit dem Begriff 'Corporate Giving' wird das Spendenwesen und Sponsoring eines Unternehmens zusammengefasst."
(Aus: Unternehmen und soziale Verantwortung. Corporate Citzenship in NRW. Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen) 
Nähere Hinweise unter www.upj-online.de.

Corporate Identity

Corporate Identity beschreibt die Art und Weise der Selbstdarstellung eines Unternehmens im weitesten Sinne, also auch im Non-Profit-Bereich. Es geht dabei um das Selbstverständnis in sozialen, kulturellen, pädagogischen, politischen oder ökologischen Einrichtungen, Institutionen, Vereinen und Verbänden. Dieses sollte zur Dokumentation nach innen wie außen in den →Leitzielen schriftlich fixiert sein. Sie bilden das Identität stiftende Band für alle Mitarbeiter und Mitglieder. Im Sinne der Motivation der haupt- wie ehrenamtlichen Mitarbeiter ist es wichtig, dass sich alle mit den formulierten Zielen identifizieren und sie mittragen können. Oft wird auch vom "mission-statement" gesprochen; eine Mission, eine Botschaft, für die Mitarbeiter wie die Kunden, Nutzer oder Besucher, die Geldgeber oder die Medien: Warum sind unsere Angebote und Aktivitäten so wichtig? Warum sind wir unverzichtbar? Was macht uns so einzigartig? Was unterscheidet uns von anderen ähnlichen Einrichtungen? Wo sind unsere Stärken und Besonderheiten?

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Dorferneuerung

Die traditionellen Grundlagen dörflichen Lebens sind zum Teil in eine schwere Krise geraten. Viele Bauern gaben ihre Höfe auf, weil sie nicht mehr rentabel waren, Dorfgasthäuser und Tante-Emma-Läden mussten schließen, weil eben die Freizeitangebote in der Stadt attraktiver sind und der Einkauf im großen Supermarkt erledigt wird. Um diesem Trend entgegenzuwirken und neue Grundlagen dörflichen Zusammenlebens zu entwickeln, hat die Bayerische Staatsregierung ein umfassendes Programm zur ländlichen Entwicklung in Bayern aufgelegt (nähere Informationen unter www.landentwicklung.bayern.de).

Im Mittelpunkt jeder Dorferneuerung steht eine umfassende Beteiligung aller Bürgerinnen und Bürger. Die Bürger sind die Experten, sie wissen am besten über die Stärken und Schwächen des Dorflebens Bescheid. Von Anfang an werden die Bürger in die Planungen und Entscheidungen zur Gestaltung ihres heimatlichen Lebensraumes einbezogen. Die Schwerpunktaufgaben der Flurneuordnung und/oder Dorferneuerung werden bereits vor der formellen Einleitung eines Verfahrens konkretisiert. Dazu werden Bürger-Arbeitskreise gebildet, die sich gezielt mit Fragen der dörflichen und gemeindlichen Entwicklung auseinandersetzen. An den drei Schulen der Dorf- und Landentwicklung können sich die Bürger für die Aufgaben der Flurneuordnung und Dorferneuerung vorbereiten. Die Schulen der Dorf- und Landentwicklung führen die unterschiedlichen Aktionsträger zusammen und vernetzen alle betroffenen Bereiche miteinander.

Dritter Sektor

Der sogenannte "Dritte Sektor" (nicht zu verwechseln mit dem tertiären Sektor, der den Bereich der Dienstleistungen einer Volkswirtschaft umfasst) wird vor allem herangezogen, um das ökonomische Potential von Non-Profit-Organisationen abzuschätzen. Der Dritte Sektor umfasst in Deutschland ein weites Spektrum nicht-gewinn-orientierter Organisationen, das Vereine, Verbände, Stiftungen und gemeinnützige GmbH's ebenso einschließt wie Umweltschutzgruppen und staatsbürgerliche Vereinigungen, Wirtschafts- und Berufsverbände sowie Gewerkschaften. In diesen Organisationen erfolgt rund 80 % des Bürgerschaftlichen Engagements der deutschen Bevölkerung. Die zunehmende Vermischung von Aufgaben und die Übernahme sozialer Verantwortung durch Bürgernetzwerke machte eine klare Neubestimmung für jene Organisationen notwendig, die weder dem staatlichen noch dem marktwirtschaftlichen Sektor angehören. Der dritte Sektor wird deshalb auch oft auch als der "Dritte Weg" bezeichnet: Kooperativen, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Vereine und Stiftungen gehen diesen Weg und zwar mit einer Fülle an damit verbundenen Arbeitsplätzen, aber auch einer ökonomisch enorm wichtigen Anzahl an Ehrenamtlichen. 

Dieser Bereich einer Volkswirtschaft wächst in den modernen nachindustriellen Gesellschaften überproportional. Das sog. Johns-Hopkins-Comparative-Nonprofit-Sector-Project, das unter Leitung der Wissenschaftler Lester M. Salomon und Helmut K. Anheier seit Beginn der 90er Jahre weltweit durchgeführt wurde, schätzt den Anteil des Dritten Sektors an der gesamten Erwerbsbevölkerung eines Landes durchschnittlich auf etwa 5 %, die erbrachte Wirtschaftsleistung auf etwa 4,6 % des Bruttoinlandsprodukts. Die Beschäftigten arbeiten vor allem in sozialen Diensten, dem Gesundheitswesen, Bildung und Forschung sowie im Kulturbereich. 

Naturgemäß bezieht der Dritte Sektor in seiner gemeinnützigen Ausrichtung auch einen großen Teil von Leistungen aus unentgeltlichem Bürgerschaftlichen Engagement. In den 416.600 Organisationen des Dritten Sektors, die empirisch in der deutschen Studie des Johns-Hopkins-Projektes berücksichtigt wurden, arbeiteten 1996 16,678 Mio. Ehrenamtliche, die jährlich über 2,3 Mrd. Stunden leisteten.

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E-Government, E-Democracy

Die aktive Gestaltung des Gemeinwesens durch Bürgerinnen und Bürger verlangt nach gesicherten und umfassenden Informationen, um sich fundierte Meinungen bilden zu können. Dazu ist auch ein gewandeltes Selbstverständnis der Behörden notwendig: Weg von den Behörden, die Informationen für eigene Anliegen verwerten, hin zu proaktiv kommunizierenden Körperschaften.

Ein wichtiges Medium hierfür stellt zunehmend die Elektronische Datenverarbeitung und Informationstechnologie zur Verfügung. E-Government bezeichnet dabei die Gesamtheit von Formen und Möglichkeiten, das o.g. neue Verhältnis von Verwaltung/Politik und Bürgern mit Hilfe elektronischer Medien transparent zu gestalten. Das geht von der elektronischen Bereitstellung von Formularen bis zur unkomplizierten Abrufbarkeit wichtiger politischer Entschlüsse oder Protokolle. Die Bertelsmann Stiftung hat einen 10-Punkte-Plan für gutes E-Government zusammengestellt: Transparenz herstellen, Beteiligung ermöglichen, Nutzer einbinden gelten ihr als wichtige Kriterien. Gerade durch den Aspekt der Partizipation wird E-Government von einer einseitigen Bereitstellung von Information zu einem Austausch zwischen Verwaltung, politischen Akteuren und Bürgern. Diese Beteiligungs- und Kommunikationsformen werden unter dem Begriff E-Democracy zusammengefasst. Während es mittlerweile eine Fülle praktisch erprobter E-Government-Systeme gibt, steckt nach Ansicht von Experten E-Democracy noch in den Kinderschuhen. Ein erster Schritt zu rechtsverbindlichen Interaktionen wurde in Schottland mit der sog. "E-Petition" unternommen. Damit wurden erstmals Petitionen ins Netz gestellt und für ihre Unterstützung offiziell geworben. Weitere Informationen unter www.politik-digital.de und auf den Webseiten des Projektes Balanced E-Government der Bertelsmann Stiftung www.begix.de.

Ehrenamt

Der Begriff des Ehrenamtes für freiwilliges, unentgeltliches Tun für andere ist heute nicht mehr unumstritten. Er entstand etwa am Beginn des 19. Jahrhunderts und bezeichnete in seiner Verbindung von Ehre und Amt eine hervorgehobene Position von Bürgern, die vor allem in der kommunalen Verwaltung bestimmte Funktionen übernahmen. Später kamen herausragende Ämter in Vereinen und Verbänden hinzu. Mit der übernommenen Aufgabe verband sich ein öffentliches Ansehen, das die Würde des Amtes verlieh. Es gehörte gleichsam zum guten Ton, ein Ehrenamt zu bekleiden. Heute scheint diese Begriffszusammensetzung von Ehre und Amt manchem als veraltet, obwohl es durchaus sehr wichtige und unverzichtbare Ehrenämter gibt, die dem ursprünglichen Sinn entsprechen. Man denke an das Amt des ehrenamtlichen Schöffen bei Gericht, des Präsidenten der IHK oder der Würdenträger in großen Verbänden. Auch heute verbindet sich mit diesen Ämtern ein hohes öffentliches Ansehen. Darüber hinaus wird natürlich umgangssprachlich freiwilliges unentgeltliches Tun auch heute noch mit dem Begriff "ehrenamtlich" tituliert. Im Freiwilligensurvey, der umfassenden Untersuchung zum Bürgerschaftlichen Engagement in Deutschland, fühlt die Mehrzahl der Engagierten ihre jeweilige Tätigkeit allerdings eher durch die Bezeichnung "Freiwilligenarbeit" (48 %) als durch den des Ehrenamtes (32 %) richtig wiedergegeben.

Eine Definition des Begriffes Ehrenamt entwickelte auch der Deutsche Bundestag: "Unter ehrenamtlicher Tätigkeit versteht man grundsätzlich jede freiwillig erbrachte, nicht auf Entgelt ausgerichtete außerberufliche Tätigkeit, die am Gemeinwohl orientiert ist, auch wenn sie für einen Einzelnen erbracht wird." (Drucksache des Deutschen Bundestages 13/5674.)

Voraussetzung für eine ehrenamtliche Tätigkeit ist,

Ehrenamtliche gewinnen

Persönliche Kontakte und persönliche Ansprache sind immer noch der effektivste Weg zur Gewinnung von Ehrenamtlichen. Sie setzen voraus, dass klar ist, für welche konkreten Aufgaben man einen Ehrenamtlichen gewinnen will und welche Erwartungen und Verpflichtungen damit verbunden sein sollen. Je zielgerichteter die Ansprache erfolgt, desto geringer ist das Risiko beiderseitiger Enttäuschungen. Je klarer Einsatzbereiche, Bedarfe und Aufgaben definiert sind, desto eher können sich Interessierte die Aufgaben nach ihren Bedürfnissen, Fähigkeiten und Interessen aussuchen. Im Rahmen des →Freiwilligenmanagements ist es sinnvoll, einen →Ehrenamtsbeauftragten zu benennen.
Weitere Möglichkeiten der Ansprache bieten redaktionelle Berichte mit entsprechenden Aufrufen in den Tages- und Wochenzeitungen wie auch in den hauseigenen Vereinsnachrichten und Newsletter, die Suche über die eigene Internet-Homepage oder das Einschalten von Freiwilligenagenturen und -zentren. Bei den unpersönlichen Informationskanälen ist es wichtig, dass eine Ansprechperson genannt wird, die z.B. zu verlässlichen Zeiten telefonische Anfragen entgegennimmt und beantwortet. Die förmliche "Stellenausschreibung" für ehrenamtliche Mitarbeit ist eine relativ neue Idee, mit der bereits gute Erfahrungen gemacht wurden.

Grundsätzlich sollten sich Einrichtungen und Organisationen, die Ehrenamtliche beschäftigen wollen (siehe auch →Freiwilligenmanagement), über ihre Motive im Klaren sein. Freiwillige gewinnen zu wollen, weil sie "billige" Arbeitskräfte sind, ist eine verhängnisvolle Fehlplanung. Weiterhin sollte man sich fragen:

Ehrenamtsbeauftragter, Freiwilligenmanager

Gerade in größeren Einrichtungen, Institutionen oder Verbänden fehlen den Ehrenamtlichen oft Ansprechpartner für ihre Belange, die ihre Einsätze koordinieren, Fragen beantworten, sich ihre Probleme anhören und vielleicht auch zwischen ihnen und den Hauptamtlichen oder Leitungspersonen vermitteln (→Freiwilligenmanagement). Ein Ehrenamtsbeauftragter oder Freiwilligenmanager in der Institution kann diese Aufgabe erfüllen und damit zur Motivation der Ehrenamtlichen wie auch zur Attraktivität der Freiwilligenarbeit beitragen. Freiwilligenmanager und Ehrenamtsbeauftragte führen die Ehrenamtlichen in ihre Aufgaben ein und kümmern sich um deren Qualifikation, andererseits beraten und unterstützen sie die Geschäftsführung, Vorstand und Kollegen bei der Zusammenarbeit mit den Freiwilligen. Eine solche Funktion als Ansprechpartner braucht auch die Voraussetzungen, um dies erfüllen zu können, vor allem verfügbare Zeit.
Ehrenamtsbeauftragte können auch aus den Reihen der Freiwilligen kommen, haben dann aber eher die Funktion von Interessensvertretern der Ehrenamtlichen. Gerade in großen Organisationen, die eine Vielzahl von Ehrenamtlichen beschäftigen, ist solch eine Interessenvertretung sinnvoll.

Ehrenamtspass

Ein Ehrenamtspass dient nicht nur dazu, das ehrenamtliche Engagement zu dokumentieren, sondern bietet vielerorts auch Vergünstigungen in öffentlichen Einrichtungen - in Schwimmbädern, Verkehrsbetrieben, Museen, Theatern etc. -, ähnlich wie ein Schüler- oder Studentenausweis. Ein Beispiel hierfür ist die aus dem früheren Jugendgruppenleiterausweis hervorgegangene "Juleica". Herausgeber sind häufig die Kommunen, sozialen Verbände oder Freiwilligenzentren. Eine relativ neue Form sind die Ehrenamtskarten der Städte, die ausschließlich den Zweck haben, den ehrenamtlichen Einsatz mit verschiedensten Vergünstigungen belohnen. Sie werden von den Städten entweder an Vereine und Initiativen oder auch direkt an ehrenamtliche Tätige ausgeben, wie z.B. die "Aktiv-Card" der Stadt Erlangen, die "Freiwilligenkarte" der Stadt Regensburg oder die "Ehrenamtscard" der Stadt Schrobenhausen. Das Bayerische Sozialministerium plant derzeit die Einführung einer bayernweiten "Ehrenamtscard". 

Ehrenamtspauschale

Für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich kann seit 1.1.2007 eine steuerfreie Pauschale von max. 500 € jährlich geltend gemacht werden, sofern nicht bereits eine andere steuervergünstigende Regelung in Anspruch genommen wird. Für die steuerliche Bewertung und Behandlung gelten die gleichen Regelungen wie für die →Übungsleiterpauschale; die Beschränkung auf bestimmte Tätigkeitsfelder entfällt für die Ehrenamtspauschale. Die wichtigsten Regelungen finden sich  in einem Merkblatt (pdf-Datei, 61 KB) des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen.

Ehrenamtspreis

Eine weitere Anerkennungsform und Motivationshilfe ist der Ehrenamtspreis. Mit ihm werden außergewöhnliches ehrenamtliches Engagement - von einzelnen Bürgern oder Institutionen - aber auch innovative Ideen im Bereich des Ehrenamtes gewürdigt. Entweder kann man sich bei solchen Preisen bewerben oder sie werden von einem Gremium ohne Bewerbung vergeben. Bundes- und bayernweit ausgelobte Ehrenamtspreise findet man auf dieser Homepage unter "Wettbewerbe".

Eigenleistung

Bei der Beantragung öffentlicher wie privater Zuschüsse - aus einem öffentlichen Haushalt, aus Stiftungen oder Fonds - wird häufig eine "Eigenleistung" des Antragstellers (z.B. des Vereins) erwartet. Er soll damit die Ernsthaftigkeit seines Projektes dokumentieren, indem er bereit ist, eigene finanzielle Mittel in das Projekt einzubringen. Meist verfügen vor allem kleine Vereine nicht über einen Finanzstock, der dies ermöglicht. Daher werden häufig "Geldersatzleistungen" - also unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen oder die unentgeltliche Zur-Verfügung-Stellung von Räumen, Technik u.a. Materialien - als Eigenleistung geltend gemacht. Würde man nicht über das Personal, die Räume oder das Material verfügen, müsste man es ja auch anderswo als bezahlte Dienstleistung in Anspruch nehmen. Wichtig ist, den Wert der durch die Eigenleistung ersparten Ausgaben richtig zu schätzen - wie hoch ist z.B. der Arbeitsaufwand und welche Stundensätze sind ihm zugrunde zu legen, oder wie werden vergleichbare Raum- und Technikkosten abgerechnet? Da dies häufig nur schwer nachzuvollziehen und zu kontrollieren ist, wird von vielen öffentlichen Geldgebern die Eigenleistung nicht mehr anerkannt. Falls sie in einem Kosten- und Finanzierungsplan auftaucht, muss diese sowohl auf der Ausgabenseite (z.B. unter "Personalkosten") als auch auf der Einnahmenseite unter Eigenmittel/Eigenleistung auftauchen.

Empowerment

„Das Empowerment-Konzept ist eng mit der Geschichte der neuen sozialen Bewegungen verknüpft. In verschriftlichter Form erschien es zum ersten Mal im Zusammenhang mit der Sozialarbeit in den sozial benachteiligten Communities im Schnittfeld zwischen Bürgerrechtsbewegung und radikalpolitischer Gemeinwesenarbeit. (...) In der Empowerment-Praxis geht es darum, Menschen zur Entdeckung der eigenen Stärken zu ermutigen mit dem Ziel, ihnen Lebensautonomie zu ermöglichen. Sie werden dadurch kompetente Akteure, die ihr Leben selbst in die Hand nehmen und in eigener Regie gestalten. Dies erfordert einerseits eine normative Enthaltsamkeit sowie den Verzicht auf die Zuschreibung von Hilflosigkeit (nicht Helfer, sondern Begleiter zu sein) und andererseits die Achtung vor der Autonomie und den Lebensentwürfen des Einzelnen. In den Konzepten sozialer Arbeit finden sich vier Ebenen der Empowerment-Praxis beschrieben:

Auf der Individualebene geht es um die Mobilisierung, das Arrangement und die Vernetzung von Alltagsressourcen durch Methoden des Case-Managements und eine soziale Einzelhilfe mit biografischem Ansatz. Ziel dabei ist es, beim einzelnen hilfebedürftigen Menschen Bewältigungsressourcen zu entdecken und nutzbar zu machen. 
Auf der Ebene der sozialen Netzwerke stehen Aufbau, Weiterentwicklung und unterstützende Begleitung von lebensweltlichen Unterstützungsnetzwerken im Vordergrund. Dadurch kann Solidarität erlebt und gelebt werden, zum Nutzen der einzelnen Mitglieder von Netzwerken. 
Auf der institutionellen Ebene geht es um die Reform der Verbände und Dienstleistungsbehörden im Sinne einer Öffnung für bürgerschaftliche Teilhabe und Partizipation der Betroffenen.
Auf der (lokal-)politischen Ebene richtet sich Empowerment auf die Entwicklung partizipativer Verfahren wie Bürgerbeiräte, Ausschüsse des Stadtrats u.a., die Bürgern in der Rolle von 'Experten in eigener Sache' Gestaltungsmöglichkeiten des Sozialraums ermöglichen.“

(auszugsweise zitiert aus Elisabeth Bubolz-Lutz, Cornelia Kricheldorff: Freiwilliges Engagement im Pflegemix - Neue Impulse, Lambertus Verlag Freiburg 2006)

Ermöglichender, aktivierender Staat

In der Debatte um die sogenannte Bürgergesellschaft (→Zivilgesellschaft) wurde auch immer wieder betont, dass sich die Natur des Staates verändern müsse. Der Begriff des ermöglichenden bzw. aktivierenden Staates bringt dieses neue Verständnis auf eine griffige Formel. Sie relativiert einerseits die ordnungsstaatliche Sicht, da der ermöglichende Staat die Eigenverantwortlichkeit der Bürger stärker betont. Der Entfaltung der gesellschaftlichen Eigenkräfte soll mehr Raum gewährt werden, indem staatliche Regelungen bewusst weiter ausgelegt bzw. staatlicher "Regelungswut" Zügel angelegt werden. Diese "Entbürokratisierung" sollte einem verbesserten Mitspracherecht der Bürgerinnen und Bürger zu Gute kommen. Sie relativiert aber auch die sozialstaatliche Perspektive, indem Subsidiarität und "Hilfe zur Selbsthilfe" zum Leitmotto sozialstaatlichen Handelns gemacht werden. Es geht dabei nicht um einen Rückzug des Sozialstaats, sondern darum, eine falsch verstandene Fürsorge zu vermeiden, die letztlich zu einer Entmündigung und Lähmung der Eigenkräfte der Individuen führen kann. 

Zusammengefasst ist das Leitbild des ermöglichenden Staates also durch zwei politische Prinzipien gekennzeichnet:
1. Subsidiarität als Vorrang der jeweils kleineren gesellschaftlichen Einheit bei der Lösung sozialer Probleme: Was der Einzelne, was die Familie, was die unmittelbare Lebensgemeinschaft leisten kann, soll nicht vom Staat als Aufgabe übernommen werden. Der Staat soll vielmehr die jeweils kleineren Einheiten in ihrer Aufgabenerfüllung unterstützen, wenn dies notwendig ist. Dieses Konnexitätsprinzip ist mittlerweile in einigen Landesverfassungen, auch der Bayerischen, verankert worden.
2. Partizipation: Die Bürgerinnen und Bürger sollen mehr Mitspracherechte in den sie betreffenden Angelegenheiten erhalten. Hier gibt es mittlerweile viele interessante Ansatzpunkte von Bürgerentscheiden bis hin zu Internetbasierten Systemen der E-Democracy (→E-Governement). Viele Wissenschaftler sehen hierin auch einen Weg, einer wachsenden Politikverdrossenheit in der Bevölkerung aktiv zu begegnen. Ein derzeit besonders wichtiges Forum ist das von McKinsey, Stern, web.de und ZDF betriebene Internetforum "Perspektive Deutschland" (siehe www.perspektive-deutschland.de).

Evaluation

Evaluation ist ein Prozess, der mit Hilfe von Methoden aus der empirischen Sozialforschung überprüft, ob und in welcher Form bestimmte Ergebnisse oder Ziele erreicht werden - ob also effektiv gearbeitet wurde und wie die Ergebnisse/Ziele erreicht wurden, ob die Maßnahme auch effizient durchgeführt wurde. Sie ist damit nicht nur ein Instrument der Ergebnissicherung, sondern auch der Planung und Prozessbegleitung. Nicht nur bei Modellprojekten, auch in der Alltagsarbeit z.B. in sozialen oder kulturellen Einrichtungen ist es wichtig, Ziele zu formulieren und ihre Erreichung bzw. Nichterreichung zu untersuchen. Da Zielformulierungen in der Regel so abstrakt sind, dass sie nicht unmittelbar überprüfbar oder messbar sind, müssen Messgrößen oder Indikatoren entwickelt werden, die als beweiskräftige Anzeichen für die Erreichung bzw. Nichterreichung der Ziele dienen können. Evaluation ist somit auch ein wichtiges Instrument zur →Qualitätssicherung der eigenen Arbeit.

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Finanzierungsarten

Die öffentliche Förderung unterscheidet verschiedene Finanzierungsarten: Bei der Festbetragsfinanzierung werden feste Beträge zu bestimmten Kostenarten (z.B. Personal- oder Sach- oder Betriebskosten) oder den Gesamtkosten (Haushaltstitel) als Zuschuss gewährt. Damit ist aber noch keine Regelung darüber getroffen, was mit den Zuschüssen geschieht, wenn die Erlöse bzw. Einnahmen unerwartet hoch sind, d.h. der Empfänger einen Überschuss erzielt. Festbetragsfinanzierung ist in der Regel dauerhaft angelegt und findet im Rahmen der institutionellen Förderung statt.

