Zu den im Text mit → markierten Begriffen finden Sie jeweils eine gesonderte Erklärung unter dem betreffenden Buchstaben.
Eine Übersicht mit allen verzeichneten Begriffen und Rechtsfragen finden Sie hier.![]()
Ausgangspunkt für die Entwicklung der Agenda 21 war die Erkenntnis zunehmender globaler Missstände vor allem im ökologischen Bereich, die beseitigt werden müssen, um allen Menschen ein würdiges Leben in einer gesunden Umwelt zu ermöglichen. Die Vertreter von 179 unterzeichnenden Staaten, die 1992 in Rio de Janeiro zusammenkamen, waren sich einig, dass global und lokal gehandelt werden muss.
Neben dem Begriff
der
→Nachhaltigkeit geht
die Agenda insbesondere von einem
integrierten Verständnis von Ökonomie, Ökologie und
sozialer Gerechtigkeit aus. Diese Bereiche werden nicht mehr getrennt
voneinander verstanden, sondern als ein ineinander verzahntes System,
in dem es viele Abhängigkeiten und Wechselwirkungen gibt. Diese
Zusammenhänge müssen erkannt und auch genutzt werden. Ein
Beispiel: Umweltschutz kann mit der Schaffung von Arbeitsplätzen
kombiniert werden.
Die Konferenz von Rio sah in den Kommunen
eine
besonders wichtige politische Ebene, um die Ziele der Agenda 21
anzustreben. In den Kommunen sind viele Aufgaben angesiedelt, die für
nachhaltige Entwicklung besonders wichtig sind: Versorgung mit
Energie und Wasser, Abwasser, Siedlungsbau, Müllentsorgung,
Verkehr usw.
Deshalb haben Städte und Gemeinden den Auftrag, jeweils ihre eigene "lokale Agenda 21" zu erarbeiten. Dabei sollen die Kommunalverwaltungen mit ihren Bürgern zusammenarbeiten. Gemeinsam soll ein Handlungsprogramm entwickelt werden, auf das konkrete Projekte zur Umsetzung folgen. Besondere Ziele, die sich die Agenda 21 gesetzt hat, sind u.a. der Kampf gegen die zunehmende Entwaldung und Erderwärmung und der Schutz der Wasserressourcen. Hinzu kommen soziale und ökonomische Ziele wie Armutsbekämpfung, nachhaltige Bevölkerungs- und Siedlungsentwicklung. (Die deutsche Übersetzung der Dokumente der Rio-Konferenz findet man als Download unter www.agrar.de/agenda/index.htm.)
Die in Bayern in vielen Kommunen bestehenden Agenda21-Gruppen werden landesweit vom KommA21-Büro unterstützt, das beim Landesamt für Umweltschutz in Augsburg angesiedelt ist. Näheres unter www.lfu.bayern.de/komma21/index.htm
Die Anerkennung und Würdigung der ehrenamtlichen Tätigkeit ist das oberste Prinzip im unentgeltlichen Bürgerschaftlichen Engagement, das aber allzu häufig vergessen wird. Es reicht nicht aus, einmal im Jahr die Ehrenamtlichen zu einem Empfang mit ein paar schönen Worten einzuladen; ein kleines "Dankeschön" aus dem Mund einer hauptamtlichen oder Leitungs-Person (→Freiwilligenmanagement) nach jedem Einsatz von Ehrenamtlichen sollte selbstverständlich sein. Darüber hinaus gehören Dankesurkunden, Freikarten, die Erwähnung der Ehrenamtlichen bei offiziellen Anlässen, die Einladung zu Vernissagen u.a. Ereignissen, Jahresprämien oder Kleingeschenke, kostenlose →Fortbildungen, →Freistellung beim Arbeitgeber, die Einführung eines →Ehrenamtspasses bis hin zu sozialen und steuerlichen Vergünstigungen auf staatlicher Ebene wie der →Ehrenamtspauschale und der →Übungsleiterpauschale zum Katalog der Anerkennungsmaßnahmen (→Förderung). Möglichkeiten, seinen Dank auszudrücken, finden sich z.B. hier.