Die Fehlbedarfsfinanzierung deckt nur diejenigen Kosten ab, die vom Antragsteller nicht erwirtschaftet oder in Form anderer Zuschüsse erzielt werden können. Nicht verbrauchte Zuschüsse müssen zurückgezahlt werden. Sie ist die gängige Form der Projektfinanzierung. Die Höhe des Zuschusses kann durch Angabe einer Maximalbegrenzung festgelegt sein.
Ähnlich ist die Defizitgarantie oder Ausfallbürgschaft, die vor allem bei Veranstaltungen mit schwer abwägbaren Faktoren (z.B. Regenrisiko bei Open-Air-Veranstaltungen) zum Tragen kommt. Hier geht der Antragsteller davon aus, dass unter normalen Umständen die Finanzierung gesichert ist und der Zuschuss nur bei Eintreten des Risikofalles benötigt wird.
Bei der Anteilsfinanzierung wird ein festgelegter prozentualer Anteil an den als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtkosten übernommen; bei der Vollfinanzierung werden alle zuwendungsfähigen Kosten vom Zuschussgeber übernommen (diese Ausnahmen findet man hauptsächlich bei kommunalen Eigenbetrieben).

Förderung des Ehrenamtes

Neben den bisherigen Fördermöglichkeiten (wie →Aufwandsentschädigung, →Freistellung, →Ehrenamtspass, →Ehrenamtspauschale oder anderen Formen der →Anerkennung) gibt es weitergehende Forderungen der Verbände, Organisationen und Institutionen, die derzeit auf politischer Ebene diskutiert werden:

Förderverein

Fördervereine sind Organisationen, die nicht unmittelbar selbst tätig werden, sondern nur indirekt das Handeln einer anderen gemeinnützigen Institution (öffentliche Einrichtung, →Verein usw.) fördern. Auch sie können als gemeinnützig (→Gemeinnützigkeit) anerkannt werden, denn die Abgabenordnung (AO) beschreibt in § 58 auch folgende gemeinnützige Zwecke:

Fortbildung

Die Qualifizierung von Ehrenamtlichen (→Freiwilligenmanagement) durch fachliche Fortbildungen in ihrem Einsatzgebiet und den Erwerb von →Schlüsselqualifikationen wie auch die Weiterbildung der Träger und ihrer hauptamtlichen Mitarbeiter in Fragen des Ehrenamtes (z.B. Gewinnung neuer Ehrenamtlicher und der Umgang mit ihnen) dienen langfristig dazu, das Ehrenamt zu stärken und zu professionalisieren. Das setzt voraus, dass die Rahmenbedingungen für solche Fortbildungen geschaffen werden: Anerkennung der Weiterbildungsveranstaltungen als Bildungsurlaub mit dem Anspruch der Freistellung durch den Arbeitgeber, die Kostenübernahme für die Fortbildungen durch den Träger und die Entwicklung eines qualifizierten Bildungsangebots.

Freistellung

Mehr als ein Dankeschön für seine Tätigkeit erwartet ein/e Ehrenamtliche/r meist nicht; aber Unterstützung bei der Ausübung seiner Tätigkeit, z.B. durch Freistellung seitens des Arbeitgebers. In vielen Bundesländern gibt es Landesgesetze für ehrenamtliche Mitarbeiter, die einen Freistellungsanspruch für ihre ehrenamtliche Tätigkeit bis zu einer begrenzten Anzahl von Arbeitstagen gegenüber dem Arbeitgeber und/oder die volle bzw. teilweise Erstattung des Verdienstausfalls vorsehen. 

In Bayern wurde mit der Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes im Mai 2008 die "Helfergleichstellung" bei Einsätzen im Katastrophenfall beschlossen: Damit werden Helfer der freiwilligen Hilfsorganisationen den Helfern der Freiwilligen Feuerwehr und des Technischen Hilfswerks gleichgestellt und haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und auf Lohnfortzahlung. 

Zudem haben in Bayern ehrenamtliche Jugendleiter ab 16 Jahren nach dem "Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit" Anspruch auf Freistellung für max. 15 Arbeitstage, verteilt auf höchstens vier Veranstaltungen. Es besteht kein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge.

Freiwilligenagentur, Freiwilligenzentrum

Freiwilligenzentren und -agenturen sind Anlaufstellen für Ehrenamtliche und interessierte Bürger und entstehen in immer mehr Städten und Regionen Deutschlands. Sie bieten Informationen und Beratung rund um das Ehrenamt, organisieren Fortbildungen und andere Qualifizierungen, machen Öffentlichkeitsarbeit für das Ehrenamt, führen Projekte durch und bieten Einsatzmöglichkeiten für ehrenamtliche Tätigkeiten an. Darüber hinaus verstehen sich Freiwilligenagenturen auch als Knotenpunkt der Vernetzung des Bürgerschaftlichen Engagements im lokalen Kontext. In dieser Funktion initiieren sie Aktionen wie Freiwilligentage und -messen, in denen die Vielfalt des freiwilligen Engagements sichtbar werden soll. Über 300 Freiwilligenagenturen gibt es derzeit in Deutschland: Fast 100 haben sich der "Bundesarbeitsgemeinschaft der Freiwilligenagenturen e.V." (www.bagfa.de) angeschlossen. In Bayern gehören mittlerweile 45 Agenturen zur "Landesarbeitsgemeinschaft der Freiwilligenagenturen und -zentren in Bayern" (www.lagfa-bayern.de, www.wir-fuer-uns.de).

Freiwilligendienste

Freiwilligendienste für Jugendliche als besondere Form Bürgerschaftlichen Engagements erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Sie bieten die Möglichkeit, sich für eine bestimmte Zeit zu engagieren und dabei vorberufliche Qualifikationen zu erwerben oder auch Wartezeiten sinnvoll zu überbrücken. Freiwilligendienste gibt es in unterschiedlichen Formen hinsichtlich ihrer Dauer, der Einsatzfelder, der dafür notwendigen Vorerfahrungen usw. (eine gute Übersicht dazu bietet die Caritas auf Ihrer Website www.caritas.de). Neben dem →"Freiwilligen Sozialen Jahr" wurden in den letzten Jahren verschiedene Modellprogramme entwickelt, wie z.B. "Generationsübergreifende Freiwilligendienste". Aktuelle Informationen finden sich unter unserem Stichwort "Themenfelder-Freiwilligendienste".

Freiwilligenmanagement, Volunteermanagement

Mit der neuen Renaissance des Bürgerschaftlichen Engagements wird es immer wichtiger, auch die Organisationsweise der professionellen Einrichtungen und Verbände zu verändern. Die Arbeit von kulturellen, sozialen und Bildungsinstitutionen wird künftig zunehmend von gemischten Teams aus haupt-, ehren- und nebenamtlichen Mitarbeitern geleistet. Diese Integration klappt nicht immer reibungslos. Gegenseitige Ängste und falsche Erwartungen können eine dauerhafte fruchtbare Zusammenarbeit zwischen Haupt- und Ehrenamt verhindern. Zudem verlangt die Zusammenarbeit unterschiedlich weisungsgebundener und bezahlter Mitarbeiter von den jeweiligen Organisationen nicht selten eine umfassende Neustrukturierung der Organisationsform und der Arbeitsabläufe. "Volunteermanagement", vor allem in den USA und Großbritannien entwickelt, hat deshalb auch hierzulande Fuß gefasst. Man kann es als ein Steuerungsinstrument verstehen, mit dem im Sinne einer transparenten Zielsetzung effektives und befriedigendes Arbeiten im kollegialen Miteinander von Haupt- und Ehrenamtlichen ermöglicht wird. Ungewöhnlich ist es hierzulande noch, für die Koordination dieser Führungsaufgabe einen eigens verantwortlichen "Volunteermanager" (→Ehrenamtsbeauftragter, Freiwilligenmanager) in der jeweiligen Einrichtung zu benennen. Mittlerweile gibt es in Deutschland Fortbildungsangebote zum Freiwilligenmanagement, unter anderem angeboten von der "Akademie für Ehrenamtlichkeit" in Berlin, die sich den eingedeutschten Begriff →"Freiwilligenmanagement" rechtlich hat schützen lassen. Ähnlich geartete Fortbildungsangebote gibt es auch bei anderen Trägern (siehe www.ehrenamt.de), und auch das Landesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement in Bayern bietet hierzu Seminare an (Informationen unter Tel. 0911 27299820). 

Freiwilligensurvey

Der Freiwilligensurvey ist die größte Untersuchung zur Zivilgesellschaft und zum freiwilligen Engagement in Deutschland. Er wirdim Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend seit 1999 alle fünf Jahre erhoben und soll als Datengrundlage für eine nachhaltige Förderung freiwilligen Engagements dienen.

Freiwilliges Soziales Jahr

Junge Menschen zwischen dem 16. und 27. Lebensjahr können zwischen sechs und zwölf Monate ein sog. "Freiwilliges Soziales Jahr" (FSJ) ableisten. Dafür erhalten sie ein angemessenes Taschengeld, Unterkunft, Verpflegung und sind durch die Trägerorganisationen sozialversichert. Einsätze sind zum Beispiel als pflegerische, erzieherische und hauswirtschaftliche Hilfen in Krankenhäusern, Altersheimen, Kindertagesstätten, Jugendzentren, Einrichtungen für geistig oder körperlich Behinderte oder der Familienhilfe möglich. Dieses Engagement bereichert nicht nur den Alltag der Einrichtungen, sondern auch die Kenntnisse junger Menschen. Sie erwerben soziale Kompetenzen, die für ihren weiteren Lebensweg und ihre Persönlichkeitsbildung von großem Nutzen sein können. Neben dem klassischen Freiwilligendienst im sozialen Feld bestehen Einsatzmöglichkeiten im ökologischen, kulturellen und sportlichen Bereich. Der Freiwilligendienst kann auch im Ausland absolviert werden. Jährlich nehmen laut Bundesarbeitskreis Freiwilliges Soziales Jahr (www.pro-fsj.de) über 30.000 junge Menschen am FSJ teil. Nach einer Änderung im Zivildienstgesetz werden anerkannte Zivildienstleistende, die ein FSJ absolviert haben, nicht zum Zivildienst herangezogen (§ 14 ZDG). Mehr Informationen unter www.stmas.bayern.de/arbeit/fsj.

Fundraising

Als Fundraising bezeichnet man das systematische und professionelle Sammeln von →Spenden für eine bestimmte kulturelle (oder andere gemeinnützige) Einrichtung oder Aufgabe. Häufig wird Fundraising auch als Oberbegriff für das Einwerben aller Zuwendungen von privater und öffentlicher Seite verwendet. Dies entspricht dann dem amerikanischen Verständnis im Sinne der wörtlichen Übersetzung von "Mittel beschaffen". In der deutschen Tradition ist Fundraising eher mit "Spenden-Marketing" zu übersetzen, weil hier das Sammeln von Spenden und damit der mäzenatische, also uneigennützige Charakter (im Gegensatz zum nutzenorientierten →Sponsoring) im Vordergrund stehen. Großorganisationen bedienen sich hierzu der Hilfe von professionellen Fundraisern; typische Fundraising-Aktionen sind das "mailing", d.h. der Versand von Spendenbriefen in großem Stil, Sammelaktionen auf der Straße oder an den Haustüren, Aufrufe in den Medien, Benefizveranstaltungen, Lotterien und Versteigerungen, Bußgeld- oder Erbschaftsmarketing, aber auch die Gründung von Fördervereinen. Erfolgreiches Fundraising erfordert personelle, zeitliche und finanzielle Ressourcen des Trägers; bevor die Spenden fließen, muss erst investiert werden.

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Gemeinnützigkeit

Die an die Gemeinnützigkeit gestellten Voraussetzungen sind bei allen Rechtsformen - egal ob Verein, GmbH, AG oder Stiftung - gleich. Die Gemeinnützigkeit wird vom Finanzamt bescheinigt, wenn sich aus der Satzung ergibt, dass diese Rechtsformen "ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke" im Sinne der Abgabenordnung (AO) § 52 verfolgen, selbstlos tätig sind und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen; so sollte es auch in der Satzung formuliert sein. Diese wird dem zuständigen Finanzamt bei der Beantragung der Gemeinnützigkeit zusammen mit dem Auszug aus dem Vereinsregister eingereicht. Bei der Gründung eines Vereins, einer Stiftung oder einer gemeinnützigen GmbH sollte man daher den Satzungsentwurf zur Prüfung dem Finanzamt vorlegen und ihn ggf. ändern. Die Anerkennung erfolgt durch den sogenannten "Freistellungsbescheid", der die Freistellung von der →Körperschaftssteuer beinhaltet. Er ist immer nur drei Jahre gültig und muss dann mit der Körperschaftssteuererklärung der gemeinnützigen Einrichtungen neu beantragt werden. Bei einer Neugründung gibt es nur eine vorläufige Gemeinnützigkeit, die maximal 18 Monate gültig ist. Sie besagt nichts anderes, als dass die Satzung mit dem Gesetz übereinstimmt. Danach wird überprüft, ob die tatsächliche Geschäftsführung in der Praxis auch mit der Vereinssatzung übereinstimmt. Erst danach wird die volle Gemeinnützigkeit gewährt.

Die Gemeinnützigkeit hat erhebliche Steuervergünstigungen zur Folge. Außerdem können steuerbegünstigte Spenden angenommen werden, die der Spender mittels seiner Spendenquittung absetzen kann (→Spende). Oftmals ist Gemeinnützigkeit auch Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einem Spitzenverband, für die Gewährung öffentlicher Zuschüsse oder für eine Gebühren- und Kostenbefreiung.

Der Katalog der gemeinnützigen, förderungswürdigen Zwecke, zu finden in  § 52, Abs. 2 AO, wurde mit Artikel 5 des "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" vom 10. Oktober 2007 erweitert. Neu aufgenommen wurde u.a. mit Ziffer 25 "die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke". Zwecke, die sich nicht ausdrücklich im Katalog wiederfinden, gemäß ihrer Zielsetzung aber den dort genannten entsprechen, können für gemeinnützig erklärt werden: Zuständig ist dafür in Bayern das Finanzamt München für Körperschaften.

Zu den gemeinnützigen Zwecken gehört aber auch die Unterstützung anderer gemeinnütziger "steuerbegünstigter" Einrichtungen und Zwecke, durch die Beschaffung von (Geld-)Mitteln, die teilweise Zuwendung eigener (Geld-)Mittel, das Zur-Verfügung-Stellen von eigenen Arbeitskräften einschließlich Arbeitsmitteln oder die Überlassung von eigenen Räumen wie z.B. Veranstaltungsräumen, sofern diese Hilfen steuerbegünstigten Zwecken zugute kommen. Auf diesen steuerbegünstigten Zwecken basiert häufig die Arbeit der →Fördervereine.

Gemeinschaft und Gesellschaft

Das Begriffspaar Gemeinschaft und Gesellschaft wurde durch den deutschen Soziologen Ferdinand Tönnies (1855-1936) geprägt. Tönnies ordnet beiden Polen eine Assoziationskette ähnlicher Begriffe und damit verbundener Eigenschaften zu. Während Gesellschaft für ein zweckhaftes, rationales Handeln steht, zielt Gemeinschaft auf ein Tun und Wirken, das den Zweck in sich selbst trägt, also nicht-instrumentell ist. Zur Assoziationskette der Gemeinschaft zählt Tönnies: Familienleben, Eintracht, Gesinnung, Volk, Dorf, Sitte, Gemüt, Gemeinwesen. Gesellschaft hingegen sieht er verwandt mit Großstadt, Konvention, Berechnung, Bürokratie.

Tönnies Vorstellungen wurden in der nationalsozialistischen Ideologie einer Volksgemeinschaft manipulativ und zum Teil sinnwidrig verwendet. Deshalb war es kaum möglich, nach dem 2. Weltkrieg positiv an Tönnies Gedanken anzuknüpfen. Dies änderte sich durch die Debatte um den amerikanischen Kommunitarismus, der mit dem Gedanken der "community" auch den Gemeinschaftsbegriff in Deutschland wieder "hoffähig" machte. Hierbei scheint es gerade der Bezugspunkt einer lebenswerten Gemeinschaft zu sein, der zum Ziel und Medium Bürgerschaftlichen Engagements geworden ist. 

Der Bamberger Soziologe Gerhard Schulze entwickelte eine differenzierte Sicht von Gemeinschaft und Gesellschaft. Seiner Ansicht nach geht es nicht darum, eine auf Gemeinschaft gerichtete, nicht-instrumentelle, "seinsgerichtetes" Perspektive immer einer gesellschaftlichen, "könnensgerichteten" Perspektive vorzuziehen. So erwarten wir zum Beispiel vom Staat ein rationales Handeln, das nicht auf persönlichen Beziehungen und Freundschaften beruht. Demgegenüber erwarten wir in der Familie oder im unmittelbaren Lebensumfeld ein auf gegenseitige Sympathie gegründetes Miteinander. Insofern kann die Unterscheidung von Tönnies auch dazu dienen, verschiedene Handlungsformen und ihre entsprechenden legitimen Orte zu bestimmen. Bürgerschaftliches Engagement ist sicher in den meisten Fällen der gemeinschaftlichen Perspektive zuzurechnen.
Literatur:
Ferdinand Tönnies: Gemeinschaft und Gesellschaft, Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft 1963
Micha Brumlik; Hauke Brunkhorst (Hg.): Gemeinschaft und Gerechtigkeit, Frankfurt am Main: Fischer-Taschenbuch-Verlag 1993
Gerhard Schulze: Die Beste aller Welten. Wohin bewegt sich die Gesellschaft im 21. Jahrhundert, München: Hanser 2003

Gender Mainstreaming

Gender Mainstreaming bedeutet ein Denken und Handeln in der alltäglichen Arbeit, das auf die Gleichberechtigung der Geschlechter ausgerichtet ist. Ziel ist es, in alle Entscheidungsprozesse die Perspektive des Geschlechterverhältnisses einzubeziehen. Das englische Wort "gender" meint im Unterschied zum natürlichen Geschlecht (engl.: sex) die Gesamtheit der gesellschaftlichen Zuschreibungen, die mit den Rollen von Mann und Frau verbunden sind. Mainstreaming bedeutet, dass der politische Grundsatz, die Geschlechtergleichheit zu berücksichtigen, letztlich im gesamten Bereich politischen Handelns als eine Querschnittsaufgabe begriffen wird, die bei der Stadtplanung genauso selbstverständliche Anwendung findet wie in der Kulturpolitik. Eine politische Maßnahme sollte nicht nur sachgerecht und ökonomisch sinnvoll sein, sondern auch dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter gehorchen. 

Der Grundsatz des Gender Mainstreaming fand seit Mitte der 1990er Jahre zunächst in den Aktionsprogrammen der Europäischen Union seine erste politisch offizielle Anwendung. Im Vertrag von Amsterdam 1996 verpflichteten sich darüber hinaus die Mitgliedstaaten der EU, die Geschlechterverhältnisse bei jeder politischen Maßnahme auch national zu berücksichtigen. Obwohl die politische Durchsetzung des Gender Mainstreaming vor allem der Frauenbewegung zu danken ist - erstmals wurde das Prinzip auf der 4. Weltfrauenkonferenz 1995 in Peking formuliert -, soll es aber auch in Bereichen Anwendung finden, in denen eine Benachteiligung von Männern vermutet werden kann. So wird zum Beispiel diskutiert, wie das durchschnittlich schlechtere schulische Abschneiden von Jungen unter diesem Gesichtspunkt zu bewerten ist. 

Gender Mainstreaming ist für alle Felder der Politik wichtig. Auch im Bürgerschaftlichen Engagement hat das Nachdenken über die damit verbundenen politischen Grundsätze Sinn. Aus dem Freiwilligensurvey ist bekannt, dass Männer überwiegend das klassische Ehrenamt und die damit verbundenen Posten bevorzugen. Damit bildet sich auch im Ehrenamt eine Hierarchie ab, die aus dem normalen Erwerbsleben bekannt ist.

Das Bundesfamilienministerium hält weitere Informationen bereit unter www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/Politikbereiche/gleichstellung,did=76930.html. Die Bundesregierung fördert ein GenderKompetenzZentrum an der Humboldt-Universität zu Berlin. Näheres unter www.genderkompetenz.info.

Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007

Folgende Neuregelungen (pdf-Datei, 67 KB) gelten seit 1.1.2007 (mit Ausnahme der Anhebung der Vorsteuerpauschalierungsgrenze für Vereine, ab 1.1.2008), beschlossen (Zusammenfassung nach Stand 20.12.2007):

Anhebung der Übungsleiterpauschale
Der Steuerfreibetrag der →Übungsleiterpauschale, auch als „steuerfreie (pauschale) Aufwandsentschädigung für nebenberufliche Tätigkeiten“ bekannt (für gemeinnützige Einrichtungen im erzieherischen und künstlerischen Bereich oder zur Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen), wird von 1.848 € auf 2.100 € jährlich angehoben.

Einführung der Ehrenamtspauschale
Künftig kann für Einnahmen aus allen nebenberuflichen, ehrenamtlichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich eine steuerfreie →Ehrenamtspauschale bis zu 500 € jährlich geltend gemacht werden, sofern nicht bereits eine andere Regelung in Anspruch genommen wird. Die Tätigkeit darf zu nicht mehr als einem Drittel der üblichen Arbeitszeit ausgeübt werden und nicht der hauptberuflichen Tätigkeit entsprechen.

Anhebung der Besteuerungsgrenze für Vereine
Die Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Körperschaften, die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen und die Umsatzgrenze für die Pauschalierung der Vorsteuer wurden jeweils von 30.678 € auf 35.000 € angehoben.

Vereinheitlichung der förderungswürdigen Zwecke im Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht
Die Unterscheidung zwischen besonders förderungswürdigen und anderen gemein-nützigen Zwecken wird aufgehoben. In einem neu erarbeiteten Katalog  wird u.a. das „Bürgerschaftliche Engagement“ neu aufgenommen. Künftig berechtigt im Prinzip jeder gemeinnützige Zweck zum Spendenabzug, ggf. entscheiden darüber die obersten Finanzbehörden der Länder.

Verbesserter Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Vereine
Für Vereine zur Förderung kultureller Einrichtungen gilt künftig ein verbesserter Sonderausgabenabzug, auch bei Gegenleistungen wie z.B. Freikarten.

Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug und unbegrenzte Vortragsmöglichkeit
Der steuerabzugsfähige Betrag wird einheitlich auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (bisher je nach Zweck 5-10 %) bzw. 0,4 % der gesamten Umsätze (bisher 0,2 %) zzgl. der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter angehoben. Die zeitlich begrenzte Vor- und Rücktragsmöglichkeit von Großspenden entfällt. Dafür sind künftig alle Spenden, soweit sie wegen der Höchstsätze nicht in einem Jahr berücksichtigt werden können, unbegrenzt in nachfolgende Jahre vortragsfähig.

Anhebung des Höchstbetrags für die Ausstattung von Stiftungen
Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung können künftig ohne Beschränkung auf das Gründungsjahr bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. € (bisher 307.000 €), verteilt auf 10 Jahre, zusätzlich zu den anderen Höchst-Spendenbeträgen steuerlich geltend gemacht werden.

Senkung des Haftungssatzes bei unrichtigen Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendeten Zuwendungen
Der Haftungsbetrag für zu Unrecht ausgestellte Spendenbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen wird von 40 % auf 30 % des zugewendeten Betrags gesenkt. Die bei Unternehmensspenden evtl. zusätzlich anfallende Haftung für entgangene Gewerbesteuer erhöht sich auf 15 %.

Anhebung der Beitragsgrenze für den vereinfachten Spendennachweis
Die Beitragsgrenze für den vereinfachten Spendennachweis mittels Überweisungsträger oder Einzahlungsbeleg für Einzelspenden erhöht sich von 100 € auf 200 €.

Die Auswirkungen des "Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgeschaftlichen Engagements" wurden 2009  vom Deutschen Zentralinstitut für soziale Fragen insbesondere in Hinblick auf Spendenaufkommen evaluiert. Die Studie steht auf der Homepage des DZI als Download (pdf, 2 MB) zur Verfügung.

Gewerbesteuer

Auch gemeinnützige Vereine müssen Gewerbesteuer bezahlen, allerdings nur auf den Gewerbeertrag aus dem →wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Überschreiten die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einschließlich Umsatzsteuer 35.000 € nicht, werden keine Körperschafts- und Gewerbesteuern fällig. Das ist der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt oder vermindert um bestimmte Beträge. Das Finanzamt ermittelt daraus den Steuermessbetrag und teilt ihn der Gemeinde/Stadt mit. Dieser wird mit dem von der Gemeinde festgesetzten Hebesatz (zwischen 300 % und 500 %) multipliziert. Juristische Personen - also auch eingetragene Vereine - haben einen Freibetrag von 3.835 €, den sie von dem Gewerbeertrag abziehen können. Es ist selten, dass kleine Vereine nach Abzug des Freibetrags auf einen Gewinn nur aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kommen, der zur Zahlung einer Gewerbesteuer führt. 