Über die Vergünstigungen aller Art hinaus gilt es, eine umfassende Anerkennungskultur für freiwillig Tätige zu schaffen, die ihren Einsatz auch innerhalb einer Einrichtung und gegenüber den hauptamtlich tätigen Mitarbeitern würdigt: Das betrifft zum Beispiel das Respektieren von Wünschen hinsichtlich Zeit und Inhalt einer Tätigkeit, klare Absprachen über →Beginn und Ende des Ehrenamts, die Offenheit für neue Ideen und Beiträge jenseits der bewährten Routine, sowie für Kritik (→Beschwerdemanagement), die Möglichkeit für einen Erfahrungs- und Ideenaustausch der Ehrenamtlichen untereinander, das Einbeziehen in Planungs- und Teamgespräche sowie das Übertragen von Verantwortung.
Hinweis: "Anerkennungskultur - ein neues Ehrenamt braucht gute Rahmenbedingungen" (Vortrag Dr. Thomas Röbke, pdf-Datei, 01 MB).Die Ausübung eines Ehrenamts und der Bezug von Leistungen
nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) schließen sich
grundsätzlich nicht aus. Unter den Voraussetzungen, dass das
Ehrenamt kein "verstecktes Erwerbsarbeitsverhältnis"
ist und die ehrenamtliche Tätigkeit jederzeit beendet werden
kann, hindert eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht den Bezug von
Arbeitslosengeld oder -hilfe. § 119 Abs. 2 Sozialgesetzbuch
(SGB) III: "Eine ehrenamtliche Betätigung schließt
Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung
des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird", mit anderen
Worten: wenn der Arbeitslose uneingeschränkt dem Arbeitsmarkt
zur Verfügung steht und seine Kräfte darauf konzentriert,
die Arbeitslosigkeit zu beenden. Entscheidendes Kriterium für
das Konkurrenzverhältnis von Ehrenamt und Leistungen nach dem
AFG ist die Beurteilung, ob das Ehrenamt ein Beschäftigungsverhältnis
im Sinne von § 7 SGB IV ist. Dafür sind die allgemeinen
Merkmale der Fremdbestimmtheit der Arbeit und der Eingliederung in
den Betrieb, also die persönliche Abhängigkeit maßgebend.
Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass Beschäftigungen
im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, die 15 oder mehr
Wochenstunden umfassen - auch wenn sie als ehrenamtlich bezeichnet
und gegen geringe Gegenleistung erbracht werden - einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld grundsätzlich ausschließen. Wird die
ehrenamtliche Tätigkeit aber unentgeltlich und
gemeinwohlorientiert ausgeübt, kann auch der zeitliche Umfang
über 15 Wochenstunden hinausgehen, ohne dass der Anspruch auf
Arbeitslosengeld entfällt. Eine ehrenamtliche Betätigung
von 15 Stunden und mehr muss allerdings der Arbeitsagentur
unverzüglich gemeldet werden.
Da die ehrenamtliche Tätigkeit eine freiwillige Leistung ist,
besteht keine Verpflichtung, diese vertraglich zu vereinbaren. Es
kann aber für die Ehrenamtlichen wie für die Organisation
sinnvoll sein, eine privatrechtliche Vereinbarung in Form eines
Arbeitsvertrags oder -auftrags abzuschließen, in dem Fragen wie
Auftragsinhalt, Weisungsrecht, Aufhebung, Kündigung und
Widerruf, Haftung, Unfälle und Schäden, Aufwendungsersatz
sowie Geltung des Auftragsrechts (§§ 662-676 BGB) geregelt
sind. Für den Auftraggeber bedeutet dies eine gewisse
Verbindlichkeit und damit Verlässlichkeit in Bezug auf die
ehrenamtliche Tätigkeit; für die Ehrenamtlichen bietet er
Sicherheit bezüglich Haftung, Schäden und die Erstattung
von Aufwendungen.
Für Ehrenamtliche, die ein hohes Maß
an Individualität und auch Flexibilität bezüglich
ihrer Einsatzzeiten erwarten (→Motivation), kann ein
Arbeitsvertrag allerdings sehr einschränkend und damit
abschreckend sein. Dies ist gegenüber den Vorteilen (s.o.)
abzuwägen.