Globalisierung, Glokalisierung

Wir leben in einer Welt, in der vor allem unsere Wirtschaftsweise mit ihrer weltumspannenden Bewegung von Waren, Kapital und Arbeit ein erhöhtes Maß an Mobilität der Menschen erfordert. Informationen können dank moderner Medien unseren Globus im Bruchteil einer Sekunde umrunden. Dieses Phänomen gehört unter dem Begriff der Globalisierung nun schon zum Alltagswortschatz. Im Prozess der Globalisierung lassen sich freilich unterschiedliche Aspekte unterscheiden: Zum ersten gibt es die ökonomische Globalisierung einer weltweit vernetzten Wirtschaftsweise. Damit zusammenhängend gibt es - zweitens - eine mediale Globalisierung, für die vor allem das Internet mit seinem schier unendlichen Fundus an Informationen steht. Drittens gibt es eine Globalisierung der Migration. Nicht nur Waren, Geld und Informationen, auch die Menschen werden mobiler. Schließlich kann man auch von einer kulturellen Globalisierung (Bernd Wagner) sprechen, in der zum Beispiel der Musikgeschmack genauso international geworden ist wie die Fernsehserien.

Dieser Prozess der Globalisierung ist aber nicht widerspruchsfrei: Die immer weitere Ausbreitung westlicher Konsumgüter und Kulturmuster geht oft mit einer verstärkten Rückbesinnung auf lokale kulturelle Traditionen und ihre Wiederentdeckung einher. In Anbetracht vieler weltweit gleicher Angebote werden die Besonderheiten der eigenen Kultur gegenüber anderen Kulturen hervorgehoben. Nach Meinung vieler Experten ist hierin ein wesentlicher Grund für das Anwachsen Bürgerschaftlichen Engagements zu sehen, da dadurch insbesondere die lokale Zusammengehörigkeit im Gemeinwesen gepflegt und gefördert wird. Für die enge Verknüpfung von Globalisierung mit einer neuen Betonung des Lokalen hat der englische Soziologe Roland Robertson (1998) die Bezeichnung "Glokalisierung" geprägt, die inzwischen vielfach aufgegriffen und benutzt wird.

Governance

Das Governance-Konzept will über Verhaltenskodices (Leitlinien) "gutes", d.h. gesellschaftlich verantwortliches und faires Management bzw. Regieren und Verwalten fördern. Adressaten können private Unternehmen ebenso wie Einrichtungen der öffentlichen Hand und Regierungen sein. Im Falle von unternehmerischen Selbstverpflichtungen spricht man von "corporate governance".  Der Deutsche Corporate-Governance-Kodex kann auf der Website www.corporate-governance-code.de eingesehen werden. Mit den Programmen "Civitas" und "Polis" arbeitet die Bertelsmann Stiftung an der Vertiefung des Good-Governance-Prinzips im kommunalen Bereich. Nähere Informationen unter www.bertelsmann-stiftung.de

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Haftung

Freiwillig Engagierte gehen bei Ausübung ihrer Tätigkeit die gleichen Risiken ein wie Hauptamtliche, sie sollten daher auch den gleichen Versicherungsschutz genießen. Jede Organisation, die Freiwillige beschäftigt, muss sich verpflichtet fühlen, die Risiken des Engagements durch den Abschluss entsprechender →Versicherungen so weit wie möglich zu minimieren. Dazu gehören Schäden, die Ehrenamtliche selbst oder am privaten Eigentum erleiden sowie solche, die Ehrenamtliche anderen Personen oder der Einrichtung zufügen. Sie haften für Schäden in Ausübung ihrer Tätigkeit genauso wie hauptamtlich Tätige, soweit sie Verschulden trifft, d.h. bei "einfacher" wie "grober" Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz (siehe auch →Spenden). Bei "einfacher" Fahrlässigkeit haben Ehrenamtliche einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein. Das bedeutet, dass Ehrenamtliche bei Schädigung Dritter während des Engagements vom Träger Ersatz verlangen können. Nach den Grundsätzen des Auftragsrechts darf ein Beauftragter in aller Regel nicht mit dem vollen Risiko der ausgeübten Tätigkeit belastet werden. Diese Rechtsprechung kommt nicht nur dem betroffenen Vereinsmitglied, sondern auch dem Verein zugute. Denn alle Vereine sind auf ehrenamtliche Mitarbeit angewiesen. Müssten Ehrenamtliche zu hohe Risiken tragen, wäre keiner mehr zur Mitarbeit bereit. Dieser Freistellungsanspruch gilt jedoch nicht für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder - eine übersichtliche Auskunft gibt es zu diesem Thema bei www.buergergesellschaft.de.

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Ideeller Betrieb

Der Ideelle Betrieb ist aus steuerlicher Sicht eines von vier Betätigungsfeldern einer gemeinnützigen Einrichtung, egal ob in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereins, einer gemeinnützigen GmbH oder einer gemeinnützigen Stiftung. Daneben existieren noch der →Zweckbetrieb, die Vermögensverwaltung und der →wirtschaftliche Geschäftsbetrieb. Der ideelle Bereich ist der eigentliche Bereich zur Verfolgung der gemeinnützigen Satzungszwecke; wegen dieses ideellen Bereichs erhält die Institution überhaupt erst ihre Steuerbegünstigung. Der ideelle Bereich zeichnet sich durch ausschließlich freiwillige bzw. öffentliche Finanzierung aus (Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuschüsse, Erbschaften und Schenkungen); es werden keine Leistungen gegen Entgelt erbracht, d.h. es liegt kein Leistungsaustausch vor wie bei den anderen Bereichen. Deswegen fällt hier weder →Körperschaftssteuer noch →Umsatzsteuer oder →Gewerbesteuer an. (→Vereinsbesteuerung).

Individualisierung

Mittlerweile spricht man von drei großen Trends gesellschaftlicher Veränderungen: Globalisierung, Lokalisierung und Individualisierung. Den Individualisierungsbegriff mit drei „Dimensionen“ führte der Soziologe Ulrich Beck in den 1980er Jahren in die sozialwissenschaftliche Diskussion über gesellschaftliche Modernisierungsprozesse ein: Die „Freisetzungs-Dimension“ beschreibt die „Herauslösung der Menschen aus traditionellen und historisch vorgegebenen Sozialformen und -bindungen im Sinne traditionaler Herrschafts- und Versorgungszusammenhänge“. Die „Entzauberungsdimension“ bezieht sich auf den „Verlust von traditionalen Sicherheiten im Hinblick auf Handlungswissen, Glauben und leitende Normen“, und die „Kontroll- und Reintegrationsdimension" beinhaltet „eine neue Art der sozialen Einbindung durch Institutionen“ (Beck 1986).

Eine Folge der Individualisierung ist die Pluralisierung von Lebensstilen: Als selbstverständlich empfundene Lebensformen und Überzeugungen verlieren an Bedeutung, Lebenslagen und Biographiemuster verändern sich. Traditionelle Institutionen und klassische Rollenmuster sind im Wandel begriffen und büßen damit an Orientierungskraft ein: „Normalbiographien werden zu Wahlbiographien“. Das bedeutet, Lebensläufe werden vielfältiger, widersprüchlicher und unsicherer. Statt „traditionsbestimmter sozialer Vorgaben“ wird die „kreative Nutzung individueller, sozialer und ökonomischer Ressourcen“ wichtig (Keupp). So spielen auch soziale Netzwerke eine entscheidende Rolle bei der Gestaltung persönlicher Lebensläufe – sie sind nicht mehr selbstverständlich, sondern müssen aktiv aufgebaut werden. Im Kontext dieser Entwicklungen wird Bürgerschaftliches Engagement zu einer wichtigen Stütze der Gesellschaft für diejenigen, die nicht ausreichend in soziale Netze eingebunden sind, und es bietet gleichzeitig einen Raum für Eigenverantwortung und die Verbindung von gemeinnützigen Handlungen mit Selbstfindungsprozessen. 

Weiterführende Literatur:
Ulrich Beck: Risikogesellschaft. Auf dem Weg in eine andere Moderne, Frankfurt/Main: Suhrkamp Verlag 1986
Heiner Keupp: Eine Gesellschaft der Ichlinge? Zum bürgerschaftlichen Engagement von Heranwachsenden. München: 2001

Integrationslotsen

Mit den „Integrationslotsen“ wird Bürgerschaftliches Engagement gezielt in die Integrationsförderung einbezogen. Mittlerweile gibt es in vielen Kommunen und auch in einzelnen Bundesländern Projekte, in denen (Neu-)Zugewanderte durch ehrenamtliches Engagement in ihren Integrationsprozessen begleitet werden. Integrationslotsen, -paten oder auch -begleiter: Die Begriffsvielfalt weist bereits darauf hin, dass sich die Projekte durch vielfältige Konzepte, Zielsetzungen, Zielgruppen und Themen kennzeichnen. Die Projekte richten sich an bestimmte Zuwanderergruppen (Neuzuwanderer, Aussiedler, Jugendliche, Senioren) oder arbeiten themenspezifisch (Gesundheit, Bildung und Ausbildung, Alltagsstrukturen). Angesiedelt sind die Initiativen z.B. bei Kommunen, freien Trägern, Vereinen und Verbänden.

Der Einsatz der Freiwilligen ist als Ergänzung und Unterstützung von institutionellen Angeboten und Regeldiensten gedacht. Ob sich Integrationslotsen bzw. -begleiter für Einzelpersonen engagieren oder mit Gruppen arbeiten: Wichtig ist es, sie auf ihre Aufgaben vorzubereiten und sie bei ihrer Tätigkeit zu begleiten. Deswegen spielen Qualifizierungsmaßnahmen vor Ort für die Freiwilligen eine zentrale Rolle. Themen dieser Fortbildungen sind z.B. Einwanderungsprozesse und Integrationsverläufe, gesetzliche Rahmenbedingungen, interkulturelle Kompetenzen.

Weitere Informationen zu Modellen, die Engagement und Integration verbinden, sowie Praxisprojekte sind unter www.integrationslotsen.net/portal zu finden.

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Juristische Person

Juristische Personen unterscheiden sich von den "natürlichen Personen" dadurch, dass der einzelne Mensch zugunsten von Vertretungsorganen - wie z.B. der Mitgliederversammlung und dem Vorstand eines Vereins oder der Gesellschafterversammlung und dem Geschäftsführer einer GmbH - zurücktritt. Die Organe handeln im Namen der juristischen Person und nicht in Vertretung für diese. Die Organe haften auch, jedoch nicht, wenn einzelne Personen - z.B. der Vereinsvorstand - fahrlässig oder vorsätzlich handeln. Juristische Personen können im Namen der →Körperschaft Rechtsgeschäfte tätigen, klagen und verklagt werden. Die juristische Person ist von ihren Mitgliedern und deren Bestand losgelöst; sie existiert auch weiter, wenn Mitglieder ausscheiden, wechseln oder neue hinzukommen. Bei der "Gesellschaft des bürgerlichen Rechts" (GbR) als ein Zusammenschluss natürlicher Personen erlischt die juristische Person, wenn ein Mitglied diese kündigt.

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Kassenprüfer

Kassenprüfer in gemeinnützigen Vereinen sind häufig ehrenamtlich tätig. Sie übernehmen eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe, da von ihren Berichten z.B. die Entlastung des Vorstands bei der Jahresmitgliederversammlung abhängig ist. 

Der ehrenamtliche Kassenprüfer handelt als Beauftragter der Mitgliederversammlung. Er hat alles zu unterlassen, was den Vertragszweck gefährdet oder die Vereinsmitglieder schädigen könnte. Er muss die Mitgliederversammlung über wichtige Umstände aufklären und vor besonderen Risiken warnen. Ist z.B. dem ansonsten zuverlässigen ehrenamtlichen Kassenprüfer einmal "entgangen", dass entgegen den Satzungsbestimmungen →Aufwandsentschädigungen an den Vorstand gezahlt worden sind, haftet er der Mitgliederversammlung streng genommen für die Differenz. Ein derartiges Risiko geht jedoch kein ehrenamtliches Vereinsmitglied ein. Um genau dies zu verhindern, hat die Rechtsprechung entschieden, dass dem ehrenamtlich tätigen Kassenprüfer ein Freistellungsanspruch gegen seinen Verein zusteht.

Etwas anderes gilt selbstverständlich dann, wenn das ehrenamtliche Mitglied in Schädigungsabsicht gehandelt oder aber grob fahrlässig alle Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung missachtet hat. Unabhängig von der Qualifikation des eingesetzten Prüfers, ob Profi oder Ehrenamtlicher, kann ein Kassenprüfer keine Verantwortung übernehmen, wenn ihm unvollständige Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung gestellt wurden, es sei denn, er konnte dies aufgrund seiner Fachkenntnis erkennen. Zu Kassen- oder Rechnungsprüfern sollten niemals Mitglieder aus den Vereinsorganen bestellt werden, die überprüft werden müssen, denn diesen fehlt die nötige Distanz und Neutralität.

Körperschaft

Die Körperschaft ist ein Zusammenschluss von Personen zu einem gemeinsamen Zweck, der dann als →Juristische Person eigene Rechtsfähigkeit besitzt und durch Organe vertreten wird. Zu unterscheiden sind privatrechtliche Körperschaften (wie z.B. rechtsfähiger Verein, GmbH, AG, Genossenschaft) und Körperschaften des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaften wie Gemeinden, Städte, Landkreise und der Bund oder Verbands-Körperschaften wie Zweckverbände).

Körperschaftssteuer

Was die Lohnsteuer für einen abhängig Beschäftigten oder die Einkommenssteuer für eine selbstständige Person bedeutet, das ist die Körperschaftssteuer für →Körperschaften, wie z.B. für einen eingetragenen Verein. Grundlage für die Körperschaftssteuer bildet der Gewinn der Körperschaft, d.h. das, was von den Einnahmen nach Abzug aller Ausgaben übrig bleibt. Gemeinnützige Einrichtungen sind von der Körperschaftssteuer befreit (→Gemeinnützigkeit); diese Freistellungsbescheinigung seitens des Finanzamtes wird immer nur rückwirkend und für drei Jahre erteilt und muss dann unter Vorlage der Rechenschaftsberichte neu beantragt werden. Bei der Neugründung von Vereinen gilt nur die vorläufige Gemeinnützigkeit, die auf maximal 18 Monate befristet ist. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für den →wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Nach § 64 AO (Abs. 3) sind Einnahmen (Umsätze) aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben allerdings von der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer befreit, wenn sie 35.000 € im Jahr nicht übersteigen; wenn sie darüber hinausgehen, ist jedoch der Gesamtbetrag zu besteuern. Daneben existiert ein "echter" Freibetrag von 3.835 €, d.h. Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind bis zu diesem Betrag steuerfrei.

Kommunitarismus

"Der Begriff 'Kommunitarismus' geht auf das englische 'community', zu deutsch 'Gemeinde' oder 'Gemeinschaft', zurück. Anhänger des Kommunitarismus werden als Kommunitarier oder Kommunitaristen bezeichnet; übersetzbar wäre dies etwa mit 'Gemeinschaftler'. Der Kommunitarismus ist eine schillernde Strömung, die sich einer exakten Einordnung in das gängige Links-Rechts-Schema entzieht. Er stellt, kurzgefasst, eine Reaktion auf die Sinn- und Orientierungskrise liberaler Gesellschaften dar. So kritisieren die Kommunitaristen den Verlust an Verbindlichkeiten und an Gemeinsinn stiftenden Werten sowie mangelnde Solidarität. Zurückgeführt werden diese Erscheinungen auf den vom Liberalismus betonten Individualismus sowie auf das liberale Leitbild des mündigen, bestehende Wert- und Sozialordnungen kritisch reflektierenden Menschen. (...) Ganz allgemein ist der Kommunitarismus gemäß Amitai Etzioni, dem prominentesten Kommunitaristen, 'eine Bewegung zur Verbesserung unserer moralischen, sozialen und politischen Umwelt'.

Worum geht es nun den Kommunitaristen konkret? Nach Etzioni geht es um die Rekonstruktion der Gemeinschaft, der Community, um die Wiederherstellung der Bürgertugenden, um ein neues Verantwortungsbewusstsein der Menschen, um die Stärkung der moralischen Grundlagen unserer Gesellschaft. Was die Kommunitaristen verbindet, ist die Auffassung, dass die Forderung nach Autonomie und Selbstbestimmung des Individuums den sozialen Zusammenhalt einer Gesellschaft untergräbt und das gesellschaftliche Wertesystem aushöhlt. Eindämmen wollen die Kommunitaristen den von ihnen beklagten ausufernden Pluralismus und Werterelativismus durch eine gemeinschaftliche Vorstellung vom Guten, durch die Wiederbelebung von Traditionen sowie von Moral- und Wertvorstellungen.

Grundanliegen aller Kommunitaristen ist also die Stärkung der Gemeinschaft. Ralf Dahrendorf etwa beschreibt den Kommunitarismus als eine Richtung, der es um die Bewahrung bzw. Herstellung überschaubarer Gemeinschaften geht, in denen Menschen sich zuhause fühlen und aus denen sie ihre Kraft schöpfen können." 
(Aus: Alfred Gerstl: Die Liberalismus/Kommunitarismus-Diskussion. Anmerkungen zu einer "unbeständigen Begleiterscheinung" des Liberalismus, Vortrag am 23. November 1996 in Berlin. In: texte & thesen 2, 1996)

Kompetenznachweis

Viele, vor allem große Organisationen und Verbände bieten ihren Ehrenamtlichen die Möglichkeit an, das Engagement in eigenen Nachweisheften zu dokumentieren und damit ihre besonderen Leistungen und Fähigkeiten zu belegen. Die Nachweishefte erbringen zum einen den zeitlichen Nachweis über das freiwillige Engagement und legen zum anderen Zeugnis ab über neu erworbene oder vertiefte Kenntnisse und Kompetenzen. Diese Qualifikationen sind auch nützlich im beruflichen Alltag. Jugendliche z.B. können sich damit bei Bewerbungen den entscheidenden Pluspunkt sichern, aber auch Arbeitssuchende nach einer arbeitsfreien Phase. Die Nachweise dokumentieren den ehrenamtlichen Einsatz auch im Hinblick mögliche staatliche Anerkennung oder Unterstützung (Ausstellung eines →Ehrenamtspasses, →Versicherung, Steuervergünstigungen, Zugangsberechtigungen zu öffentlichen Einrichtungen usw.). Je genauer die Art der Tätigkeit und die dafür erforderlichen Fähigkeiten beschrieben werden, desto mehr sagen die Nachweise aus; beispielsweise können Teamleitung, Mitarbeitermotivation, Führungsaufgaben, Organisationstalent, Öffentlichkeitsarbeit, Leitung oder Begleitung von Besuchergruppen wichtige Stichworte sein. Auch der zeitliche Umfang des Engagements spielt eine Rolle. Ohne den Stempel des Vereins oder der Organisation, in der man sich engagiert, und ohne die Unterschrift eines Verantwortlichen ist der Nachweis nichts wert. Das Bayerische Sozialministerium plant für 2009 die Einführung von Ehrenamtscard und Kompetenznachweis.
Muster-Nachweis im pdf-Format (0,1MB)

Künstlersozialversicherung

Die Künstlersozialkasse ist Mittler zwischen Künstler und Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Durch sie können selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen werden: Eine Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge tragen die freien Künstler und Publizisten, die andere Beitragshälfte wird durch die Künstlersozialabgabe von Unternehmen und durch einen Bundeszuschuss finanziert.
Abgabepflichtig sind alle Unternehmen, die Werke und Leistungen freier Künstler oder Publizisten verwerten oder die regelmäßig Aufträge an diese vergeben. Dazu gehören beispielsweise Verlage, Museen, Galerien, Theater, Orchester, Rundfunk und Fernsehen, aber auch Werbeagenturen und Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten. Auch Vereine und Privatpersonen können als Unternehmer abgabepflichtig werden, wenn sie Honorare an selbständige Künstler und Publizisten (z.B. Musiker, freie Journalisten, freie Grafik-Designer) für Zwecke ihres „Unternehmens“ zahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein gemeinnütziger Zweck verfolgt wird – entscheidend sind allein Art und Umfang, in dem Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten gegeben werden. Dies kann z.B. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Vereine oder Verbände betreffen, selbst wenn sie zur Sammlung von Spenden oder zur Finanzierung von Hilfeleistungen dienen sollen: Sobald mindestens einmal jährlich eine entsprechende Maßnahme durchgeführt wird, ist diese abgabepflichtig. Gleiches gilt für „Unternehmer“, die jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbständigen Künstlern und Publizisten organisieren und damit Einnahmen erzielen wollen – dabei genügt schon ein Unkostenbeitrag. Der Abgabepflicht unterliegen alle an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte (Gagen, Honorare, Tantiemen) inkl. Nebenkosten (Telefon, Material). Unerheblich ist, ob der Künstler oder Publizist selbst in der Künstlersozialversicherung versichert ist. Nicht abgabepflichtig sind im Rahmen der →Übungsleiterpauschale gezahlte Entgelte. Seit 2000 gibt es einen einheitlichen Abgabesatz für alle Bereiche.
Für Meldungen und Zahlungen der Künstlersozialversicherung ist die Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven zuständig. Die Betriebsprüfungen der abgabepflichtigen Arbeitgeber übernimmt seit Juni 2007 die Deutsche Rentenversicherung. Abgabepflichtige Unternehmen, Vereine und Privatpersonen müssen sich unaufgefordert bei der Künstlersozialkasse melden – Verstöße gegen die Meldepflicht können mit Geldbußen bis zu 25.000 € belegt werden.
Weitere Informationen unter www.kuenstlersozialkasse.de, in der Broschüre „Künstlersozialversicherung" (pdf-Datei, 748 KB) und auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, www.bmas.de.

Kultur- und Sozialentwicklungsplanung

Eine Kultur- oder Sozialentwicklungsplanung dient dem Ziel, Potenziale für ein künftiges Kultur- oder Sozialangebot in einer Stadt oder einer Region zu beschreiben und zu entwerfen. Dazu ist einerseits eine Bestandsaufnahme der aktuellen kulturellen oder sozialen Angebote und Möglichkeiten erforderlich, andererseits der Entwurf einer Zukunft des Kultur- oder Soziallebens, wie sie sich vor dem Hintergrund wandelnder politischer, finanzieller, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Bedingungen und einer veränderten Nachfrage der Bevölkerung abzeichnet. Kultur- und Sozialentwicklungspläne werden über einen festgelegten Zeitraum - 5 oder 10 Jahre - entworfen und bieten damit auch den in diesen Bereichen Tätigen eine langfristige Planungssicherheit.

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Leitziele

Die Leitziele geben die große Linie vor, nach der eine Einrichtung, eine Institution oder ein Verband arbeiten. Sie geben keine Antwort auf das "Was" oder "Wie" der Arbeit, sondern auf das "Warum". Womit begründen wir unsere Arbeit? Was sind unsere sozial-, kultur-, gesellschafts- oder bildungspolitischen Aufgaben? Wie rechtfertigen wir die Inanspruchnahme öffentlicher Gelder? Welchen Nutzen hat die Bevölkerung davon, dass es unsere Einrichtung gibt? Was sind unsere langfristigen Ziele? Leitziele sollten mit allen Mitarbeitern diskutiert und entwickelt werden, damit sie sich mit diesen - im Sinne der →Corporate Identity - identifizieren und an ihrer Umsetzung engagiert beteiligen können. Je eindeutiger die Leitziele formuliert sind, umso einfacher gelingt ihre Umsetzung in den Alltag und in konkrete Angebote der Einrichtung. Die "Mittlerziele" stellen die Verbindung zwischen Theorie und der Praxis her und die "Handlungsziele" auf der untersten Ebene beschreiben die einzelnen, praktischen Schritte zur Erreichung der Leitziele. Sie müssen daher konkret und vor allem messbar formuliert sein, denn im Sinne der →Qualitätssicherung oder →Evaluation ist es wichtig, immer wieder zu überprüfen, ob und wie weit wir unsere gesteckten Ziele auch erreicht haben.

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Marketing

Marketing wird häufig noch mit Werbung gleichgesetzt, umfasst aber wesentlich mehr, um die "Produkte" oder "Dienstleistungen" und die "Kunden" zusammenzubringen. Die beste Werbung nutzt nichts, wenn das "Produkt" - also das Angebot - nicht stimmt, nicht verstanden oder nicht angenommen wird, wenn die Preise nicht akzeptiert werden oder wenn es für die Nutzer zu umständlich ist, an das "Produkt" zu gelangen. Neben der "Kommunikationspolitik" - der eigentlichen Werbung - sind daher drei weitere wichtige Säulen des Marketings die "Produktpolitik", die "Preispolitik" und die "Vertriebs- oder Distributionspolitik". Im Gegensatz zu kommerziellen Betrieben und Einrichtungen richten sich "Non-Profit-Angebote" nicht ausschließlich nach den Interessen der Kunden; es wird mit ihnen entweder ein ökologischer, sozial-, kultur- oder bildungspolitischer Auftrag erfüllt, ein vorgegebenes Thema umgesetzt oder eigene Überzeugungen und Visionen verfolgt. Es stellt sich daher die Frage: "Wie gestalte ich mein Produkt so, dass es auch auf Interesse bei den Kunden und Nutzern, bei den Geldgebern oder der Politik stößt?". In der "Preispolitik" geht es darum, Teilnehmergebühren, Eintrittspreise o.ä. als gestalterisches Merkmal des Marketings zu begreifen, indem überlegt wird, wo und wie - z.B. mit Rabatten und anderen Sonderkonditionen - differenziert werden kann. Daneben wendet sich die Vertriebspolitik den wichtigen Themen Dienstleistung, Besucherorientierung und Kundenbindung zu. Diese vier Marketing-Instrumente werden im Marketing-Mix eingesetzt.

Motivation

Früher bedeutete es eine Ehre, ein →"Ehrenamt" anzunehmen; das reichte in vielen Fällen als Motivation. Auch galt es als Pflicht, sich für die Gestaltung von Gesellschaft und Politik, für die Gemeinschaft, für soziale, kulturelle oder Umwelt-Belange einzusetzen. Dies geschah auch vor dem Hintergrund, dass man vielleicht irgendwann mal vom freiwilligen Engagement und der Hilfe anderer abhängig sein könnte. Heute hat im Ehrenamt die persönliche Befriedigung und Erfüllung einen höheren Stellenwert erhalten. Ehrenamtliche haben vielfach den Wunsch, die Freizeit sinnvoll mit anderen Menschen gemeinsam zu gestalten, Spaß und Freude zu haben und Anerkennung zu erfahren, Hobbys zu pflegen, Kenntnisse zu vertiefen, Fähigkeiten zu verbessern oder Qualifikationen zu erwerben. Man tut nicht nur etwas für andere, sondern auch viel für sich selbst. Mit dem Wandel des Ehrenamt in Richtung "Freiwilligenarbeit" (→Bürgerschaftliches Engagement, →Ehrenamt), die wesentliche Aufgaben im Bereich des Dienstleistungssektors übernimmt (→Bürgergesellschaft, →Dritter Sektor), wachsen auch die Ansprüche und Anforderungen an das Ehrenamt. Gerade bei jüngeren Ehrenamtlichen spielen folgende Aspekte eine wichtige Rolle:

Wenn die Trägereinrichtungen und ihre hauptamtlichen Mitarbeiter diese Interessen und Wünsche ihrer Ehrenamtlichen berücksichtigen, dann bleiben diese der Einrichtung auch lange erhalten. Darüber hinaus spielen die Unterstützung durch Hauptamtliche und Experten im beruflichen Alltag, gute Arbeitsbedingungen sowie weitere Faktoren wie z.B. →Versicherung oder →Aufwandsentschädigung für die Ehrenamtlichen eine wichtige Rolle.
Selbst-Test für Einrichtungen zum Thema "Erfüllen Sie die Erwartungen heutiger Ehrenamtlicher?" als pdf-Datei (0,01MB)

Mütter- und Familienzentren

Die ersten Mütterzentren wurden 1981 in Salzgitter Bad, München-Neuaubing und Darmstadt gegründet. Grundlage für das Konzept der Mütterzentren waren die Ergebnisse einer vom Deutschen Jugendinstitut (www.dji.de) durchgeführten Studie zur Elternarbeit. Mit den Zentren wurde ein öffentlicher Raum und Treffpunkt für Familien mit Kindern geschaffen. Hier können sich Mütter, Väter und Kinder zwanglos treffen, neue Kontakte und Sozialnetze knüpfen, sich austauschen und gegenseitig unterstützen. Die Zentren werden von Müttern und Vätern selbstorganisiert und verwaltet. Jede(r) kann sich einbringen, engagieren, Wissen weitergeben oder Neues ausprobieren.

Das Angebot für Familien ist vielfältig: Offene Treffs, Mutter-Kind-Gruppen, Beratung und Unterstützung in Erziehungsfragen, Kurse, Seminare und Vorträge, kulturelle Veranstaltungen, Fort- und Bildungsangebote, Second-Hands, familienentlastende Dienstleistungsangebote, flexible Kinderbetreuungsangebote und vieles mehr.  Die Aktivitäten und Angebote der jeweiligen Zentren orientieren sich immer am Bedarf vor Ort. Die Zentren arbeiten partei- und konfessionsunabhängig und nationalitätenübergreifend.

Im Lauf der Jahre haben sich die Mütter- und Familienzentren zu nicht mehr wegzudenkenden Einrichtungen in der kommunalen Familienselbsthilfe entwickelt. Sie können flexibel, schnell und unbürokratisch auf neue Bedarfsfelder reagieren und schließen damit oft eine Lücke im kommunalen Angebot. Derzeit gibt es bundesweit ca. 400 Mütter- und Familienzentren, davon allein in Bayern über 100 Zentren, die zusammengeschlossen sind Netzwerk der Mütter- und Familienzentren in Bayern e.V. (www.muetterzentren-in-bayern.de, www.wir-fuer-uns.de).

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Nachhaltigkeit

Seit Mitte der 1990er Jahre entwickeln sich in Bayern wie in allen deutschen Bundesländern lokale Agendaprozesse, die in ihrem Umfeld die Umsetzung der auf dem "Erdgipfel" 1992 benannten Ziele vorantreiben. In Bayern engagiert sich insbesondere das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz für deren Umsetzung.

 "Seit Ende der 1980er Jahre, spätestens seit der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung, häufig als 'Erdgipfel' bezeichnet, in Rio de Janeiro 1992, entwickelt sich international allmählich ein neues Wohlstandsverständnis. 'Sustainable Development' ist die Bezeichnung für eine Entwicklung, in der die Bedürfnisse heutiger Generationen befriedigt werden sollen, ohne die Bedürfnisse der kommenden Generationen zu gefährden. Mit diesem Leitbegriff der Nachhaltigkeit verbindet sich die Erkenntnis, dass umweltpolitische Probleme nicht isoliert von der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung betrachtet werden können, sondern ein ganzheitlicher Ansatz erforderlich ist. Umwelt und Entwicklung sind zwei Seiten einer Medaille. Die alte Entwicklungsmaxime, zunächst ökonomischen Wohlstand zu erreichen und die sozialen und ökologischen Folgekosten später zu reparieren, ist hinfällig geworden. Das neue Denken erfordert eine Integration von ökologischen, sozialen und ökonomischen Belangen."
(Aus: BUND, Misereor: Zukunftsfähiges Deutschland, S. 24 - siehe Stichwort "Literatur").

Netzwerk/Vernetzung

Vernetzung ist in den letzten Jahren zur Querschnittsaufgabe wohl aller gesellschaftlichen Arbeitsbereiche geworden. Ob in Unternehmensberatungen, sozialen Einrichtungen oder politischen Gremien, überall kursiert das neue Zauberwort. Der in Berkeley lehrende spanische Soziologe Manuel Castells spricht sogar schon von einer »Network-Society«, die gerade im Entstehen begriffen sei. Da es immer mehr darauf ankommt, am Fluss von Informationen teilzuhaben, die sehr schnell von einem Ort der Erde zu jedem beliebigen anderen Ort gelangen müssen, entstehen neue soziale und ökonomische Strukturen, die Aufgaben der Informationsübermittlung und -verarbeitung flexibel und ohne große Reibungsverluste bewältigen können. Der Ein- oder Ausschluss aus derartigen Netzwerken entscheidet letztlich darüber, ob die Interessen und Handlungen einzelner Akteure sich durchsetzen oder ohne Wirkung bleiben. Netze, so Castells, unterscheiden sich von dem uns vertrauten älteren Gefüge von Institutionen und Organisationen. Sie sind nicht für die Ewigkeit gebaut und verringern damit bewusst die Gefahren bürokratischer Erstarrung. Sie sind prinzipiell offen und können je nach Bedarf neu geknüpft, erweitert oder verkleinert werden. Am besten funktionieren sie in zeitlich begrenzten, nicht sehr stabilen Aufgabenbereichen, in denen es um die schnelle Weitergabe und Verarbeitung von Wissen geht. Netze halten ihre Verbindungen, solange diese wichtig sind. Wenn bestimmte Verknüpfungen ihre aktuelle Funktion verlieren, werden sie auch im Informations- und Entscheidungsfluss nicht mehr berücksichtigt. Netzwerke sollen unkompliziert Aufgaben, Ressourcen und Partner verknüpfen. Dies ist auch Sinn des Landesnetzwerkes Bürgerschaftliches Engagement. Es kann zwischen den unterschiedlichen Bereichen von Staat, Verbänden, Initiativen und Wirtschaft neue Verbindungen schaffen und damit neue Kräfte für das Bürgerschaftliche Engagement freisetzen.

Neue Soziale Bewegungen / Soziale Bewegungen

Unter dem Sammelbegriff der Neuen Sozialen Bewegungen (NSB) versteht man vor allem die in den 70er und 80er Jahren des 20. Jahrhunderts entstandenen oder neu belebten Strömungen wie die Frauen-, die Alternativ-, die Friedens-, die Selbsthilfe- oder die ökologische Bewegung. Obwohl sie zum Teil sehr unterschiedliche Ziele anstrebten, kann man doch davon ausgehen, dass sie in vielfältiger Weise zur Entwicklung und Modernisierung Bürgerschaftlichen Engagements beigetragen haben, das sich außerhalb der traditionellen Verbände, Kirchen oder Parteien entwickelt hat. 

Die NSB hatten insgesamt versucht, die nach ihren Grundgedanken hin vernachlässigten Schlüsselfragen moderner Gesellschaften durch eine Bürgerbewegung "von unten" in das Bewusstein der Öffentlichkeit und der offiziellen Politik zu tragen, der sie nicht selten distanziert gegenüber standen. Ihre Aktionen und Projekte waren vielfach von eher informellen Strukturen getragen, die nicht unbedingt auf Dauerhaftigkeit angelegt sein sollten. Auch der individuelle thematische Bezug (Selbstbetroffenheit) zum allgemeinen Ziel der Bewegung gehört zu einem wichtigen Merkmal der NSB, das sie mit dem Neuen Ehrenamt verknüpft. 

Diese Charakteristika sozialer Bewegungen sind allerdings nicht neu. Sie gehören zu jeder sich dynamisch entwickelnden modernen und demokratisch sich verstehenden Gesellschaft. Der Soziologie Otthein Rammstedt definiert soziale Bewegung wie folgt: "Unter sozialer Bewegung soll ein Prozess des Protests gegen bestehende soziale Verhältnisse verstanden werden, der bewusst getragen wird von einer an Mitgliedern wachsenden Gruppierung, die nicht formal organisiert zu sein braucht." Zur Erläuterung dieser Definition führt Rammstedt weitere Merkmale sozialer Bewegung an. Zum Beispiel beruht soziale Bewegung auf einer sozialen Kraft, die nicht an den Grenzen von Vereinen, Parteien oder anderen Organisationsformen endet; ihr Lebensprinzip ist die ständige Erneuerung und beschleunigte Bewegung; Stillstand bedeutet ihren Niedergang; sie hat einen determinierten Prozessverlauf von Beginn, Blüte, Niedergang unter der Bedingung, dass die gesellschaftlichen Umstände, auf die sie reagiert, sich nicht verändern; letztendlich zielt sie auf eine grundsätzliche Kritik am sozialen Ganzen, auch wenn bestimmte partielle Forderungen erhoben werden; sie wird von Gruppierungen getragen, die Symbole oder auch Ideologien zur ihrer Stabilisierung ausbilden können; soziale Bewegung ist durch wachsende Mitgliederzahlen dynamisch. Der Zuwachs sichert ihre Innovationskraft.

Literatur:
Otthein Rammstedt: Soziale Bewegung, Suhrkamp Verlag, Frankfurt am Main 1978
Dieter Rucht: Modernisierung und neue soziale Bewegungen. Deutschland, Frankreich und USA im Vergleich. Campus Verlag, Frankfurt am Main / New York 1994

NGO ("Non-Governmental-Organisation" = NRO, "Nicht-Regierungs-Organisation")

Hinter diesem Kürzel verbergen sich Zusammenschlüsse von Personen in gemeinnützigen Vereinen, Verbänden und Interessensgemeinschaften, die in der Regel unterstützende Tätigkeiten für besondere Bevölkerungsgruppen organisieren und/oder leisten. Sie sind formal von staatlichen Institutionen unabhängig und zeichnen sich durch starke Basisverankerung, Förderung von Selbstorganisation und hohe Kompetenz in ihrem Aktivitätsbereich aus.
Die Tätigkeiten erstrecken sich von der Förderung angepasster Landwirtschaft und Technologie, Alphabetisierung und basisnaher Bildung über Gesundheitsversorgung, Volksküchen, Projektfinanzierung etc., bis zu Menschenrechtsaktivitäten und Flüchtlingsarbeit.
Ihre Finanzierung erfolgt über Spenden, Mitgliedsbeiträge, Stiftungen, kirchliche Institutionen, Schuldenkonversion und staatliche Gelder. Einige NGOs genießen aufgrund ihrer mittlerweile nicht mehr übergehbaren Bedeutung und Kompetenz konsultativen Status bei UNO-Gliederungen, der EU, anderen internationalen Institutionen sowie auch bei einigen nationalen Parlamenten.
(aus: Lexikon. Sociologicus, Hermann Luchterhand Verlag)
Die beim DPI (Departement of Public Information) der UN als beratende Organisationen gemeldeten NGOs finden sich unter http://maindb.unfccc.int/public/ngo.pl?mode=wim&search=A.

Non-Profit-Organisationen, Non-Profit-Management

Angesichts der zunehmend schwierigen finanziellen Situation findet derzeit ein Umbau gemeinnütziger, nicht gewinnorientierter Körperschaften zu unternehmerisch geführten Organisationen statt. Unter Non-Profit-Organisationen versteht man solche Einrichtungen und Institutionen, die zur Erfüllung bestimmter Aufgaben und Zwecke und - im Gegensatz zu privatwirtschaftlichen Unternehmen - nicht zur Einnahmenerzielung oder Gewinnmaximierung eingerichtet wurden. Non-Profit-Organisationen unterscheiden sich auch hinsichtlich ihrer finanziellen Ressourcen, die zum großen Teil von der öffentlichen Hand stammen, von gewinnorientierten und marktbezogenen Unternehmen. Sie agieren vorwiegend auf so genannten Nicht-Märkten, d.h. sie verkaufen individuell nutzbare Güter oder Dienstleistungen zu nicht kostendeckenden Preisen. Zu solchen Non-Profit-Organisationen zählen öffentliche Verwaltungsbetriebe, aber auch privatrechtliche Einrichtungen wie beispielsweise Vereine, Stiftungen, Verbände, Wohlfahrtsorganisationen, Kirchen, Parteien usw. Non-Profit-Organisationen leben stark vom ehrenamtlichen Engagement.

Der Umbau sozialer Organisationen zu effektiven Dienstleistungsunternehmen hat auf die Weiterentwicklung Bürgerschaftlichen Engagements zwiespältige Wirkungen. Zum einen wird durch die zunehmende Verdichtung und Effektivitätssteigerung von Arbeitsprozessen der Raum für die Entfaltung Bürgerschaftlichen Engagements möglicherweise enger. Zum anderen können durch die bewusste Einbeziehung ehrenamtlicher Mitarbeiter auch neue Ressourcen erschlossen werden. Zudem steigert ehrenamtliche, freiwillige Mitarbeit auch die Glaubwürdigkeit der gemeinnützigen Zielsetzungen der Organisation (siehe auch →Volunteermanagement).

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Öffentlichkeitsarbeit

Die Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations) dient dazu, kontinuierlich Verständnis und Vertrauen für die Arbeit und Ziele der Institution zu entwickeln, sowohl bei den "opinion leaders"- also den "Meinungsmachern" in der Politik und Wirtschaft - als auch bei den unmittelbaren Nutzern wie den Bürgern allgemein sowie bei den Multiplikatoren - z.B. bei Lehrern, Künstlern und Sozialpädagogen - und Mitarbeitern. Öffentlichkeitsarbeit ist Beziehungsarbeit nach außen wie nach innen und grenzt sich daher von der klassischen Werbung ab (siehe auch →Marketing). Neben dem direkten Gespräch - der wohl effektivsten Form - bedient sie sich vieler Kommunikationsinstrumente, wie der Arbeit mit den Medien (Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen), eigener Selbstdarstellungsbroschüren, Hausmitteilungen und Vereinszeitungen, Drucksachen wie Plakate, Handzettel und Programmhefte, Aktionen wie Tage der offenen Tür oder Lange Nächte der Museen, Diskussionsveranstaltungen oder Runden Tischen.

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Prinzip Verantwortung

In den Debatten um die →Bürgergesellschaft ist es ein zentrales Anliegen, die bisherige Zuordnung von Verantwortlichkeiten neu zu bestimmen. Während der Staat - so die Kritik - bisher zuviel an Verantwortung übernommen habe und damit an die Grenzen seiner Leistungs- und Handlungsfähigkeit gestoßen sei, müsse nun mehr Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger eingefordert werden. Das Konzept Bürgergesellschaft beruht auf der Verlagerung der Verantwortungen "nach unten" (→Subsidiarität), das zu neuen zivilen Pflichten, aber auch zu einem größeren Gestaltungsspielraum jedes einzelnen Bürgers führen soll.

Der Begriff der Verantwortung spielt in der politischen Ethik seit Aristoteles eine wichtige Rolle: Gemeinhin geht es um das Problem, für die beabsichtigten Folgen, aber auch die unbeabsichtigten Nebenfolgen des eigenen Handelns verantwortlich zu sein. "Verantwortlich ist jemand zunächst für den Zustand der Dinge, den er durch sein Tun herbeiführen wollte und tatsächlich bewirkt, ferner für jene Dinge und Sachverhalte, die er als Mittel zur Realisierung seines Zwecks benützt, schließlich auch für jene Folgen seines Tuns, die er voraussieht, nicht eigentlich wünscht, aber als Nebenwirkung in Kauf nimmt." (Maximilian Forschner). Mit verschiedenen Imperativen haben Philosophen versucht, die individuelle Verantwortung mit der gesellschaftlichen und technischen Entwicklung in Einklang zu bringen. Am berühmtesten sind die sogenannte goldenen Regel ("Was du nicht willst, was man dir tu, das füg auch keinem anderen zu) bzw. Kants Kategorischer Imperativ ("Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie allgemeines Gesetz werde"). Max Weber spricht in seinem Vortrag über "Politik als Beruf" von einer Verantwortungsethik, die als Handlungsgrundlage der Politik durch die unmittelbare Sorge um das Gemeinwesen definiert sei. Sie darf sich im Gegensatz zur "Gesinnungsethik" nicht von einzelnen Interessen leiten lassen, sondern muss mit Leidenschaft und Augenmaß die verschiedenen Interessen und Handlungsfolgen gegeneinander abwägen. Bekannt geworden ist in den letzten Jahren vor allem das von Hans Jonas formulierte "Prinzip Verantwortung". Im Gegensatz zur bisherigen Ethik trägt Jonas der Tatsache Rechnung, dass der Mensch technisch in der Lage ist, durch seine Handlungen ganze Gesellschaften und unsere natürliche Umwelt zu zerstören. Insofern muss ein "Prinzip Verantwortung" die Fernwirkungen des eigenen Handelns für künftige Generationen einbeziehen. Jonas Philosophie kann damit als erste Formulierung des Prinzips der →Nachhaltigkeit angesehen werden.

Literatur:
Forschner, Maximilian: Artikel Verantwortung, Herder Staatslexikon
Glück Alois: Verantwortung übernehmen. Mit der Aktiven Bürgergesellschaft wird Deutschland leistungsfähiger und menschlicher. Stuttgart, München: Deutsche Verlags-Anstalt 2000
Jonas, Hans: Das Prinzip Verantwortung, Frankfurt am Main: suhrkamp 2003
Weber, Max: Politik als Beruf. Berlin: Dunker und Humblot 1993

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Qualitätssicherung

Qualitätssicherung ist Bestandteil des Qualitätsmanagements. Es geht darum, Standards für die Qualität der eigenen Arbeit zu definieren und sie dann immer wieder zu überprüfen, anzupassen oder zu halten. Im sozialen Bereich ist es zum Beispiel wichtig, die Betreuungsqualität für die "Kunden" (z.B. für Kinder, alte oder behinderte Menschen, die von Ehrenamtlichen betreut werden) zu überprüfen und sicherzustellen. Dies geschieht zum einen durch die →Fortbildung der ehrenamtlichen Mitarbeiter, aber auch durch Weiterbildung der hauptamtlichen Mitarbeiter gerade im Hinblick auf eine qualitativ wertvolle und sich effektiv ergänzende Zusammenarbeit in gemischten Teams. Der Qualitätssicherung dienen auch unterschiedliche Formen der →Evaluation, eine Befragung der "Kunden" sowie deren Angehörigen usw.

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Rechte und Pflichten

Ehrenamtliche haben ...

das Recht ...

die Pflicht ...

… auf einen Job mit einer sinnvollen Aufgabenstellung

… die eigenen Grenzen zu kennen

… auf Versorgung mit notwendigen Informationen

… Absprachen zu akzeptieren

…auf die Berücksichtigung ihrer Wünsche

… sich auf jede Arbeit vorzubereiten

…auf eine Struktur, die Lernen und Wachsen fördert

… ihre Zeit sinnvoll einzusetzen 

…auf Unterstützung und Hilfe durch Supervision

… in der Supervision Probleme oder Unklarheiten zu klären

…auf Anerkennung ihrer Leistung, auch bei einem kurzzeitigen Engagement

… konstruktives Feedback zu geben

…wenn möglich auf Unkostenerstattung

… keine Trinkgelder oder unangemessenen Geschenke anzunehmen

… auf den Status eines/einer unbezahlten Mitarbeiters/Mitarbeiterin des Gesamtteams

… wie ein bezahltes Team-Mitglied zu arbeiten

Die bezahlten Mitarbeiter/innen haben…

das Recht ...

die Pflicht ...

… unangemessene Ideen abzulehnen

… alle notwendigen Qualifikationen rechtzeitig bekannt zu machen

… Hinweise zu geben, wie die Arbeit getan werden soll

… Vorbereitungszeit und Training mit einzuplanen

… eine Einführungszeit zu verabreden

… sicherzustellen, dass alle ihre Aufgaben verstanden haben

… ehrenamtliche Arbeit auszuwerten

… Standards zu setzen und zu überprüfen

… qualitätsvolle Arbeit zu erhalten/anzumahnen

… konstruktive Rückmeldungen vorzubereiten

… Probleme und Entwicklungen zusammen mit dem/der Supervisor/in anzusprechen

… Unterstützung anzubieten und Aufmerksamkeit gegenüber erledigten Aufgaben zu zeigen

… einen Einsatzplan zu erstellen, wenn notwendig

… eine angenehme Arbeitsatmosphäre zu schaffen

… eigene Wünsche/Vorstellungen zu ehrenamtlicher Arbeit zu haben

… zu akzeptieren, dass Ehrenamtler/innen vollständige Aufgabenstellungen haben wollen

… als Kollege/Kollegin respektiert zu werden

… Ehrenamtliche zu respektieren und ihnen als Kollegen/Kolleginnen zu begegnen


Rechtsformen

Im Non-Profit-Bereich und gemeinnützigen Sektor finden wir unterschiedliche Rechtsformen, die häufigste ist der eingetragene →Verein (e.V.); er wird daher in einem ausführlichen Kapitel gesondert behandelt. Im Gegensatz zu den "natürlichen" Personen (Freiberufler, u.a. Selbstständige) und Personengesellschaften, wie z.B. der GbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts = Zusammenschluss mehrerer natürlicher, selbstständiger Personen) steht die "Juristische Person". Sie unterscheidet sich von der "natürlichen Person" dadurch, dass der einzelne Mensch zugunsten von Vertretungsorganen - wie z.B. der Mitgliederversammlung und dem Vorstand eines Vereins oder der Gesellschafter und des Geschäftsführers einer GmbH - zurücktritt. Die Organe handeln im Namen der juristischen Person und nicht in Vertretung für diese. Die Organe haften auch, z.B. mit ihrem Vereinsvermögen, jedoch nicht, wenn einzelne Personen - z.B. der Vereinsvorstand - fahrlässig oder vorsätzlich handeln. Juristische Personen können im Namen der →Körperschaft Rechtsgeschäfte tätigen, klagen und verklagt werden. Die juristische Person ist von ihren Mitgliedern und deren Bestand losgelöst; sie existiert auch weiter, wenn Mitglieder ausscheiden, wechseln oder neue hinzukommen.