Auch die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine abhängige,
nichtselbstständige Beschäftigung darstellen, wenn der/die
ehrenamtlich Tätige z.B. bestimmte Anwesenheitszeiten
einzuhalten hat oder Weisungen des Vorstands oder der
Geschäftsführung folgen muss; Ehrenamtliche sind somit in
der Berufsgenossenschaft mitversichert (→Versicherung). Die
unentgeltliche Ausübung eines Ehrenamtes stellt jedoch kein
Arbeitsverhältnis im engeren Sinne dar. Mustervertrag
im pdf-Format (0,1MB)
Aufwendungen, die Ehrenamtliche für ihren Verein erbringen - sei es Arbeitszeit, die Nutzung privater PKWs oder Telefone, Porto- oder Reisekosten oder das kostenlose zur Verfügung Stellen von Räumen - können zurückerstattet werden, wenn dies in der Satzung des Vereins ausdrücklich vorgesehen ist oder durch einen Vorstandsbeschluss oder eine andere vertragliche Regelung vereinbart und allen Vereinsmitgliedern bekannt gemacht wurde (siehe Satzungsmuster im pdf-Format bei →Vereinssatzung). Diese Regelung darf nicht erst nachträglich getroffen werden. Über die Höhe der Aufwendungen gibt es feste Sätze, wie z.B. bei der →Telefonkostenerstattung oder →Reisekostenerstattung, aber auch freie, pauschalierte Vereinbarungen, vor allem was die Vergütung geleisteter Arbeitsstunden anbetrifft (→Ehrenamtspauschale).
Die Aufwandsentschädigung für geleistete Arbeit darf auf keinen Fall höher sein als der erbrachte Aufwand, sonst handelt es sich um bezahlte und nicht mehr um ehrenamtliche Tätigkeit. Auch ist zu beachten, dass diese Einnahmen steuerlich relevant werden können: Falls es sich um Tätigkeiten als "Übungsleiter" handelt, wenn sie den Übungsleiterfreibetrag von 2.100 € pro Jahr (steuerfreie Aufwandsentschädigung) übersteigen; ansonsten sind bis zu 500 € pro Jahr steuerfrei. Bei Beträgen, die diese Grenzen überschreiten, handelt es sich entweder um Einkünfte aus nebenberuflicher, selbständiger Tätigkeit oder aus einer abhängigen Beschäftigung - wenn auch nur kurzfristig oder geringfügig -, für die der Verein zur Einhaltung der Lohnsteuer und eventueller Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet ist (→Steuern). Die Erstattung von tatsächlich entstandenen Sachkosten (Telefon, Porto, Fahrtkosten, Materialien), die einzeln durch Belege nachgewiesen werden müssen, ist steuerfrei.
Eine entsprechende Regelung in der Satzung kann wie folgt
aussehen:
§ … Aufwendungsersatz
Jedes
Vereinsmitglied hat
einen Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Aufwendungen für
eigene Auslagen/(erbrachte) Dienstleistungen, die im Rahmen der
Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierbei sind
grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass
bei Fahrt- und Reisekosten zu beachten, auch begrenzt auf die
aktuellen steuerlichen Pausch- und Höchstbeträge. Ein
Aufwendungsersatzanspruch besteht zudem z. B. für
Telekommunikationskosten, Porti und sonstige im Interesse des Vereins
verauslagte Beträge/Aufwendungen. Soweit im Einzelfall nicht
abweichend vereinbart, können Ansprüche nur innerhalb eines
Jahres nach der Entstehung geltend gemacht werden. Für den
Vorstand besteht die Ermächtigung, durch Vorstandsbeschluss im
Einzelnen Pauschalen/ Vergütungsregelungen auch der Höhe
nach festzulegen.