Neben den öffentlich-rechtlichen Einrichtungen der Kommunen, Länder und des Bundes kommen im Non-Profit-Bereich folgende Rechtsformen zum Tragen:

Nicht eingetragener Verein →Verein

Eingetragener Verein →Verein (e.V.)

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die GmbH ist wie ein Verein eine juristische Person, allerdings mit unternehmerischen, d.h. wirtschaftlichen Zielen. Diese Kapitalgesellschaft erfordert ein Mindeststammkapital von 25.000 €, das von den Gesellschaftern aufzubringen ist; materielle Werte wie auch Arbeitsleistung können ebenfalls eingebracht werden. Die Gesellschaft haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung der Gesellschafter ist dagegen beschränkt: Sie haften nur mit der im Gesellschaftervertrag festgelegten Einlage. Ist diese erbracht, müssen die Gesellschafter im Falle einer Insolvenz nichts nachzahlen, fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln ausgeschlossen. Die Vertretungsorgane der GmbH sind die Gesellschafterversammlung und der beauftragte Geschäftsführer. Im Gegensatz zum Verein liegt die Entscheidungsfindung in wenigen Händen, und die Gesellschafter können durch die Ausschüttung von Geschäftsanteilen wirtschaftlich profitieren.

Privatrechtliche Stiftung
Die Besonderheit der Stiftung als eigenständige Rechtsform liegt darin, dass sie die finanziellen Mittel für ihre Tätigkeiten nur aus dem Zinsertrag finanziert, den ein zuvor eingebrachtes oder noch wachsendes Kapital erbringt. Das Stiftungskapital wird nie angetastet. Daher ist die älteste existierende Stiftung in Deutschland schon mehr als 1.000 Jahre alt (die Hospital-Stiftung in Wemding wurde um 950 n. Chr. gegründet). Wir unterscheiden zwischen fördernden Stiftungen, die ihre Mittel ganz oder teilweise anderen für ihre Arbeit zur Verfügung stellen, und operativen Stiftungen, deren Zweck in der Unterhaltung von eigenen Einrichtungen oder in der Durchführung von eigenen Programmen liegt. Wurden Stiftungen in der Vergangenheit hauptsächlich von Einzelpersonen (Mäzenen) oder Unternehmen mit einem oder nur wenigen Kapitalgebern gegründet, findet heute die Form der →Bürgerstiftung, die auf eine breite Basis von Zustiftern mit auch geringen Beträgen aufbaut, immer beliebter. Hier findet Bürgerschaftliches Engagement neben der Zur-Verfügung-Stellung von Arbeitskraft und Zeit eines neues Feld, um sich zu engagieren und die umgebende Welt mitzugestalten, z.B. im Erhalt oder in der Ausstattung von kulturellen, sozialen oder ökologischen Einrichtungen. Mindestkapitalausstattungen sind in den Stiftungsgesetzen der Bundesländer nicht vorgeschrieben. Das BGB gibt lediglich vor, dass „die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert“ erscheinen muss (§ 80 Abs. 2 BGB). Da Stiftungen bei den derzeit niedrigen Zinssätzen nur mit einer ausreichenden Kapitalausstattung effektiv arbeiten können, setzen die Stiftungsaufsichtsorgane der einzelnen Bundesländer in der Verwaltungspraxis meist ein Ausstattungskapital von mindestens 25.000 € voraus, in einigen Bundesländern auch mehr.

Genossenschaft
Eine Genossenschaft ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Personen zu einem Unternehmen, das diesen Personen gemeinsam gehört und das demokratisch geleitet wird. Allgemeines Ziel von Genossenschaften ist, gemeinsame wirtschaftliche, soziale und kulturelle Bedürfnisse zu befriedigen. Weltweit sind mindestens einige hundert Millionen Mitglieder an Genossenschaften beteiligt, die durch ihre Mitgliedsbeiträge oder Genossenschaftsanteile zur Finanzierung des Unternehmens beitragen und im Gegenzug Vergünstigungen erhalten. Als Rechtsform wird in Deutschland häufig die eingetragene Genossenschaft (eG) gewählt. Im Gegensatz zu einem eingetragenen Verein (e.V.) ist ihr Zweck immer die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder. Die Genossenschaft ist juristische Person und wird als Kaufmann im Sinne des Handelsrechts bezeichnet. Eine eG besteht seit der Reform des Genossenschaftsrechtes im August 2006 aus nun mindestens drei statt sieben Mitgliedern. Seitdem ist auch kein festes Mindestkapital mehr vorgeschrieben. Im Gegensatz zur AG fallen dann auch keine Kosten für notarielle Beurkundungen mehr an. Hinzu kommt auch: Kleingenossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern brauchen keinen Aufsichtsrat und können von nur einem Vorstand geführt werden. 
Die Genossenschaft ist in das Genossenschaftsregister des zuständigen Amtsgerichts als Registergericht eingetragen, verfügt über eine Satzung und ist Mitglied in einem Prüfungsverband. Die Haftung der eG kann in der Satzung auf ihr Kapital beschränkt sein, die Satzung kann aber auch bestimmen, dass im Falle einer Insolvenz gewisse Nachschusspflichten der Mitglieder bestehen.

Außer dem nicht eingetragenen Verein können alle genannten Rechtsformen die →Gemeinnützigkeit beantragen und damit u.a. steuerliche Vorteile genießen wie auch steuerabzugsfähige Spendenquittungen ausstellen. So entdecken immer mehr Vereine die gemeinnützige Kapitalgesellschaft, die so genannte gGmbH (gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung) als alternative Rechtsform für ihre wirtschaftlichen Aktivitäten. Sie kann als Sonderform des Vereins gesehen werden, die vom Gesetzgeber speziell für Wirtschaftsbetriebe gedacht ist.

BgA
In den öffentlichen Einrichtungen der Kommunen oder Länder stellen die Betriebe der gewerblichen Art (BgA) eine besondere Rechtsform dar. Sie sind - haushaltsrechtlich betrachtet - häufig ausgegliederte Einrichtungen, die unter der Regie des Trägers der öffentlichen Verwaltung laufen, aber trotz beabsichtigter wirtschaftlicher Selbstständigkeit nicht als rechtlich selbstständige Einrichtung auftreten. Beim Betrieb gewerblicher Art handelt es sich um eine selbstständige Abteilung oder Einrichtung der →juristischen Person (Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie z.B. Kommune) mit einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, um die Kosten zu decken oder gar Gewinne zu erwirtschaften, wie z.B. Theater, Museen, Bibliotheken, Musik- und Volkshochschulen, Kindergärten und andere soziale Einrichtungen. Nicht selten werden diese Einrichtungen in ihrer Arbeit durch gemeinnützige →Fördervereine mit Personal (Ehrenamtlichen) oder finanziellen Mitteln unterstützt. Das setzt jedoch voraus, dass diese Mittel ebenfalls für "steuerbegünstigte Zwecke" des BgA verwendet werden. Seit dem 1.1.2001 war vorgeschrieben, dass diese BgA sich eine Satzung geben müssen, die von der zuständigen Finanzbehörde als gemeinnützig anerkannt sein muss. Sei dies nicht der Fall, können die BgA keine steuerbegünstigten Spenden entgegennehmen und der Förderverein würde seine Gemeinnützigkeit verlieren. Diese Satzungspflicht wurde vom Gesetzgeber im Sommer 2004 wieder aufgehoben.

Regionalgeld

Regionalgeld bezeichnet eine Alternativ-Währung, die zusätzlich zum gesetzlichen Zahlungsmittel zwischen Verbrauchern, Anbietern, Vereinen und Kommunen vereinbart wird. Diese Währung wird innerhalb einer bestimmten Region als Zahlungs-, Investitions- sowie Schenkungsmittel eingesetzt. Ziel ist die Unterstützung und Stärkung der regionalen Wirtschaft, indem Anreize für Konsumenten gesetzt werden, Hersteller, Händler und Dienstleister vor Ort zu bevorzugen. Neben wirtschaftlichen Aspekten unterstützt die Idee des Regionalgelds auch kommunikative und soziale Prozesse durch die Förderung der Selbstorganisationsprozesse und der Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger. Außerdem möchte sie einen Beitrag zur regionalen Identität leisten und beim Aufbau neuer Netzwerke, Kontakte und Handelsbeziehungen helfen.

In Deutschland bemühen sich in mehr als 60 Regionen (Stand Oktober 2008) Regionalgeld-Initiativen darum, „Globalisierung durch Regionalisierung“ zu ergänzen. Die Währungen tragen Namen wie „Chiemgauer“, „Urstromtaler“, „Rheingold“, „Frei-Taler“, „Allgäu-Taler“ etc., die den engen Bezug zu ihrer Einsatzregion zum Ausdruck bringen. Regionalgeld ist gültig bei allen Teilnehmern eines Regionalgeld-Netzwerks. Die Währung kann in Wechselstellen 1:1 gegen Euro getauscht werden. Gemeinnützige Institution in der Region können z.B. einen bestimmtem Prozentsatz der Tauschsumme als Spende erhalten. Meist sorgt eine per Umlaufgebühr gesicherte zeitlich begrenzte Gültigkeit dafür, dass das Regionalgeld in Umlauf bleibt. So ist das Regionalgeld z.B. bis Ende des aufgedruckten Monats gültig, nach Ablauf der Gültigkeit muss es in den Wechselstellen gegen neue Scheine eingetauscht werden. Dafür wird eine festgelegte Gebühr einbehalten. Der Rücktausch in Euro ist jederzeit möglich, auch dabei fällt eine Gebühr in Höhe eines festgelegten Prozentsatzes an.

Unter www.regionalgeldportal.de sind Adressen von Regionen in Deutschland aufgeführt, in denen eine regionale Währung im Umlauf ist.

Reisekostenerstattung

Die Reisekostenerstattung sollte auch für ehrenamtliche MitarbeiterInnen eine Selbstverständlichkeit sein. Bei Nutzung des privaten PKW der Ehrenamtlichen werden üblicherweise 30 Cent pro Kilometer erstattet. Bei manchen Trägern gilt auch die öffentliche Reisekostenverordnung, z.B. des Bundeslandes. Der Träger kann die Führung eines Fahrtenbuchs verlangen, zumindest eine Auflistung der Fahrten mit Abfahrts- und Zielort, die Angabe über den Grund der Reise und die Entfernung in km. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erfolgt die Erstattung gegen Belege (Fahrkarte, Bescheinigung der Bundesbahn etc.: Bus- und Bahnfahrt 2. Klasse mit Nutzung möglicher Vergünstigungen, z.B. Bahn-Card). Neben den eigentlichen Fahrtkosten können auch Kosten für Unterbringung (gegen Hotelrechnung) und Verpflegung gegen Quittung oder als →Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Ausgaben notwendig waren und dass die Erstattung von Aufwendungen in der Satzung des Vereins ausdrücklich vorgesehen ist oder durch einen Vorstandsbeschluss oder eine andere vertragliche Regelung vereinbart und allen Vereinsmitgliedern bekannt gemacht wurde (→Aufwandsentschädigung).

Rückspende

Grundsätzlich ist es möglich, geleistete Vergütungen z.B. an Übungsleiter, Trainer oder bezahlte Vereinshelfer wieder zurückzuspenden. Es sind jedoch folgende Grundsätze zu beachten:
Unentgeltliche Nutzungen, wie z.B. die kostenlose Überlassung von Räumen oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens und Leistungen (z.B. für ehrenamtliche Tätigkeiten) können nicht wie eine Sachspende behandelt werden, da dem Steuerpflichtigen kein finanzieller Aufwand entsteht (§ 10b Abs. 3 Satz 1 EStG). Deshalb gilt auch die unentgeltliche - ehrenamtliche - Arbeitsleistung eines Vereinsmitglieds nicht als Spende.
Werden Nutzungen und Leistungen aber gegen Entgelt erbracht, kann bei Verzicht auf den rechtswirksam entstandenen Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch eine steuerbegünstigte Spende vorliegen (→Aufwandsspende), wenn auf die Auszahlung der Vergütung (z.B. für erbrachte Arbeitsleistungen, die Überlassung von Räumen oder Darlehen) oder eines Aufwendungsersatzes (wie etwa für den Verein ausgelegte Fahrt-, Telefon- und Portokosten) bedingungslos verzichtet wird.

Bei dem Verzicht auf den Ersatz der Aufwendungen handelt es sich nicht um eine Spende des Aufwands, sondern um eine Geldspende. Dabei kommt es nicht darauf an, dass zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Zuwendenden tatsächlich ein Geldbetrag hin und her fließt. Entsprechend ist die Zuwendungsbestätigung auch als Geldzuwendung auszufüllen. Voraussetzung ist aber, dass ein satzungsgemäßer oder ein schriftlich vereinbarter vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch besteht oder dass dieser Anspruch durch einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt und den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gemacht wurde. Dies darf aber nicht erst nachträglich, nachdem solch ein Fall eingetreten ist, geschehen. Darüber hinaus muss der Anspruch ernsthaft und rechtswirksam (d.h. einklagbar) sein und darf nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen. Die Körperschaft muss ungeachtet des späteren Verzichts finanziell in der Lage sein, den geschuldeten Aufwendungsersatz auch tatsächlich und unmittelbar zu leisten. Ein weiteres wichtiges Kriterium ist, dass der Spender frei entscheiden kann, ob er auf die Auszahlung seines Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruchs besteht oder zugunsten der steuerbegünstigten Körperschaft auf eine Auszahlung verzichtet; und zwar zeitnah, also in unmittelbarem Anschluss an die Entstehung des Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruchs. Trotz des Verzichts hat der Spender eine Einnahme, die steuerlich relevant werden kann (→Steuern).

Andererseits sind → Spenden nur bis zum Höchstbetrag abzugsfähig.

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Schlüsselqualifikationen

Neben fachlichen Kenntnissen erwerben und entwickeln Ehrenamtliche während ihrer Tätigkeit auch so genannte Schlüsselqualifikationen, die neben dem beruflichen Wissen eine immer größere Rolle in der Arbeitswelt spielen. Dazu gehören soziale Kompetenzen, wie z.B. Kommunikationsfähigkeit, Kooperation im Team, gemeinsame Leitungsverantwortung, Lösung von Konflikten und die Förderung von Motivation und Eigeninitiative, daneben häufig rhetorische Fähigkeiten, wie Präsentationen in kleineren und großen Gruppen und Gremien oder Moderationsfähigkeit, aber auch Reflexions- und Lernfähigkeit, Flexibilität oder Zeitmanagement. Der →Nachweis dieser im Ehrenamt erworbenen Schlüsselqualifikationen, z.B. in einem →Ehrenamtspass, durch Zertifikate und andere Bescheinigungen, kann für den beruflichen Weg der Ehrenamtlichen sehr hilfreich sein.

Selbsthilfe, Selbsthilfegruppen

Grundsätzlich meint Selbsthilfe die Fähigkeit, sich mit eigener Kraft aus einer Not- oder Problemlage zu befreien bzw. Schritt für Schritt diesen Weg zu versuchen. Selbsthilfe meint aber auch gegenseitige Hilfe im Sinne von solidarischer Hilfe durch "nicht-professionelle Helfer", die keine Bezahlung erhalten und auch keinen institutionellen Regeln unterliegen. Denn Selbsthilfe gelingt in einer Gruppe von Gleichbetroffenen leichter als alleine, frei nach dem Motto der Anonymen Alkoholiker: "Du allein kannst es, aber du kannst es nicht alleine".
Selbsthilfegruppen sind Zusammenschlüsse von Menschen mit ähnlichen Problemen oder Anliegen im gesundheitlichen und sozialen Bereich. Durch gegenseitige Hilfe und Erfahrungsaustausch unter Gleichbetroffenen stärkt die Gruppe den Einzelnen. Durch die Umsetzung von Erfahrungen in Ideen und Taten bereichert Selbsthilfe das Gemeinwesen. 

Dieses Prinzip der Selbsthilfe war in den letzten Jahrzehnten ungemein erfolgreich, und es hat viele Nachahmer gefunden, seit die Selbsthilfebewegung in Deutschland in den 1970er Jahren entstand. 70.000-100.000 Selbsthilfegruppen mit ca. 3 Mio. Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu über 800 verschiedenen Themen gibt es derzeit nach Schätzungen in Deutschland, 11.000 davon in Bayern. Viele Gruppen sind in 178 landesweiten Selbsthilfeorganisationen (156 im Gesundheits-, 22 im Sozialbereich) vertreten. Im Verein "Selbsthilfekontaktstellen Bayern e.V." (www.verein-selbsthilfekontaktstellen.seko-bayern.org/, www.wir-fuer-uns.de) sind 17 regionale Kontaktstellen und 5 Unterstützungsangebote zusammengeschlossen. Darüber hinaus gibt es weitere 58 Unterstützungsangebote für Selbsthilfegruppen, die dies in Nebenaufgabe anbieten (meist Gesundheitsämter, Beratungseinrichtungen, Krankenkassen). Mittlerweile ist die Selbsthilfebewegung in ihrer Wirksamkeit auch gesetzlich anerkannt. Im §20 Abs. 4 SGB V wird seit 2000 auch die finanzielle Unterstützung zumindest der gesundheitsorientierten Selbsthilfegruppen geregelt.

Seniorenbüros

Anfang der 1990er Jahre entstanden im Rahmen eines Modellprogramms des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die ersten Seniorenbüros; derzeit gibt es in Deutschland ca. 250.

Seniorenbüros bieten:

Seniorenbüros erbringen diese Leistungen durch:

Seniorenbüros richten sich an:

Bundesarbeitsgemeinschaft Seniorenbüros e.V., kurz BaS, ist der Dachverband der Seniorenbüros. Sie wurde 1995 in Bonn gegründet und hat es sich zur Aufgabe gemacht, das freiwillige Engagement älterer Menschen im Rahmen der Seniorenbüros zu fördern und zu qualifizieren. Die BaS ist Ansprechpartner für interessierte Personen und Einrichtungen, die sich über Seniorenbüros und ihre Aufgaben informieren möchten. (Näheres unter www.seniorenbueros.org)

Service Learning

Service Learning bezeichnet einen Ansatz, der das freiwillige Engagement in Unterricht und Hochschulseminare integriert. SchülerInnen und Studierende verbinden so außerschulische Engagementerfahrungen und Lernen; als Service Learning ist es in die Curricula und Studienordnungen eingebunden.

In den USA ist es selbstverständlich: Schüler und Studenten übernehmen während ihrer Ausbildung Aufgaben für das Gemeinwohl. Das Service Learning hat zwei Komponenten: Auf der einen Seite steht der gesellschaftliche Nutzen des sozialen Engagements junger Menschen, die messbare Unterstützung karitativer Einrichtungen. Auf der anderen Seite gewinnen die Helfer auch selbst: Durch die sozialen Einsätze in ihrer Community lernen sie reale Probleme und Lösungen kennen und machen wertvolle Praxiserfahrungen. Durch Service Learning soll also die Bereitschaft und Fähigkeit zu gemeinnützigem Engagement ("Service") gefördert werden und zugleich sollen durch das gemeinnützige Engagement Lernerfahrungen der unterschiedlichsten Art ermöglicht werden. Service Learning ist "learning of service" und ebenso "learning through service".

Auch in Deutschland gibt es mittlerweile eine Reihe von Initiativen nach amerikanischen Vorbild. So wurde z.B. das Projekt »Service Lernen an Schulen in Deutschland« von der Freudenberg-Stiftung initiiert, über das man sich auf der Website der Stiftung informieren kann (www.freudenbergstiftung.de). Das Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement (BBE) veranstaltet seit 2004 jährlich Tagungen zum Thema "Schule und Engagement", siehe www.b-b-e.de.

Solidarität

Solidarität bedeutet Zusammengehörigkeit, Verbundenheit. Das Wort stammt vom französischen solidaire bzw. vom lateinischen solidus und heißt echt, ganz. Die deutsche Sprache kennt das Wort solid mit der Bedeutung fest, zuverlässig. Solidus ist auch mit dem lateinischen salvus verwandt; zu Deutsch: heil, gesund. Der Begriff der Solidarität hat in der Moderne verschiedene Ausformungen erfahren. Zunächst findet er sich im Zentrum des "Solidarismus", eines wichtigen Zweigs der katholischen Soziallehre. Er betont hier das wechselseitige Aufeinander-angewiesen-Sein der Menschen, die in einer Gesellschaft zusammenleben. Diese "Gemeinverstrickung" zieht aber zugleich eine "Gemeinhaftung", also eine sittliche Verantwortung eines jeden für den Anderen, nach sich. Der Starke soll für den Schwachen, der Wohlhabende für den Armen einstehen. "Handle so, wie es dir als Glied der Gemeinschaft angesichts der Bindung und Rückbindung, in der du mit ihr stehst, geziemt", so formuliert der Solidarismus seinen kategorischen Imperativ. Selbstverständlich sind dessen Vordenker Heinrich Pesch und Oswald von Nell-Breuning (Oswald von Nell-Breuning: Baugesetze der Gesellschaft Freiburg, im Breisgau 1968) nicht so blauäugig zu glauben, jeder Mensch würde sich faktisch an dieses Gebot halten. Es gibt immer Trittbrettfahrer, und eine freie Gesellschaft kann die Mitarbeit des Einzelnen am Gemeinwohl nicht generell erzwingen. Daher benötigen wir über die freiwillige Übereinkunft hinaus den Sozialstaat als eine das Gemeinwohl organisierende und garantierende Instanz. Dem Gedanken der Solidarität wird damit eine objektive und verfassungsrechtlich verankerte Gestalt gegeben. So wird zum Beispiel ein Pflichtsystem entwickelt, wie Armuts- oder Altersrisiken gegenseitig abgesichert sind.

Etwa zur gleichen Zeit wie der Solidarismus entwickelte der französische Soziologe Emile Durkheim eine zweite Lesart des Solidaritätsbegriffes (Emile Durkheim: Über die Teilung der sozialen Arbeit. Frankfurt am Main 1977). Er hat herausgearbeitet, dass sich in modernen Gesellschaften eine ‚organische Solidarität‘ entwickelt, die von der ‚mechanischen Solidarität‘ vormoderner Gesellschaften zu unterscheiden ist. Während die solidarischen Beziehungen der Menschen im Feudalsystem auf einem vergleichbaren gesellschaftlichen Stand beruhten - Ritter waren Rittern, Priester waren Priestern, Bauern waren Bauern gerade deshalb verbunden, weil sie das Gleiche taten und sich in der gleichen sozialen Lage befanden -, so besteht der Zusammenhalt der modernen Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft vor allem durch die Unterschiede der einzelnen Gesellschaftsteile: Wie ein Lebewesen, das sich aus Organen mit unterschiedlichen Funktionen zusammensetzt, basiert unsere Gesellschaft auf einer hochgradig komplexen Arbeitsteilung. Gerade die Ausdifferenzierung bedingt das Aufeinander-Angewiesen-Sein. Der Markt ist dabei ein wichtiger Ort, auf dem diese Integrationsleistung zum Ausdruck kommt.
Aber die Zugangs- und Anerkennungschancen sind nicht gleich verteilt. Der Markt grenzt Menschen ohne Kaufkraft aus und im System der Ökonomie gibt es Konflikte zwischen Arbeit und Kapital. Hier kommt eine dritte Bedeutung der Solidarität ins Spiel, die insbesondere für soziale Bewegungen prägend war: Die Frauen- und die Arbeiterbewegung um 1900 sahen Solidarität als Mittel der politischen Durchsetzung im Kampf um Gerechtigkeit. Solidarität ist insofern die Bindekraft zwischen Menschen, die ihr Schicksal gemeinsam verbessern wollen. Auch diese Impulse nahm der Sozialstaat auf, zum Beispiel durch die Schaffung der Arbeitslosenversicherung oder die rechtliche und politische Gleichstellung der Frau.

Literatur:
Kurt Bayertz: Solidarität: Begriff und Problem, Frankfurt am Main 1998

Soziale Bewegungen

siehe →Neue Soziale Bewegungen

Soziales Kapital

Den Begriff des Sozialen Kapitals hat der Harvardprofessor Robert D. Putnam mit seinem folgenreichen Aufsatz "Bowling Alone" weltweit bekannt gemacht. Die These ist: Soziale Netzwerke und die damit zusammenhängenden Normen und Formen der Gegenseitigkeit bilden eine Art Energiereserve, die sich nicht nur auf das individuelle Wohlbefinden, sondern auch auf die Stabilität einer Gesellschaft auswirken kann. Soziales Kapital kann genauso wie Humankapital oder technische Investitionen zur Quelle von Werten werden. In empirischen Untersuchungen zeigte Putnam, dass bei einer hohen Dichte sozialer Netzwerke und sozialer Kontakte zwischen Menschen das gesellschaftliche Risiko von Arbeitslosigkeit, politischer Korruption, Zivilisationserkrankungen oder Drogenabhängigkeit vermindern werden kann. Deshalb, so Putnams Schlussfolgerung, sollte eine Gesellschaft in soziales Kapital und insbesondere in Infrastrukturen investieren, die soziales Kapital erhalten oder vermehren können: Dazu gehören Familien, Vereine und andere Formen der Vergemeinschaftung. Putnam konstatiert, dass die Bindungskraft Sozialen Kapitals in den letzten Jahrzehnten vor allem in den reichen Ländern des Westens abgenommen habe. Umso mehr seien die politisch Verantwortlichen gefordert umzusteuern, indem sie eine Politik der Unterstützung und Stärkung sozialer Netzwerke betreiben. Soziales Kapital ist allerdings nicht an sich moralisch gut. Es gibt auch starke soziale Netzwerke, die zum Ausschluss, ja zur Verfolgung von Menschen anderen Glaubens, Geschlechts oder anderer Hautfarbe aufrufen. Soziales Kapital muss daher als politisches Leitbild von den Grundsätzen der Demokratie und Toleranz durchdrungen sein.

Spenden / Spendenquittung

Nach der Neuregelung des Spendenrechts (§ 5 Abs. 1 Nr. KStG) dürfen gemeinnützige Vereine seit dem 1. Januar 2000 selbst Spenden entgegennehmen und Spendenbescheinigungen nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausstellen. Das so genannte Durchlaufspendenverfahren ist seitdem nicht mehr erforderlich. Mit dem →"Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" wurden ab 1. Januar 2007 neue Muster-Zuwendungsbestätigungen eingeführt, u.a. zu finden auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen.

In der Spendenbescheinigung ist zwischen 1.) Geldspende mit entweder a) keinem Verzicht auf Aufwendungen oder b) Verzicht auf Aufwendungen, 2.) Sachspende und 3.) Mitgliedsbeitrag zu unterscheiden.

Geldspenden für gemeinnützige Zwecke sind als Sonderausgaben beim Spender (§ 10b EStG) abzugsfähig, und zwar seit 1.1.2007
- maximal 20 % (vor 1.1.2007 10 % für kulturelle Zwecke, ansonsten 5 %) des Gesamtbetrags der Einkünfte des Steuerpflichtigen; 
oder
- vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der Löhne und Gehälter des maßgeblichen Kalenderjahres (also auch bei niedrigen Gewinnen oder Verlusten).
Bei Übersteigen dieser Höchstgrenzen kann die darüber hinaus gehende Summe zeitlich unbegrenzt vorgetragen und damit bei den Einkommenssteuererklärungen der nächsten Jahre als Sonderausgabe geltend gemacht werden.

Bei einer Sachspende ist der Wert der gespendeten Sache durch geeignete Unterlagen (z.B. Einkaufsrechnung) nachzuweisen. Bei gebrauchten Gegenständen ist der Wert im Zeitpunkt der Übergabe zu schätzen und ggf. durch ein Schätzungsgutachten zu belegen. Wird eine neuwertige Sachspende hingegen aus dem Betriebsvermögen entnommen, ist entweder der Teilwert (i.d.R. der Einkaufspreis) oder der Buchwert anzusetzen.
Auch für Sachspenden kann der Verein eine "Zuwendungsbestätigung Sachzuwendung" ausstellen. An Stelle des Ersatzes von Aufwendungen, z.B. für Fahrtkosten, Verpflegung, Telefon, Porto etc., kann das Vereinsmitglied oder der Förderer einen Spendennachweis des Vereins erhalten. Voraussetzung ist, dass dies entweder durch die Satzung, durch Vertrag oder durch einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt wurde (→Aufwandsspende).

Die Zuwendungsbestätigung muss nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt werden. Die Vereine müssen die Spende und ihre zweckentsprechende Verwendung ordnungsgemäß aufzeichnen und ein Doppel der Zuwendungsbestätigung aufbewahren.

Vereinfachter Zuwendungsnachweis
Bei Zuwendungen bis zu einem Betrag von 200 € gilt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts. Erforderlich sind aber folgende aufgedruckte Angaben auf einem Überweisungsträger oder einem vom Verein hergestellten Beleg:

Das in der Bestätigung angegebene Datum des Freistellungs- oder Körperschaftsteuerbescheides darf nicht länger als fünf Jahre seit dem Tag der Ausstellung zurückliegen. Bei vorläufigen Bescheinigungen gilt ein Zeitraum von drei Jahren.

Die Zuwendung muss grundsätzlich vom Vorstand nach § 26 BGB oder von einem vom Vorstand entsprechend Bevollmächtigten unterschrieben werden.

Haftung
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer, die mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags angesetzt wird. Die bei Unternehmensspenden evtl. zusätzlich anfallende Haftung für entgangene Gewerbesteuer beträgt 15 %.

Sponsoring, Mäzenatentum, Spendenwesen

Unter Sponsoring versteht man eine besondere Form der Bereitstellung von Geld, Sachmitteln oder Dienstleistungen durch wirtschaftlich handelnde, gewinnorientierte Unternehmen für Einrichtungen, Initiativen, Gruppen oder Einzelpersonen, die gemeinnützige Zielsetzungen verfolgen. Dabei beruht Sponsoring auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung. Das unterstützende Unternehmen erwartet von der Verbindung seines Namens mit einem sozialen Anliegen einen Werbeeffekt ("Tue Gutes und rede darüber"). Das unterscheidet Sponsoring zum einen vom uneigennützigen Mäzenatentum, zum anderen vom unternehmerischen Spendenwesen, die beide vor allem altruistische Ziele verfolgen. Im Spendenwesen oder beim →Fundraising wird - außer der Spendenquittung - keine Gegenleistung erwartet. Für den Unternehmer ist es steuerlich auch ein Unterschied, ob er seine finanzielle Unterstützung als Spende oder als Betriebsausgabe verbuchen kann. Daneben ist die langfristige Bindung der Sponsoren an die Einrichtung - z.B. durch die Aufnahme in den Verteiler für Hausmitteilungen wie Programme, durch Einladungen zu besonderen Ereignissen, durch Ehrenmitgliedschaften oder durch Sponsorenempfänge - eine wichtige Aufgabe, um über seine regelmäßigen Zuwendungen Planungssicherheit auch für die Alltagsarbeit zu bekommen. 

Sponsoringeinnahmen sind Einnahmen im →ideellen Bereich und damit umsatzsteuerfrei (→Umsatzsteuerbefreiung), wenn der Gesponserte dem Sponsor nur die Nutzung seines Namens zu Werbezwecken in dessen eigener Werbung gestattet oder wenn der Empfänger der Leistungen z.B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt; wenn z.B. auf dem Plakat steht: "Fa. XY präsentiert …", wenn Anzeigen des Sponsors im Programmheft geschaltet sind, wenn er mit Transparenten, Informations- oder Verkaufsständen vertreten ist usw.

Sponsoring spielt in den USA eine wichtigere Rolle als in Deutschland. Sozialwissenschaftler erklären sich diesen Unterschied aus unterschiedlichen Traditionen des Sozialstaates, der in Deutschland im Gegensatz zu den USA als umfassende Vorsorgeinstanz begriffen wird, bzw. aus einer Unternehmenskultur, die in den USA sozial vielfältiger und intensiver engagiert ist als in Deutschland. Im Jahr 2000 lag der von Unternehmen ausgegebene Betrag für alle Bereiche des Sponsoring bei ca. 4,9 Mrd. DM (etwa 2,5 Mrd. €). Mit Abstand ist das Sportsponsoring mit 2,9 Mrd. DM Spitzenreiter, soziales Sponsoring folgt erst an vierter Stelle mit gerade einem Zehntel der Mittel, die für Sportsponsoring aufgewandt werden. Im sozialen Bereich spielt das Sponsoring im Vergleich zum eigentlichen Spendenwesen in Deutschland eine marginale Rolle.

Steuern

Grundsätzlich sind Einnahmen, die ehrenamtlich Engagierte durch ihre freiwilligen Tätigkeiten erzielen - auch wenn sie weit unter den normalen Löhnen liegen -, steuerpflichtig. Seit 1.1.2007 gibt es folgende Regelungen: Bis zu 500 € jährlich können Einnahmen aus nebenberuflichen, ehrenamtlichen Tätigkeiten als→Ehrenamtspauschale geltend gemacht werden; die →Aufwandsentschädigung als Übungsleiter ist künftig bis 2.100 € im Jahr steuerfrei - die Tätigkeiten als Übungsleiter sind im Gesetz genau definiert (→Übungsleiterpauschale). Erstattungen tatsächlich entstandener und durch Belege nachweisbarer Kosten, wie z.B. Porto-, Telefon- und Reisekosten, eingekaufte Materialien etc. sind bis zu einer bestimmten Grenze im Jahr (2.100 €) steuerfrei.  Dies gilt auch, wenn der Auslagenersatz in pauschalierter Form erfolgt und die Pauschale 175 € im Monat nicht übersteigt. Die Übungsleiterpauschale und die Auslagenpauschale werden allerdings addiert und müssen, wenn sie 2.100 € jährlich übersteigen, in voller Höhe nachgewiesen und glaubhaft gemacht werden. Die Einnahmen als Übungsleiter, wenn sie über die Jahresgrenze hinausgehen, sind - wie alle anderen bezahlten Tätigkeiten - zu versteuern. Entweder handelt es sich dann um Einnahmen aus einer nebenberuflichen, selbständigen Tätigkeit, die der Einkommenssteuer unterliegen, oder aus einer nebenberuflichen, abhängigen Beschäftigung, z.B. einer geringfügigen Beschäftigung (400-€- oder Mini-Job) oder einer kurzfristigen Beschäftigung. In der Regel fallen dann pauschale Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge an, die der Auftraggeber übernehmen muss. Wie dies im Einzelnen aussieht, hängt vom jeweiligen Status des ehrenamtlich Beschäftigten ab (Schüler, Student, Rentner, Hausfrau, Angestellter, Beamter, Zivildienstleistender etc.).

Stundensätze

Oft wird ehrenamtlicher Einsatz durch →Aufwandsentschädigungen honoriert; Voraussetzung ist, dass dies in der Satzung des Vereins ausdrücklich vorgesehen ist oder durch einen Vorstandsbeschluss vereinbart und allen Vereinsmitgliedern bekannt gemacht wurde. Für die Höhe der Stundensätze bei unterschiedlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten gibt es keine allgemein verbindlichen Regelungen; sie liegen in der Regel wesentlich niedriger als die Vergütung von hauptamtlichen Kräften. Manche Verbände, Institutionen und Einrichtungen haben feste Stundensätze für Betreuungen, Führungen u.ä. ehrenamtliche Tätigkeiten vereinbart. Wenn auf deren Auszahlung verzichtet wird, können diese bei Förderanträgen zur Berechung der →Eigenleistungen zugrunde gelegt werden. Im Kosten- und Finanzierungsplan tauchen sie auf der Ausgabenseite als Personalkosten auf, müssen auf der Einnahmenseite aber auch unter Eigenleistung verbucht werden. Voraussetzung ist, dass der Zuwendungsgeber diese Form der Eigenleistung anerkennt.

Subsidiaritätsprinzip

In der Enzyklika »Quadragesimo Anno« aus dem Jahr 1931 hatte die Katholische Kirche unter Papst Pius XI, begründet auf der vor allem von Oswald von Nell-Breuning ausgearbeiteten Katholischen Soziallehre, eine umfassende Regelung sozialpolitischer Hilfen mit dem Begriff der Subsidiarität umschrieben. Ein Mensch, der Hilfe benötigt, soll vorrangig von der kleinsten sozialen Einheit unterstützt werden, die diese Leistung auch bewältigen kann. Zunächst also soll Beistand von der Familie kommen, dann von der lokalen Gemeinschaft oder Gemeinde ausgehen, bevor erst ganz zum Schluss der Staat einspringt. Mit dieser Formel versuchte sich die Kirche sowohl von den gleichmacherischen Gerechtigkeitsansprüchen des real existierenden Stalinismus wie vom ungebändigten Egoismus des westlichen Kapitalismus dieser Zeit abzusetzen. 

In der verfassungspolitischen Verankerung der sozialen Marktwirtschaft wurde das Subsidiaritätsprinzip dann zur Leitformel des Sozialstaatsgebots der Bundesrepublik Deutschland. Auch heute spielt es in den Verträgen von Maastricht und Amsterdam sowie der "Grundrechtscharta" der Europäischen Union eine wichtige Rolle. Allerdings wird heute auch von vielen Seiten konstatiert, dass der richtige und wichtige Anspruch der Subsidiarität stark ausgehöhlt wurde: Zum einen ziehen staatliche Bürokratien bzw. die Europäische Union trotz ihrer Verpflichtung auf Subsidiarität immer mehr Kompetenzen an sich. Zum anderen gehe der eigentliche Sinn der Subsidiarität durch eine sozialstaatliche Eigendynamik in der sich schnell entwickelnden Wohlstandsgesellschaft verloren, in der jede artikulierte Forderung zum einklagbaren Rechtstitel erhoben würde. Damit würde der Sozialstaat nicht nur unbezahlbar, sondern auch ineffektiv, weil er die Eigenkräfte der Gesellschaft lähme. Diese Aushöhlung der Subsidiarität führe letztlich auch zu wachsender Politikverdrossenheit, weil das Gefühl entstehe, dass man die eigenen Geschicke nicht mehr in der Hand habe. 

In den gegenwärtigen Debatten um die Neuverteilung der Kompetenzen zwischen Bund, Ländern und Kommunen spielt das Subsidiaritätsprinzip eine wichtige Rolle. Vor allem die Kommunen fordern, dass dort, wo sie als kleinere Einheiten Aufgaben übernähmen, auch für eine entsprechende Finanzierung gesorgt sein müsse. Subsidiarität ist also eng mit einem zweiten Prinzip: dem Konnexitätsprinzip verbunden, das mittlerweile in Bayern Verfassungsrang hat. Subsidiarität bildet in vielen theoretischen Auseinandersetzungen um Bürgergesellschaft und Bürgerengagement eine wichtige Klammer zwischen staatlichem Handeln einerseits und Selbstverantwortung der Bürger andererseits.

Supervision

Supervision ist ein berufliches Beratungs- und Reflexionsinstrument, um Probleme und Schwierigkeiten am Arbeitsplatz mit Hilfe eines externen Supervisors zu klären. Im sozialen Bereich gehört Supervision seit fünfzig Jahren zum beruflichen Standard; im Kulturbereich hat sie sich noch nicht so durchgesetzt. Auch die Zusammenarbeit zwischen Ehrenamtlichen und Hauptamtlichen birgt Konfliktpotenzial; der rechtzeitige oder regelmäßige Einsatz eines Supervisors trägt zur Arbeitszufriedenheit bei.

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Tätigkeitsgesellschaft

Der Begriff der Tätigkeitsgesellschaft hat sich im Gegensatz zum Begriff der Erwerbs-/Arbeitsgesellschaft entwickelt: Kritische Ökonomen mahnen schon seit Jahren, den gesellschaftlichen Reichtum nicht mit dem durch Erwerbsarbeit und Kapital geschaffenen Bruttosozialprodukt gleichzusetzen. Wir sehen nicht, dass gesellschaftlicher Reichtum auch von Tätigkeiten gebildet wird, die in den Wirtschaftskreislauf gar nicht eingehen. Dazu gehören Arbeiten in der Familie und im Haushalt, Nachbarschaftshilfen, ehrenamtliches Engagement und vieles mehr. 1994 errechnete das Familienministerium, dass sich das Bruttoinlandsprodukt um ein Drittel erhöhen würde, wenn man die unbezahlte Arbeit in Familie, Haushalt oder Ehrenamt mit nur dem Nettostundensatz einer Hauswirtschafterin bewerten würde. 

Diese ganzheitliche, volkswirtschaftliche Betrachtung erweitert das Blickfeld und lockert die gesellschaftliche Fixierung auf die Erwerbsarbeit. Die Ökonomie zweckbestimmter Erwerbsarbeit wird mit unbezahlter Haus- und Eigenarbeit und autonomen Tätigkeiten kombiniert. Unter diesen versteht der französische Sozialphilosoph André Gorz Aktivitäten, die als Selbstzweck, als Bereicherung der Persönlichkeit und als Quellen von Sinn und Freude erfahren werden: "künstlerische, philosophische, wissenschaftliche Tätigkeiten; solche zwischenmenschlicher Beziehung, Erziehung, freiwilliger Nächstenliebe; Tätigkeiten gegenseitiger Hilfe und Tätigkeiten der Selbst-Bildung".

Es ist also eine grundsätzliche Kritik an der modernen Gesellschaft, die seit ihren Anfängen das Herstellen über das Handeln, die "vita activa" über die "vita contemplativa" gestellt hat, wie Hannah Arendt formulierte. Diese Vorherrschaft hat sicherlich einen materiellen Wohlstand beschert. Die hohe und dauerhafte Arbeitslosigkeit zeigt aber auch die Schattenseiten einer an den Werten der bezahlten Erwerbsarbeit ausgerichteten Kultur. Wir leben, so der Berliner Soziologe Wolf Lepenies, in einer vorherrschenden Denktradition, nach der sich das Subjekt durch Arbeit konstituiert, also der Mensch nur da ganz Mensch ist, wo er arbeitet. Sehr früh schon hat sich der Kulturbereich mit dem Wandel von der Arbeits- zur Tätigkeitsgesellschaft auseinandergesetzt und die zentrale Rolle betont, die kulturelle Betätigung und künstlerische Aktivitäten darin spielen können. Der ehemalige Nürnberger Kulturdezernent und Publizist Hermann Glaser hat mit seinem Buch "Das Verschwinden der Arbeit. Die Chancen der neuen Tätigkeitsgesellschaft" diese Diskussion maßgeblich angestoßen. Neue Tätigkeitsformen, so der Grundgedanke Glasers, müssten zu gleichberechtigten Äußerungsformen des Menschen neben der traditionellen Erwerbsarbeit gemacht werden. Dazu reicht ein mentaler Wertewandel allein nicht aus. Es müssen materielle Orte geschaffen und öffentlich finanziert werden, die vorhandene Tätigkeiten konzentrieren und zur Entwicklung neuer Tätigkeitsfelder anspornen, ähnlich wie dies die Fabrik im Hinblick auf die Erwerbsarbeit tut. Ulrich Beck hat den Gedanken der "Tätigkeitsgesellschaft" in der Debatte um die sogenannte "Bürgerarbeit" (Neues Ehrenamt) wieder aufgegriffen.

Literatur:
Arendt, Hanna: Vita activa oder vom tätigen Leben, München: Piper Verlag 1981
Beck, Ulrich: Schöne neue Arbeitswelt. Vision Weltbürgergesellschaft. Frankfurt am Main/New York: Campus 1999
Glaser, Hermann: Das Verschwinden der Arbeit. Die Chancen der neuen Tätigkeitsgesellschaft. Düsseldorf/Wien: Econ 1988
Gorz, André: Kritik der Ökonomischen Vernunft. Sinnfragen am Ende der Arbeitsgesellschaft. Hamburg: Rotbuch 1994

Tafel

Die Idee der Tafelprojekte ist denkbar einfach. In den Grundsätzen, die alle deutschen Projekte beherzigen, steht u.a.
1. Die Tafeln sammeln Lebensmittel, qualitativ einwandfrei, überzählig, überproduziert und geben diese unentgeltlich - oder für einen symbolischen Betrag - an Bedürftige ab.
2. Die Arbeit der Tafeln ist ehrenamtlich und wird unterstützt durch ABM-Kräfte und Zivildienstleistende.
3. Die Arbeit der Tafeln wird durch Sponsoren ermöglicht, die mit Lebensmitteln, Geld und Sachspenden die Arbeit hilfreich unterstützen.
4. Die Tafeln sind nicht an Parteien oder Glaubensrichtungen gebunden und helfen allen Menschen, die Hilfe bedürfen. An diese Hilfe werden keine Bedingungen geknüpft.

1963 entstand die Tafelidee in den USA mit der ersten "Food Bank". Inzwischen ist dort ein flächendeckendes, sehr professionelles System von Tafeln entstanden. 1993 fasste die Idee auch in Deutschland Fuß. Sechs Jahre später waren es schon 100 Tafelprojekte, 2008 bereits rund 800 Tafelprojekte mit geschätzten 35.000 Tafelhelfern, die etwa 800.000 Menschen versorgen. 

1995 gründete sich der Bundesverband Deutsche Tafel e.V. (www.tafel.de). Tafelprojekte sind sicher die derzeit am dynamischsten wachsenden Nonprofit-Organisationen des Bürgerschaftlichen Engagements.

Literatur:
Konstantin von Normann: Evolution der Deutschen Tafeln. Eine Studie über die Entwicklung caritativer Nonprofit-Organisationen zur Verminderung von Ernährungsarmut in Deutschland. Bad Neuenahr 2003.

Tauschring

Vor etwa 20 Jahren wurde von Kanada ausgehend die Idee der Tauschringe (wieder-)belebt. Das Prinzip ist einfach: Menschen tauschen statt Geld und Waren ihre eigenen Talente. Die Mitglieder eines Tauschringes machen Angebote von Tätigkeiten, die sie in ein Tauschgeschehen einbringen wollen. Umgekehrt suchen sie Angebote, die sie selbst benötigen. Abgerechnet wird meist in Zeitwährungen. Diese Form geldloser Ökonomie ist freilich mit weitgehenden gesellschaftlichen Werten verknüpft. Tauschringe dienen zum Beispiel der Stärkung nachbarschaftlicher Bindungen. Sie bieten eine Form sozialer und ökonomischer Selbsthilfe für Menschen mit geringem Einkommen. Sie eröffnen die Möglichkeit, den Selbstwert nicht ausschließlich über die Erwerbsarbeit zu definieren. Tauschringe verpflichten sich egalitären Prinzipien: Kopf- und Handarbeit, Frauen- und Männerarbeit werden gleich bewertet. Sie wollen durch ihren Ringtausch zugleich ökologische Ressourcenschonung durch kurze Wege, Müllvermeidung, Wiederverwerten und gemeinsames Nutzen von Gebrauchsgütern erreichen.

Telefonkostenerstattung

Wenn Freiwillige ihr privates Telefon für die ehrenamtliche Tätigkeit in einem Verein benutzen, haben sie einen Anspruch auf Kostenerstattung. Verzichten Freiwillige auf eine einzelne Auflistung der geführten Gespräche (mit Datum, Gesprächspartner, Grund, Dauer und Gebührenhöhe), so können folgende Kosten steuerfrei erstattet werden:

Werden Aufzeichnungen über die durch die freiwillige Tätigkeit veranlassten Telefonate geführt, können die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet werden. Durch die Möglichkeit des Einzelverbindungsnachweises in den Telefonrechnungen wird dies heute wesentlich erleichtert.