Wenn Ehrenamtliche auf die Erstattung ihrer Aufwendungen verzichten, können sie dafür eine Spendenbescheinigung erhalten. Voraussetzung ist, dass sie einen Anspruch auf die Erstattung haben, der in der Satzung, durch einen Vorstandsbeschluss oder vertraglich geregelt sein muss (→Aufwandsentschädigung, Satzungsmuster). Sie spenden also nicht den Aufwand, sondern verzichten bedingungslos auf einen finanziellen Anspruch; es handelt sich dabei also um eine besondere Form der Geldspende. Man muss daher eine Rechnung schreiben, in der die Leistung genau beschrieben, ggf. mit Belegen dokumentiert und mit einem konkreten Betrag versehen wird. Dies stellt unter Umständen eine steuerlich zu erfassende Einnahme beim Spender dar (→Steuern), auch wenn tatsächlich kein Geld fließt. Die geleistete Spende ist andererseits nur mit dem Höchstbetrag bei der Lohnsteuererklärung abzugsfähig.
Der Verein muss außerdem in der Lage sein, den Aufwandsersatz auch tatsächlich zu leisten, ungeachtet eines späteren Verzichts des Anspruchsberechtigten. In der amtlich vorgeschriebenen Spendenquittung (→Spenden) muss es heißen: "Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen". Ein weiteres wichtiges Kriterium ist, dass der Spender frei entscheiden kann, ob er auf die Auszahlung seines Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruchs besteht oder zugunsten des steuerbegünstigten Vereins auf eine Auszahlung verzichtet. (→Rückspende)
Wer das Ehrenamt im Rahmen des Hauptberufs ausübt, weil er beispielsweise als Arbeitgeber eine bestimmte ehrenamtliche Tätigkeit ausübt (z.B. in einem Vorstand oder Beirat), vom Arbeitgeber gedrängt wird, das Ehrenamt zu übernehmen (z.B. im Personalrat) oder als hauptamtlicher Betreuer bzw. Vormund eine Verpflichtung für das Ehrenamt übernimmt, kann die Aufwendungen als Werbungskosten oder Sonderausgaben in seiner Lohnsteuererklärung geltend machen.
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Ein persönliches Vorgespräch der Hauptamtlichen mit dem oder der interessierten Freiwilligen ist wichtig, um →Motivation, Interessen und Möglichkeiten abzuklären. Dazu gehört auch, dass die Organisation oder Einrichtung ihre Erwartungen, z.B. zur Verlässlichkeit und Verbindlichkeit von Absprachen, zur Dauerhaftigkeit der Mitwirkung und Bereitschaft für Fortbildung und Qualifizierung, deutlich macht. Am Beginn der Zusammenarbeit steht eine ausführliche Einführung, die neben sachlichen Informationen auch die persönliche Vorstellung der anderen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen enthält. Klare Vorabsprachen und eine sorgfältige Einführung verhindern, dass Freiwillige von Beginn an mit Anforderungen und Erwartungen überhäuft werden, und schaffen damit gute Voraussetzungen für das Engagement.
Eine Kultur der Verabschiedung ist ebenso wichtig wie eine gute Einführung von Freiwilligen. Werden zu Beginn eines Engagements keine klaren Absprachen über ein mögliches Ausscheiden getroffen, fällt es oft schwer, sich aus dem Engagement herauszulösen, ohne ein schlechtes Gewissen zu haben. Nicht selten bleiben Aktive irgendwann einfach weg oder schlafen Aktivitäten schlichtweg nach einiger Zeit ein, ohne dass die Gründe dafür bekannt sind. Wenn dagegen von vornherein ein Zeitpunkt festgelegt ist, an dem über eine Auflösung oder Fortsetzung gesprochen wird, ist dies für beide Seiten hilfreich. Es ermöglicht der Organisation nicht nur für Ersatz zu sorgen, sondern auch aus Rückmeldung und Kritik zu lernen und sich bei der ausscheidenden Person in angemessener Form zu bedanken und sie zu verabschieden.
Eine "mitarbeiterorientierte Einrichtung" zeigt Interesse an Kritik, an Anregungen und Beschwerden ihrer Mitarbeiter, also auch des ehrenamtlichen Personals, weil diese wichtige Hinweise zur Verbesserung des Betriebsklimas wie der Arbeitseffektivität liefern. Außerdem vermittelt sie den haupt- wie ehrenamtlichen Mitarbeitern das Gefühl, dass man sie ernst nimmt (→Motivation). Wenn Beschwerden nicht als lästiges Ärgernis, sondern als Feed-back-Instrument wahrgenommen werden, spricht man vom Beschwerdemanagement. Die Einrichtung ermuntert ihre haupt- wie ehrenamtlichen Mitarbeiter zur Abgabe von Anregungen wie Kritik und stellt hierfür Instrumente und Kommunikationswege (z.B. Kritikbuch, Kummerkasten, Beschwerde-Hotline, Mitarbeiterbefragungen, Teamsitzungen, Supervision etc.) zur Verfügung. Beschwerden werden ernst genommen und bei Berechtigung durch Ausgleichsmaßnahmen wieder gut gemacht; die Ursachen für Beschwerden werden abgestellt oder beseitigt.