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Übungsleiterpauschale

Aufwandsentschädigungen für bestimmte "begünstigte Tätigkeiten" in einem gemeinnützigen Verein sind bis zu einer Höhe von 2.100 € im Jahr steuer- und damit auch sozialversicherungsfrei (die sogenannte "Übungsleiterpauschale"). Sie gelten für die

Bei mehreren nebenberuflichen Tätigkeiten in verschiedenen Vereinen werden die →Aufwandsentschädigungen addiert; sie dürfen die Grenze von 2.100 € nicht überschreiten. Die Tätigkeit wird dann nebenberuflich ausgeübt, wenn sie insgesamt - d.h. auch bei nebenberuflicher Tätigkeit für mehrere Vereine - nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können deshalb auch solche Bürger nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf im steuerlichen Sinne ausüben (also Hausfrauen, Rentner, Studenten, Schüler und Arbeitslose). Nicht begünstigt sind Tätigkeiten im organisatorischen Bereich, z.B. als Vorstand, Hausmeister, Kassierer, Aufbauhelfer bei Veranstaltungen oder Ordnungskraft. Hier müssen, auch wenn es sich nur um einzelne Stunden handelt, kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse abgeschlossen werden.
Wie diese steuer- und sozialversicherungsmäßig zu behandeln sind, hängt vom jeweiligen Status des Beschäftigten ab ( →Steuern). Die Einnahmen aus der Übungsleiterpauschale können auch zurückgespendet werden (→Rückspende).

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer - auch "Mehrwertsteuer" - ist eine Verbrauchssteuer, die vom Endkunden zu tragen ist. Sie gliedert sich in zwei Bereiche:

Somit ergibt sich hier eine Differenz zwischen gezahlter Vorsteuer und erhaltener Umsatzsteuer. Diese Differenz stellt gegenüber dem Finanzamt entweder eine Schuld oder ein Guthaben dar. Hat man mehr Geld für Materialien, größere Anschaffungen, Renovierungsarbeiten u.ä. investiert als man durch den Verkauf beispielsweise von Bildern eingenommen hat, dann ergibt dies einen Vorsteuerüberhang. Dieses Geld bekommt man nach der jeweiligen Erklärung (oder Voranmeldung) vom Finanzamt erstattet (Vorsteuerabzug). Hat man aber höhere Einnahmen als Ausgaben - was die Regel ist -, so ergibt sich eine Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt, die man gleichzeitig mit der Voranmeldung an das Finanzamt abführen muss. Bei einem jährlichen Umsatz von bis zu 17.500 € im vergangenen Jahr und voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € im laufenden Jahr zählt man als "Kleinunternehmer" und muss keine Umsatzsteuer zahlen. Damit kann man aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Das gilt auch, wenn Einrichtungen nach § 4 des Umsatzsteuergesetz befreit sind (s.u.).

Der gemeinnützige Verein kennt aus steuerlicher Sicht vier Betätigungsfelder:

  1. Der "→Ideelle Betrieb" und
  2. die "Vermögensverwaltung": 
    Für diese beiden Bereiche ist keine Umsatzsteuer zu entrichten.
  3. Der "steuerbegünstigte →Zweckbetrieb" wird mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert, und
  4. der "steuerpflichtige →wirtschaftliche Geschäftsbetrieb" mit dem vollen Steuersatz von 16 %, denn hier tritt man in Konkurrenz zu anderen, nicht steuerbegünstigten Unternehmen.

Umsatzsteuerbefreiung

Das Umsatzsteuergesetz bietet eine Reihe von Steuerbefreiungen für Einrichtungen im Bereich der kulturellen, sozialen, Bildungs- und Jugend-Arbeit. Die Wichtigsten hiervon sind im § 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu finden.

In § 4 Nr. 20 heißt es: Steuerfrei sind "... die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, ..., Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenkunst. Das gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen." Der letzte Satz beschreibt die Möglichkeit, dass private Orchester und Theater beim Kultusministerium die Befreiung von der Umsatzsteuer mit der Begründung beantragen können, dass sie dieselben Aufgaben übernehmen wie ein städtisches Theater oder ein Landesorchester. Diese Befreiung lässt sich auch für ein einzelnes Konzert oder ein Theaterfestival beantragen, wenn man damit eine wichtige öffentliche Aufgabe wahrnimmt. Im April 2003 hat der EU-Gerichtshof entschieden, dass diese Umsatzsteuerbefreiung auch Solisten - die bisher davon ausgeschlossen waren - für sich beantragen können.

In § 4 Nr. 21. a) heißt es u.a.: Steuerfrei sind "... die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, (...)

bb) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,
b) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer (...)
bb) an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a) erfüllen."

So können auch Bildungseinrichtungen in privater Trägerschaft, die mit ihrem Qualifizierungsangebot auf einen Beruf vorbereiten, für jeweils 3 Jahre die Befreiung von der Umsatzsteuer bei ihrem zuständigen Bildungs- bzw. Kultusministerium beantragen. Die dort selbstständig tätigen Lehrkräfte müssen ebenfalls keine Umsatzsteuer auf ihre erzielten Honorare abführen.

Bildungsveranstaltungen (Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art) sind nach § 4 Nr. 22a des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei, wenn sie u.a. von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, durchgeführt werden und wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. "Überwiegend" bedeutet zu mehr als 50 %, was regelmäßig der Fall sein dürfte. Diese Umsatzsteuerbefreiung greift nicht automatisch durch auf die Umsätze (Honorare), die ein Unterrichtender erzielt. Unterrichtete können sich unter bestimmten Umständen bei ihrem Bildungsministerium von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Wenn man von der →Umsatzsteuer befreit ist, darf man allerdings auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Förderungswürdig sind gemäß § 4 Nr. 25 auch Träger der freien Jugendhilfe, die kraft Gesetzes oder von der zuständigen Jugendbehörde anerkannt sind oder die die Voraussetzungen für eine Förderung durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfüllen. Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres.

§ 4 Nr. 26: Steuerfrei ist "... die ehrenamtliche Tätigkeit,

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Verband

Unter Verbänden versteht man dauerhaft organisierte Interessensvertretungen, die sich von politischen Parteien vor allem dadurch unterscheiden, dass sie spezielle Interessen ihrer Mitglieder vertreten. Verbände können rechtlich als eingetragene Vereine organisiert sein. Vom landläufigen Verständnis unterscheidet sich der Verband vom Verein allerdings dadurch, dass er seine Forderungen und Anliegen deutlich nach außen, vor allem an politisch gewählte Vertreter beziehungsweise an öffentliche Verwaltungen adressiert. Zudem agieren Verbände eher auf den staatlichen Ebenen des Bundes und der Länder, weniger im kommunalen Bereich. Verbände sind aber nicht nur Teil der politischen Willensbildung. Sie können auch - im Sinne des Subsidiaritätsprinzips - staatlich definierte Aufgaben praktisch wahrnehmen. Dies trifft zum Beispiel auf die Wohlfahrtsverbände zu. 

Man kann, je nach den inhaltlichen Zielen, fünf Typen von Verbänden unterscheiden: (1) Verbände im Wirtschafts- und Arbeitsbereich (z.B. Berufsverbände, Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften); (2) Verbände im sozialen Bereich (Wohlfahrtsverbände, Vertriebenenverbände etc.); (3) Verbände im Freizeitbereich (z. B. Sportverbände); (4) Verbände in den Bereichen Kultur, Religion, Wissenschaft und Politik (z.B. der Deutsche Kulturrat oder der Bayerischen Volkshochschulverband); (5) Verbände von Gebietskörperschaften (z.B. der Deutsche Städtetag, der Bayerischen Gemeindetag).

Nicht selten gewinnen Verbände durch ihre systematische Lobbyarbeit erheblichen politischen Einfluss. Verbände organisieren gesellschaftlich partikulare Interessen und bilden ihr Sprachrohr. Sie sind damit unverzichtbarer Teil der politischen Meinungsbildung in einer repräsentativen Demokratie. Anderseits ist ihr Einfluss aber auch nicht unproblematisch, da er auf die Durchsetzung partieller Interessen ohne Rücksicht auf eine politische Gesamtabwägung gerichtet ist.

Literatur: Herder Staatslexikon. Artikel Verbände

Verein

Vereine sind die wichtigste rechtliche Organisationsform Bürgerschaftlichen Engagements in Deutschland. Und sie werden immer attraktiver, entgegen manch verständlicher Klage von Vereinsvorsitzenden, die händeringend Nachwuchs suchen. Gab es 1960 noch 90.000 eingetragene Vereine, so waren es 1990 knapp 300.000 und 2005 genau 594.277. Derzeit werden rund 15.000 Vereine im Jahr neu gegründet. Zwischen 1973 und 2000 haben sich die Mitgliedschaften in Vereinen verdoppelt. Nach den Auswertungen des Freiwilligensurveys 2004 für Bayern sind von allen Freiwilligen 44 % in Vereinen, aber nur 17 % in Kirchen/religiösen Vereinigungen, 2 % in Parteien und 3 % in Gewerkschaften organisiert. Mehr als jeder zweite Erwachsene ist heute in Deutschland Vereinsmitglied.
Die neueren Vereinsgründungen der letzten Jahre haben einen deutlichen Schwerpunkt im Bereich Kultur. Die meisten Engagierten im Vereinsbereich finden sich allerdings weiterhin im Sport. In vielen Vereinen sind Selbsthilfe und Bürgerschaftliches Engagement wesentlicher Bestandteil des Vereinszwecks. Hierbei ist freilich zu berücksichtigen, dass Vereinsmitgliedschaft nicht automatisch mit freiwilligem Engagement verbunden sein muss: Der größte deutsche Verein etwa ist der ADAC, der sich als Lobby für die Interessen der Autofahrer versteht. 

Ein Verein wird im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert als "freiwilliger, auf eine gewisse Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter und vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängiger Zusammenschluss mehrerer Personen unter einem Gesamtnamen (Vereinsnamen) zur Verfolgung gemeinsamer Zwecke" (Sieghard Ott).  Es gibt verschiedene Typen von Vereinen: Den Idealverein und den wirtschaftlichen Verein, den gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen, den in das Vereinsregister eingetragenen und den nicht eingetragenen Verein. Die Gründung eines Vereins ist durch das Grundgesetz abgesichert. Nach Artikel 9 Abs. 1 haben alle Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Nach dem BGB hat der Verein zwei notwendige Organe: den Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist nach § 32 BGB das "oberste Willensbildungsorgan des Vereins". In der Praxis entscheidet sie freilich meist über grundsätzliche, strategische Weichenstellungen. Operativ werden die Vereinsgeschäfte durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstand geführt. In der Vereinssatzung werden die einzelnen Aufgaben und Organe eines Vereins verbindlich festgelegt. 

Die eigentliche Entstehungsgeschichte des Vereinswesens in Deutschland liegt im 19. Jahrhundert. Gesangs- und Turnvereine gehören zu den ersten Gründungen, die vielfach auch Keimzellen des erstarkenden Bürgertums waren. Mit der Industrialisierung kamen karitative Vereine hinzu. "Das revolutionär Neuartige an den Vereinsgründungen war, dass diese über alle gesellschaftlichen Schranken, sei es des Standes oder der beruflichen sowie konfessionellen Bildungen hinweg, erfolgten und insofern gesellschaftlichen Wandel erst ermöglichten" (Literatur 2, Annette Zimmer). Auch heute noch haben Vereine, entgegen aller Kritik an rückwärtsgewandter Vereinsmeierei, eine wichtige soziale und kulturelle Funktion: Nach dem Vereinsforscher Dieter Jütting erfüllen sie im Wesentlichen drei Aufgaben: Sie erzeugen kostengünstig Güter und Leistungen, sie leisten einen wichtigen Beitrag zur sozialen Integration ihrer Mitglieder und sie sind institutioneller Ausdruck einer aktiven, demokratischen Gesellschaft.

Literatur:
Bayerisches Staatsministerium der Justiz: Rund um den Verein. Eine Rechtsinformation für Vereinsmitglieder und solche, die es werden wollen (in der aktuellsten Fassung jeweils abrufbar unter www.verwaltung.bayern.de). Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenkassen (Hg.): Vereine und Bürgerstiftungen managen (Text: Stefan Nährlich) DG Verlag 2003. Weitere Hinweise unter der Internetadresse www.engagement.de
Sieghard Ott: Vereine gründen und erfolgreich führen. Satzung - Versammlung - Haftung - Gemeinnützigkeit. München: Beck Rechtsberater im dtv 2002
Urs Willmann: Leben in Deutschland: Wie man sich in Deutschland im Verein gesellt. Die Zeit Nr. 9/2004.

Der eingetragene Verein
Der eingetragene Verein ist ein zutiefst demokratisches Organisationsmodell, bei dem die Mitbestimmung aller groß geschrieben wird. Er zählt zur →Rechtsform der →Körperschaft; dies ist ein Zusammenschluss von Personen zu einem gemeinsamen Zweck, der als →juristische Person eigene Rechtsfähigkeit besitzt und durch Organe (→Vereinsorgane) vertreten wird. Zu unterscheiden sind privatrechtliche Körperschaften (z.B. rechtsfähiger Verein, GmbH, AG, Genossenschaft) und Körperschaften des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaften, wie z.B. Gemeinden oder Kreise, Verbands-Körperschaften, z.B. Zweckverbände, aber auch Berufsgenossenschaften oder Rechtsanwaltkammern). Die juristische Person steht im Gegensatz zur "natürlichen Person"; durch den Gründungsakt entsteht neben den Gründern eine verselbstständigte rechtliche "Person", die selbst eigene Rechte und Pflichten erwerben und Geschäfte tätigen kann, eben der eingetragene Verein.

Der nicht eingetragene Verein
Es besteht keine Pflicht zur Eintragung von Vereinen in das Vereinsregister beim Amtsgericht; wir sprechen dann von einem nicht rechtsfähigen Verein. Gerade in der Anfangsphase von Initiativen scheuen viele den Verwaltungsaufwand mit Gründungsversammlung, Satzungsentwurf, Protokollen, Vorstandswahlen, Eintragung etc. Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung (§ 54 BGB). Dies hat den Nachteil, dass aus einem Rechtsgeschäft, welches im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, der Handelnde (z.B. das Vorstands- oder Vereinsmitglied) persönlich mit seinem Privateigentum haftet; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner. Bei einem eingetragenen Verein beschränkt sich die Haftung auf das Vereinsvermögen, es sei denn, das Vorstandsmitglied handelte vorsätzlich oder fahrlässig. Der nicht rechtsfähige oder nicht eingetragene Verein kann auch keine Gemeinnützigkeit beantragen und damit keine steuerlich abzugsfähigen Spendenquittungen ausstellen.

Weitere hilfreiche Hinweise zur Vereinsarbeit sind auf der Homepage des "Wegweiser Bürgergesellschaft" zu finden.

Vereinsbesteuerung

Gemeinnützige Vereine unterliegen auch der Steuerpflicht, genießen aber gegenüber herkömmlichen Unternehmen etliche Vergünstigungen. Aus steuerlicher Sicht kennt der Verein vier Betätigungsfelder, in denen →Körperschaftssteuer (KSt.), →Umsatzsteuer (USt.) und →Gewerbesteuer (GewSt.) fällig werden.

Betätigungsfeld

Einnahmenbeispiele

KSt.

USt.

GewSt.

steuerfreier ideeller Bereich

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden
  • öffentliche Zuschüsse
  • Erbschaften, Schenkungen
  • Sponsoringeinnahmen**

Nein

0 %

Nein

steuerfreie Vermögensverwaltung

  • Einnahmen aus langfristiger Vermietung oder Verpachtung
  • Zinsen aus Bank- u. Sparguthaben
  • Einnahmen aus Verkauf von Vereinsgelände oder -immobilien

Nein

0 %

Nein

steuerbegünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb = Zweckbetrieb (abhängig von der Satzung)

  • Eintrittsgelder
  • Teilnehmergebühren
  • Verkaufserlöse entsprechend der Satzung

Nein

7 %*

Nein

voll steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

  • Verkauf von Speisen und Getränken
  • Werbeeinnahmen (Anzeigen)
  • Kurzfristige Vermietung vereinseigener Räume
  • Sponsoringeinnahmen**

Ja
(25 % des Gewinns), wenn Umsätze über 35.000 € im Jahr

19%*

Ja,
wenn Umsätze über 35.000 € im Jahr; Freibetrag: 3.835 €

* Umsatzsteuerpflicht entsteht erst, wenn der Jahresumsatz die "Kleinunternehmergrenze" von 17.500 € im vergangenen und voraussichtlich 50.000 € im laufenden Jahr überschreitet. Darüber hinaus sieht das Umsatzsteuergesetz in § 4 noch weitere →Umsatzsteuerbefreiungen vor.

**Sponsoringeinnahmen sind dann umsatzsteuerfrei, wenn der Gesponserte dem Sponsor nur die Nutzung seines Namens zu Werbezwecken in dessen eigener Werbung gestattet oder wenn der Empfänger der Leistungen z.B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt; wenn z.B. auf dem Plakat steht: "Fa. XY präsentiert …", wenn Anzeigen des Sponsors im Programmheft geschaltet sind, wenn er mit Transparenten, Informations- oder Verkaufsständen vertreten ist usw.

Hilfreiche Hinweise gibt der Ratgeber „Steuertipps für Vereine“, den das  bayerische Staatsministerium der Finanzen zuletzt 2007 in aktualisierter Fassung auflegte. Download (pdf-Datei, 370 KB) unter www.verwaltung.bayern.de. 

Vereinsgründung

Zur Gründung und Führung eines Vereins genügen zwei Personen; die Eintragung ins Vereinsregister jedoch erfordert die Unterzeichnung der Satzung von mindestens sieben Mitgliedern. Die Gründungsversammlung beschließt die →Vereinssatzung, die von allen Gründungsmitgliedern unterschrieben wird und mit dem Erstellungsdatum versehen sein muss, und erstellt ein Gründungsprotokoll von der ersten Sitzung, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet wird.

Zur Eintragung ins Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht/Registergericht ist

  1. eine Ur- und eine Abschrift (Original und Kopie) der von den Gründungsmitgliedern unterschriebenen Satzung,
  2. das Gründungsprotokoll sowie
  3. die notarielle Beglaubigung über die Bestellung des Vorstands (auf dem von allen Vorstandsmitgliedern unterschriebenen Antrag) einzureichen. Die Unterschriften des Vorstands sind vor einem Notar zu leisten; er erwirkt die Eintragung beim Vereinsregister. Sie kann auch Kosten sparend durch den Verein selbst erfolgen. Die Eintragung wird vom Registergericht im örtlichen Amtsblatt bekannt gemacht. Der Vorstand wird von der Eintragung benachrichtigt; er erhält mit der Bescheinigung der Eintragung die Urschrift der Satzung zurück. Die Anmeldung geschieht durch die mit der Vertretung des Vereins berechtigten Vorstandsmitglieder.

Die Gemeinnützigkeit gibt es nicht automatisch mit der Vereinsgründung; sie muss unabhängig davon beim zuständigen Finanzamt beantragt werden (→Gemeinnützigkeit).

Vereinsorgane

Die Mitgliederversammlung aller Vereinsmitglieder ist das oberste Organ des Vereins. Sie bestimmt die Grundsätze der Vereinspolitik, die Wahl des Vorstandes und seine Entlastung. Sie bestimmt auch die Genehmigung des Haushaltsplans, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins. Mitgliederversammlungen finden in der Regel einmal jährlich, oft aber auch häufiger statt. Die wichtigsten Rechte der Vereinsmitglieder sind das Stimmrecht, das aktive und passive Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins, das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen sowie an den Veranstaltungen des Vereins und das Recht zur Nutzung der Einrichtungen des Vereins. 

Zu den Pflichten des Vereinsmitglieds zählt insbesondere die Beitragspflicht. Hierüber soll die Satzung eine Regelung enthalten. Weitere Pflichten können in die Satzung aufgenommen werden. Ferner unterliegt jedes Vereinsmitglied der gesetzlich nicht geregelten verbandsrechtlichen Treuepflicht. Sie verlangt, sich dem Verein gegenüber loyal zu verhalten, die Vereinszwecke aktiv zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Verein schadet.

Der Vorstand ist das Willensorgan des Vereins nach außen. Er hat gemäß § 26 BGB die Stellung eines gesetzlichen Vertreters, handelt also für den Verein. Er hat folgende Aufgaben:

Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Alle Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich zur Vertretung des Vereins berechtigt, sei es alleine oder in Gemeinschaft mit einem oder mehreren anderen Vorstandsmitgliedern. Eine Bindung der Vertretungsberechtigung an bestimmte Personen oder Posten im Vorstand ist nicht zulässig und kann nicht ins Vereinsregister eingetragen werden. Möglich ist jedoch die Bildung eines Gesamtvorstandes, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, der auch vertretungsberechtigt ist, und dem erweiterten Vorstand mit nichtvertretungsberechtigten Personen. Bei den erforderlichen Anmeldungen zum Vereinsregister hat lediglich der geschäftsführende Vorstand mitzuwirken. Das Vorstandsamt beim Idealverein ist grundsätzlich ein Ehrenamt.

Ein Beirat, z.B. aus Sachverständigen, kann die Arbeit des Vorstands und des Vereins unterstützen und ergänzen, ist aber keine Muss-Bestimmung.

Vereinssatzung

Die Vereinssatzung verkörpert den Inhalt der Vereinsverfassung, d.h. die das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen und Regeln. Eine Vereinssatzung soll kein kompliziertes juristisches Werk sein, sondern von allen Vereinsmitgliedern schnell und leicht verstanden werden. Sie sollte einerseits so knapp wie möglich gefasst, andererseits aber auch allen Situationen gewachsen sein. So ist bei "Ziele und Zwecke" des Vereins darauf zu achten, dass diese nicht zu eng gefasst sind und damit neue Betätigungsfelder des Vereins in Zukunft ausschließen. Denn bei jedem neuen Vereinszweck muss die Satzung geändert, beim Vereinsregister des Amtsgerichts angemeldet und die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt neu überprüft werden. Für den rechtsfähigen Verein schreibt das BGB einen Mindeststandard von Satzungsbedingungen vor; so:

Muss-Vorschriften nach § 57 BGB mit Bestimmungen über

Soll-Vorschriften nach § 58 BGB mit Bestimmungen über

Zweckmäßige Satzungsinhalte (so viel wie nötig, so wenig wie möglich) sind auch:

Mustersatzung im pdf-Format (0,1MB)

Verpflegungsmehraufwand

Für Reisen, die ein Ehrenamtlicher im Auftrag seiner Organisation oder Einrichtung unternimmt, kann er - neben Fahrt- und Unterbringungskosten - auch einen Verpflegungsmehraufwand berechnen, statt Quittungen von Restaurants vorzulegen. Er richtet sich nach der Dauer der Abwesenheit von seinem zu Hause: bei 8 und mehr Stunden 6 €, bei 14 und mehr Stunden 12 € und bei mehr als 24 Stunden 24 €.

Versammlungsstättenverordnung

Veranstaltungen und Einrichtungen, zumal mit vielen Besuchern, stellen stets eine große Herausforderung an die entsprechenden Sicherheitsvorschriften dar: Menschen sind in ihnen unbekannten Umgebungen und Gebäuden und ortsunkundig; vorgegebene Rettungswege werden zunächst kaum beachtet; auf Bühnen und Szeneflächen befinden sich im allgemeinen hohe Brandlasten (Kostüme, Dekorationen, Requisiten usw.) und bilden damit ein großes Gefährdungspotenzial. Auch wegen der Platzverhältnisse kann es zu Platzangst und panischen Reaktionen kommen. Vor diesem Hintergrund und aufgrund zahlloser negativer Erfahrungen verfasste man Rechtsnormen, die in die heute gültigen Versammlungsstättenverordnungen der einzelnen Bundesländer mündeten. Die Versammlungsstättenverordnung, kurz VStättVO, wird unterteilt in Bau- und Betriebsvorschriften. In den (1) Bauvorschriften werden alle bautechnischen Kriterien beschrieben, die vor allem der Neu- und Umbauplanung dienen. In den (2) Bestimmungen für den Betrieb von Versammlungsstätten (Betriebsvorschriften) kommt dagegen eher der organisatorisch bestimmten Sicherheit besondere Bedeutung zu (z.B. Freihalten von Fluchtwegen, Anwesenheit bestimmter Kräfte wie Feuersicherheitswache).

Versicherung

Für die Ehrenamtlichen ist es besonders wichtig, im Rahmen ihrer Tätigkeit abgesichert zu sein. In Bayern gilt seit 1. April 2007 die Bayerische Ehrenamtsversicherung, die einen Sammel-Haftpflicht- und -Unfallversicherungsvertrag für ehrenamtlich Tätige umfasst. Nähere Informationen bei der Versicherungskammer Bayern, Tel. 089 21603777.

Unfallversicherung

Auch in der Vergangenheit war schon ein großer Teil der ehrenamtlich Tätigen durch die gesetzliche Unfallversicherung ihrer Trägereinrichtung geschützt. Mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetz des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes der bürgerschaftlich Engagierten wurde der gesetzliche Versicherungsschutz auf über 2 Millionen ehrenamtlich Engagierte ausgeweitet. Die Bundesregierung hat den Kreis der Personen, die davon profitieren, abschließend aufgezählt.

Auskünfte gibt das "Bürgertelefon zur Unfallversicherung im Ehrenamt" unter Tel. 01805 676711 sowie die kostenlose Broschüre "Zu ihrer Sicherheit - unfallversichert im freiwilligen Engagement", als pdf-Datei herunterzuladen.

Erleidet ein Ehrenamtlicher einen "Arbeitsunfall" in Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit, werden die daraus entstehenden Schäden an der eigenen Person - einschließlich Invalidität, Krankenhausaufenthalt oder Zahlungen an Hinterbliebene - durch die Unfallversicherung abgedeckt. Ehrenamtliche, die auch nach der Neuregelung von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erfasst werden, haben die Möglichkeit, sich durch eine private Unfallversicherung seitens des Vereins oder eine private Einzel-Unfallversicherung abzusichern. Bei letzterer muss allerdings überprüft werden, ob auch ehrenamtliche Tätigkeiten damit abgedeckt sind.

Daneben haben die Länderregierungen die Möglichkeit, Sammelversicherungen für die im Landesbereich tätigen Ehrenamtlichen abzuschließen (s.o.). Damit ist jeder bei seiner Tätigkeit automatisch versichert, ohne dass er selbst dies anmelden oder etwa selbst einen Beitrag dafür zahlen müsste. Diese Landesversicherung ist jedoch streng nachrangig; sie greift nur dann, wenn kein anderweitiger gesetzlicher oder privater Versicherungsschutz besteht. 

Bei Aufnahme eines Ehrenamtes ist daher zu prüfen: Besteht

Die gesetzliche Unfallversicherung bietet - verglichen mit der privaten Unfallversicherung - verschiedene Vorzüge. So sind z.B. die vom Gesetz erfassten ehrenamtlich tätigen Personen ohne Anmeldung automatisch versichert. Der direkte Weg von und zur ehrenamtlichen Tätigkeit ist ebenfalls mitversichert. Versicherungsträger sind bei öffentlich-rechtlichen Einrichtungen die Unfallversicherungen der öffentlichen Hand, z.B. der Gemeindeunfallversicherungsverband (GUVV), und bei privaten Trägern die gewerblichen Berufsgenossenschaften, wie die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) oder die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtpflege.

Die private Gruppen-Unfallversicherung deckt Schäden für die MitarbeiterInnen (auch für ehrenamtliche) wie für Mitglieder des Veranstalters (z.B. Vereinsmitglieder), wie auch für die aktiven TeilnehmerInnen (z.B. Künstler/Kursleiter) und/oder passive TeilnehmerInnen (Besucher, Kursteilnehmer, Gäste) bei Veranstaltungen jeder Art ab.

Schäden am privaten Eigentum (Eigensachschäden)
Kosten für Eigensachschäden, die in Ausübung der Tätigkeit eines Ehrenamtlichen an seinem Eigentum oder am Eigentum der Organisation entstanden sind, sollten von dieser Organisation übernommen werden, soweit sie unverschuldet oder durch leichte Fahrlässigkeit verursacht sind. Bei Inanspruchnahme eines Privatautos sollte eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden, wobei die Kostenübernahme über die Organisation sicherzustellen ist bzw. eine Kostenbeteiligung erfolgt. Diese Dienstfahrt-Versicherung trägt die Kosten für die Reparaturen bei Schäden am privaten Kraftfahrzeug (Unfälle, mutwillige Beschädigungen); daneben auch den Rabattverlust für die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Haftpflicht, Unfälle der Insassen und Anwaltskosten bei Streitigkeiten über die Schuldfrage bei Verkehrsunfällen. Auch eine eventuelle Selbstbeteiligung sollte von der Organisation übernommen werden. Außer für Sachschäden am Kfz gibt es keine Möglichkeit, das finanzielle Risiko von Eigensachschäden versicherungstechnisch abzudecken.

Haftung bei Schäden Dritter
Der Ehrenamtliche haftet für Schäden in Ausübung seiner Tätigkeit genauso wie hauptamtlich Tätige, soweit ihn Verschulden trifft, d.h. bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Daneben haftet auch der Träger oder die Organisation, für die der Ehrenamtliche aktiv ist. Der Träger muss sich das schuldhafte Handeln seiner ehrenamtlichen Mitarbeiter haftungsrechtlich zurechnen lassen. In Bereichen "gefahrengeneigter Arbeit" wie Fahrdienste, Kinderbetreuung, Unternehmungen mit Jugendlichen etc. haben ehrenamtliche Mitarbeiter, ebenso wie ihre hauptamtlichen Kollegen, im Falle von leichter Fahrlässigkeit einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der Organisation, für die sie tätig sind. Besteht ein Freistellungsanspruch, kann der Ehrenamtliche bei Schädigung Dritter während des Engagements vom Träger Ersatz verlangen. Bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz besteht allerdings kein Freistellungsanspruch (→Haftung).

Die Betriebshaftpflichtversicherung (z.B. Vereinshaftpflicht) des Trägers deckt finanzielle Schadensersatzansprüche von Geschädigten, sog. Dritten (das sind nicht nur die Teilnehmer und betreuten Personen, sondern auch die Vermieter von Räumen oder Verleiher von Geräten), wenn diesen ein Schaden zugefügt wird (egal ob Personen-, Sach- oder Vermögensschaden), der von den Ehrenamtlichen durch fahrlässiges Verschulden schuldhaft verursacht wurde oder zu verantworten ist. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen können diese aber zum Schadenersatz verpflichtet sein (z.B. gemäß § 823 BGB, persönliche Haftung oder nach § 832 BGB, Verletzung der Aufsichtspflicht u.a.).

Für die private Haftpflichtversicherung, die Freiwillige für sich selbst bzw. ihre Familie abgeschlossen haben, gilt, dass diese nicht für Schäden eintritt, die in Ausübung eines Berufes und Amtes - also auch eines Ehrenamtes - verursacht werden.

Rechtsschutzversicherung
Sie erstattet Kosten für Rechtsanwälte, eigene Gutachter, z. T. auch Gerichtskosten und Strafkautionen, bei Ermittlungsverfahren und Anklagen wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit, dies gilt speziell bei Verfahren wegen Verletzung der Aufsichtspflicht über Minderjährige. Daneben sind noch verschiedene andere Rechtsstreitigkeiten mit enthalten.

Dienst-Haftpflicht-Versicherung
Diese Versicherung ist eine spezielle Absicherung von Vorstandsmitgliedern (auch von Geschäftsführer/innen, Projektleiter/innen, Bildungsreferenten/innen etc.) gegen finanzielle Regressansprüche, die ihr Dienstherr (das kann ein Verein oder Verband, eine Stiftung oder Körperschaft, auch eine gGmbH sein) gegen sie stellt, wenn sie durch fahrlässiges Verschulden schuldhaft diesem einen finanziellen Schaden (Vermögensschaden) zufügen. Das kann z.B. ein aus Versehen falsch ausgefüllter oder verspätet abgesendeter Zuschussantrag sein, wodurch dem Dienstherren Fördermittel verloren gehen.

Verwendungsnachweis

Der Empfänger von Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln, von Stiftungen oder Fonds, hat nach Abschluss eines geförderten Projektes oder nach Abschluss seines Jahreshaushalts einen Verwendungsnachweis mit inhaltlichem und rechnerischem Bericht abzuliefern; entweder auf Formblättern oder formlos und gegliedert entsprechend den Kostenarten im Antrag. Er dokumentiert damit die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder. Der Nachweis der Ausgaben erfolgt durch Belege ("Keine Buchung ohne Beleg!") oder über eine von einem Wirtschaftsprüfer beglaubigte Buchführung. Ergänzt wird der zahlenmäßige Nachweis durch einen Sachbericht mit Beschreibung aller Aktivitäten und der Auswertung des Projektes.

Volunteermanagement

Freiwilligenmanagement

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Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Der "steuerschädliche" wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist aus steuerlicher Sicht eines von vier Betätigungsfeldern einer gemeinnützigen Einrichtung, neben dem →Ideellen Betrieb, der Vermögensverwaltung und dem →Zweckbetrieb oder auch "steuerbegünstigten" wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Er unterscheidet sich dadurch vom →Zweckbetrieb, dass sein Gegenstand nicht unmittelbar den gemeinnützigen Zwecken dient. In der Regel sind es Tätigkeiten, mit denen die Einrichtung in Konkurrenz zu anderen, nicht steuerbegünstigten Unternehmen tritt; z.B. der Verkauf von Speisen und Getränken oder die Führung einer Vereinsgaststätte, Einnahmen aus kurzfristigen Vermietungen der Vereinsräumlichkeiten oder bezahlte Werbung, z.B. Anzeigen im Programmheft, aber auch Sponsoringeinnahmen in den meisten Fällen (→Vereinsbesteuerung). Wird diese wirtschaftliche Betätigung zum Hauptzweck des Vereins, verliert er seine Gemeinnützigkeit. Andererseits dürfen Einnahmen aus dem ideellen Bereich oder der Vermögensverwaltung nicht in den steuerschädlichen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fließen. Allerdings werden alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe - der Zweckbetrieb wie der steuerschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetrieb - zusammengefasst; zwischen diesen dürfen Verluste ausgeglichen werden. Machen die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe insgesamt Verluste, ist die Gemeinnützigkeit gefährdet.

Wohlfahrtspluralismus (welfare mix)

Beim „Wohlfahrtspluralismus“ handelt es sich um ein sozialwissenschaftliches Konzept, das beschreibt, dass es neben dem Staat weitere „Wohlfahrtsproduzenten“ gibt, die Wohlfahrtsleistungen erbringen. Aus wissenschaftlicher Sicht ist der Begriff insbesondere als Reaktion auf die Dominanz der „Markt-Staat-Dichotomie“ in der Wohlfahrtsregime-Forschung zu verstehen. Der Wohlfahrtspluralismus geht davon aus, dass neben dem Staat der Markt, private Haushalte, soziale Gruppen (Nachbarschaft, Selbsthilfeinitiativen etc.) und gesellschaftliche Assoziationen, (z.B. Wohlfahrtsverbände, Vereine, gemeinnützige Stiftungen, Non-Profit-Organisationen) an der Wohlfahrtsproduktion beteiligt sind. Staat und Marktwirtschaft alleine sind demnach nicht in der Lage, die nötigen sozialen Dienste und sozialen Hilfen zu erbringen. Zwar sollte  der Staat wesentlicher Träger sozialer Dienste und Einrichtungen sein, doch eine Zusammenarbeit der unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereiche ist unerlässlich – daraus ergibt sich ein Mix aus institutionellem und informellem sowie bezahltem und unbezahltem Handeln und eine neue Verantwortungsteilung zwischen Staat und Bürger, der einen Klienten- und Konsumentenstatus verlässt. Bürgerschaftliches Engagement wird dabei zu einer wesentlichen Säule wohlfahrtsstaatlicher Aufgaben.

Weiterführende Literatur:
Adalbert Evers, Thomas Olk (Hrsg.): Wohlfahrtspluralismus. Vom Wohlfahrtsstaat zur Wohlfahrtsgesellschaft. Opladen: Westdeutscher Verlag 1996
Franz X. Kaufmann: Varianten des Wohlfahrtsstaats. Frankfurt/Main: Suhrkamp Verlag 2004

Work-Life-Balance, Vereinbarkeit von Beruf und Ehrenamt

Menschen müssen heutzutage nicht nur Beruf und Familie, sondern auch die Zeit, die man für die Pflege der sozialen Kontakte und die eigene Muße benötigt, in eine befriedigende Balance bringen. Dies ist in einer Welt, in der die unterschiedlichen Lebensbereiche flexibel aufeinander abzustimmen sind, nicht einfach. Anforderungen, zum Beispiel an eine Führungskraft, stets beruflich verfügbar zu sein, kollidieren mit Bedürfnissen des Familienlebens. Insofern muss die subjektive Anstrengung jedes Einzelnen, sein eigenes Zeitmanagement zu entwickeln, auch über objektive Möglichkeiten verfügen, die dies zulassen. Die Debatte um Work-Life-Balance hat sich daher sehr stark auf die Entwicklung eines familienfreundlichen Umfelds der Erwerbsarbeit konzentriert. 

Untersuchungen zeigen, dass durch betrieblich organisierte Kinderbetreuung und weitere familienunterstützende Maßnahmen von Unternehmen die Frauenerwerbsquote, auch in Führungspositionen, deutlich ausgebaut bzw. Abwesenheitszeiten minimiert werden können. In erweiterter Form bedeutet Work-Life-Balance aber auch, dass ausreichend große Zeitfenster für Bürgerschaftliches Engagement gegeben sein müssen. Freie Zeit ist eine unverzichtbare Ressource des Ehrenamts. Dies betrifft zum Beispiel Freistellungsregelungen für ehrenamtliche Tätigkeiten. Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber nach § 616 BGB die Möglichkeit der Arbeitsbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten vor, allerdings wird dies tarifvertraglich (zum Beispiel § 18 BAT) stark eingeschränkt. Als allgemeiner Grundsatz gilt, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung für die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit hat, da persönliche Angelegenheiten grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen sind. Tarifrechtlich können Ausnahmen geltend gemacht werden. Hierzu zählt vor allem die Arbeitsbefreiung zur Wahrung staatsbürgerlicher Pflichten, namentlich die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter wie Schöffen, Geschworene, Mitglieder eines beruflichen Prüforgans, der Schwerbehindertenvertretung, Sozialversicherungsträgers oder kommunalen Vertretungsorgans (siehe Igl u.a.: Rechtliche Rahmenbedingungen S. 425 f., Näheres unter Literatur). Das Bayerische Feuerwehrgesetz (§9 Abs. 1) sieht eine ähnliche Regelung für den akuten Feuerwehreinsatz vor. 

Die Debatte um die Vereinbarkeit von Ehrenamt und Erwerbsarbeit ist neuerdings durch Programme des Corporate Citizenship wieder in Fluss gekommen. So sehen Unternehmen im Bürgerschaftlichen Engagement ihrer Mitarbeiter zunehmend ein interessantes Instrument, soziale Kompetenzen zu erweitern. Damit wird - wie bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie - auch im Verhältnis von Bürgerschaftlichem Engagement und Erwerbsarbeit auf neue Synergien gesetzt. 
Weitere Informationen unter www.bmfsfj.de/Politikbereiche/Familie/familie-und-arbeitswelt.html

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Zertifizierung

Die Zertifizierung von Einrichtungen, die Ehrenamtliche beschäftigen, kann dazu dienen, das Ehrenamt langfristig aufzuwerten und attraktiver zu gestalten, indem die Ehrenamtlichen die Einrichtungen nach bestimmten Qualitätskriterien beurteilen und ihre Entscheidung, dort tätig zu werden, danach treffen können. Dazu müssen von den Verbänden und anderen übergeordneten Stellen zusammen mit den Einsatzstellen Normen entwickelt werden, was die Qualität ehrenamtlicher Arbeit wie auch der Einsatzstellen ausmacht. Nach diesem Kriterienkatalog können Einrichtungen beurteilt und entsprechend zertifiziert werden. Diese Überprüfung muss in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. 

So hat beispielsweise die Bayerische Landesarbeitsgemeinschaft der Freiwilligen-Agenturen/Freiwilligen-Zentren (lagfa) folgende "Standards" erarbeitet:

Zivildienst

Seit 1961 besteht für junge wehrpflichtige Männer die Möglichkeit, den Dienst mit der Waffe zu verweigern und stattdessen einen Zivildienst abzuleisten. Im Jahr 2005 waren 68.400 "Zivis" in Deutschland tätig (zum Vergleich 2003: 103.900). Ca. 2/3 aller Zivildienstleistenden arbeiten in Einrichtungen der Spitzenverbände der Wohlfahrtspflege. Die Einsatzmöglichkeiten reichen von der Pflege Älterer oder von Menschen mit Behinderung über mobile Hilfsdienste für gesundheitlich eingeschränkte Menschen bis hin zum Umweltschutz und Sport. Zudem gibt es noch 926 (2005) junge Männer, die den Zivildienst im Ausland absolvieren, zum Beispiel bei Aktion Sühnezeichen. Seit der am 1. November 2003 in Kraft getretenen Neuregelung des Antragsverfahrens für Kriegsdienstverweigerer gibt es ein einheitliches Antragsverfahren, das aus einer schriftlichen Darlegung der Gewissensgründe, die zur Kriegsdienstverweigerung führten, und einem Lebenslauf besteht. Damit wurde eine wichtige Entbürokratisierung des bislang gültigen Ablaufs erreicht. Zudem wurde die Möglichkeit eröffnet, den Einsatz in einem →Freiwilligen Sozialen Jahr als abgeleistete Zivildienstzeit anrechnen zu lassen.

Nicht zuletzt aufgrund der demographischen Entwicklung und der sinkenden Zahl Wehrpflichtiger wird auch über die Zukunft des Zivildienstes intensiv diskutiert. Die Kommission "Impulse der Zivilgesellschaft" hat einen Bericht "Perspektiven für Freiwilligendienste und Zivilgesellschaft in Deutschland" vorgelegt, der im Internet unter www.bmfsfj.de/Kategorien/Publikationen/Publikationen,did=14910.html als CD-Rom bestellt werden oder als pdf-Datei herunter geladen werden kann. Weitere umfassende Informationen zum Zivilidienst finden sich unter www.zivildienst.de.

Zivilgesellschaft, Bürgergesellschaft

Der Begriff der Bürger- oder Zivilgesellschaft ist heute in aller Munde und daher auch entsprechend unscharf in seiner Bedeutung. Ursprünglich stammt er vom englischen Sozialphilosophen John Locke (1632-1704). Bei ihm meinte der Begriff der "civil society" vor allem eine Garantie des Rechts auf Freiheit und individuelles Eigentum. Der Staat hat nicht nur die Aufgabe, diese Rechte zu schützen, sondern muss sich in seiner Machtausübung gegenüber den Untertanen selbst begrenzen. Darin sah Locke einen verfassungspolitischen Weg, den gesellschaftlichen Frieden zu stabilisieren, der durch die Religionskriege seiner Zeit dauernd gefährdet war. 

Ein weiterer wichtiger Philosoph, der die Bedeutung einer vom Staat unabhängigen Bürgergesellschaft erkannte, war Alexis de Tocqueville (1805-1859). In seinen Studien zur jungen Demokratie in Amerika stellt er fest, dass das Fundament des lebendigen wirtschaftlichen und politischen Treibens des ersten modernen demokratischen Staates auf einer Vielzahl von freien Vereinigungen, Organisationen und Zusammenschlüssen beruhe, die dem demokratischen Staatswesen einen deutlichen Vorsprung vor der auch am besten regierten Monarchie verschaffe, weil sich alle Glieder aktiv an der Gestaltung des Gemeinwesens beteiligen. Damit hat Tocqueville das Fundament einer auf eigenständigen Institutionen (Vereinen usw.) begründeten Theorie der Zivilgesellschaft gelegt, die eine eigene Form demokratischer Öffentlichkeit erzeugt. Viele wichtige aktuelle Theoretiker der Bürgergesellschaft, von Habermas über Dahrendorf bis zu den Kommunitaristen (→Kommunitarismus), greifen auf Tocquevilles Lehren zurück. In den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts wurde der Begriff Bürgergesellschaft durch die politischen Umbrüche in den Staaten des Warschauer Paktes wieder aktualisiert. Er wurde zum Sammelpunkt oppositioneller Bewegungen, die sich aus dem Joch des Staatssozialismus befreien wollten. Ihre Forderung: Die Gesellschaft benötige einen eigenen Spielraum politischer Entfaltung, der mit der Entwicklung einer vom Staat unabhängigen Bürgergesellschaft geschaffen werden müsse.

Heute ist der Begriff der Bürgergesellschaft aus vielen Gründen wichtig geworden. Hierzu zählt unter anderem die Krise des Staates und seiner Steuerungsinstrumente, aber auch ein gewachsenes Selbstbewusstsein der Bürger, mehr Gestaltungsmöglichkeiten zu fordern.

Zweckbetrieb

Der Zweckbetrieb ist aus steuerlicher Sicht eines von vier Betätigungsfeldern einer gemeinnützigen Einrichtung, neben dem →ideellen Betrieb, der Vermögensverwaltung und dem →wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Zweckbetriebe sind steuerbegünstigte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck dienen; d.h. der Gegenstand des Zweckbetriebs muss in der Satzung unter "Vereins- oder Stiftungszwecke” aufgelistet sein; z.B. Organisation und Durchführung von Theateraufführungen oder Bildungsveranstaltungen, die Veröffentlichung von Publikationen etc. Einnahmen aus dem Zweckbetrieb sind in gemeinnützigen Einrichtungen von der →Körperschaftssteuer befreit und unterliegen der ermäßigten →Umsatzsteuer von 7 %.


Verzeichnis der Stichpunkte

A
Agenda 21
Anerkennung
Arbeitslosigkeit im Ehrenamt
Arbeitsvertrag im Ehrenamt
Aufwandsentschädigung
Aufwandsspende
B
Beginn und Ende des Ehrenamts
Beschwerdemanagement
Bewilligungsbescheid
Bürgerbegehren, Bürgerbescheid(Artikel von Thomas Röbke als pdf-Dokument 110 KB)
Bürgergesellschaft
Bürgerinitiativen
Bürgerschaftliches Engagement, freiwilliges Engagement, Freiwilligenarbeit, Bürgerarbeit
Bürgerstiftung
C
Community Organizing
Corporate Citizenship
Coporate Identity
D
Dorferneuerung
Dritter Sektor
E
E-Government, E-Democracy
Ehrenamt
Ehrenamtliche gewinnen
Ehrenamtsbeauftragter, Freiwilligenmanager
Ehrenamtspass
Ehrenamtspauschale
Ehrenamtspreis
Eigenleistung
Empowerment
Ermöglichender, aktivierender Staat
Evaluation
F
Finanzierungsarten
Förderung des Ehrenamts
Förderverein
Fortbildung
Freistellung
Freiwilligenagentur, Freiwilligenzentrum
Freiwilligendienste
Freiwilligenmanagement, Volunteermanagement
Freiwilligensurvey
Freiwilliges Soziales Jahr
Fundraising
G
Gemeinnützigkeit
Gemeinschaft und Gesellschaft
Gender Mainstreaming
Gesetz zur weiteren Stärkung des Bürgerschaftlichen Engagements
Gewerbesteuer
Globalisierung, Glokalisierung
Governance
H
Haftung
I
Ideeller Betrieb
Individualisierung
Integrationslotsen
J
Juristische Person
K
Kassenprüfer
Körperschaft
Körperschaftssteuer
Kommunitarismus
Kompetenznachweis
Künstlersozialversicherung
Kultur- und Sozialentwicklungsplanung
L
Leitziele
M
Marketing
Motivation
Mütter- und Familienzentren
N
Nachhaltigkeit
Netzwerk, Vernetzung
Neue Soziale Bewegungen, Soziale Bewegungen
NGO ("Non-Governmental-Organisation" = NRO "Nicht-Regierungs-Organisation")
Non-Profit-Organisationen, Non-Profit-Management
O
Öffentlichkeitsarbeit
P
Prinzip Verantwortung
Q
Qualitätssicherung
R
Rechte und Pflichten
Rechtsformen
Regionalgeld
Reisekostenerstattung
Rückspende
S
Schlüsselqualifikationen
Selbsthilfe, Selbsthilfegruppen
Seniorenbüros
Service Learning
Solidarität
Soziale Bewegungen
Soziales Kapital
Spenden, Spendenquittung
Sponsoring, Mäzenatentum, Spendenwesen
Steuern
Stundensätze
Subsidiaritätsprinzip
Supervision
T
Tätigkeitsgesellschaft
Tafel
Tauschring
Telefonkostenerstattung
U
Übungsleiterpauschale
Umsatzsteuer
Umsatzsteuerbefreiung
V
Verband
Verein
Vereinsbesteuerung
Vereinsgründung
Vereinsorgane
Vereinssatzung
Verpflefungsmehraufwand
Versammlungsstättenverordnung
Versicherung
Verwendungsnachweis
Volunteermanagement
W
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Wohlfahrtspluralismus (welfare mix)
Work-Life-Balance, Vereinbarkeit von Beruf und Ehrenamt
Z
Zertifizierung
Zivildienst
Zivilgesellschaft, Bürgergesellschaft
Zweckbetrieb

Aktualisiert am 13.12.2011 - Startseite           ▲ nach oben