Der Bewilligungs- oder Zuwendungsbescheid ist die verbindliche schriftliche Zusage des Zuschussgebers bei der Beantragung öffentlicher Fördermittel. Er legt die zuschussfähigen Kosten (Gesamtausgaben), den maximalen Betrag der gewährten Zuwendung und dessen Zweckbestimmung fest und enthält:
Vor Erteilung des Bewilligungsbescheids dürfen keine in
Zusammenhang mit dem beantragten Zuschuss stehenden Ausgaben getätigt
werden. Ein schriftliches Vorab-Einverständnis des
Zuschussgebers ermöglicht, das Projekt schon vorher zu beginnen,
sagt jedoch nichts über die Zuschussgewährung aus. Auch
liegt es im Ermessen des Zuschussgebers, einen Abschlag auf zu
erwartende Zuschüsse zu gewähren.
"Bürgerbegehren und Bürgerentscheide sind Instrumente, mit denen man sich auf kommunaler Ebene in den politischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess einmischen kann. (...) Ein Bürgerbegehren ist der Antrag der Bürgerinnen und Bürger an die Gemeindevertretung, einen Bürgerentscheid durchzuführen. Ein Bürgerentscheid ist die Abstimmung der Bürgerinnen und Bürger über eine kommunalpolitische Sachfrage. Beim Bürgerbegehren tragen sich alle diejenigen in Unterschriftenlisten ein, die möchten, dass ein Bürgerentscheid stattfindet. Die Abgabe der Unterschrift bedeutet nicht zwingend eine Meinungsäußerung in der Sache. In der Regel ist aber der Eintrag in eine Unterschriftenliste zugleich eine Meinungsäußerung in der Sache."
Ziel des
Bürgerbegehrens ist es also, dass die Bürger an Stelle der
Gemeindevertretung über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst
entscheiden. "Sobald die Unterschriftenlisten fristgerecht eingereicht
worden
sind, wird das Bürgerbegehren auf seine rechtliche Zulässigkeit
hin geprüft. In der Regel erfolgt diese Prüfung durch das
Rechtsamt der Stadt, und die Verwaltung legt der Gemeindevertretung
einen Beschlussvorschlag vor. (...) In öffentlicher Sitzung stimmt die
Gemeindevertretung mit
einfacher Mehrheit darüber ab, ob sie das Bürgerbegehren
für zulässig hält oder nicht. (...) Erkennt der Rat die Zulässigkeit
des Begehrens an, findet
entweder automatisch oder nach einer weiteren Abstimmung über
die Nicht-Entsprechung der Bürgerentscheid statt. (...) Ein
Bürgerentscheid hat nur Erfolg, wenn er zwei Hürden
überspringt: Ihm muss die Mehrheit der Abstimmenden zustimmen
und diese Mehrheit muss einen bestimmten Anteil an allen
Stimmberechtigten ausmachen (Erfolgs- oder Zustimmungsquorum). Bei
Stimmengleichheit gilt ein Bürgerentscheid als
abgelehnt." (Auszüge aus www.wegweiser-buergergesellschaft.de
der Stiftung Mitarbeit)
In der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern sind im Art 18a, Abs. 13 die rechtlichen Grundlagen von Bürgerentscheiden und Bürgerbegehren in Bayern dargelegt: "Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderats. Der Bürgerentscheid kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat."
siehe →Zivilgesellschaft
Unter Bürgerinitiativen versteht man Gruppen, die im Vergleich zu Parteien oder Verbänden eher flüchtig und informell organisiert sind. Sie verfolgen ein konkretes Ziel (etwa die Verhinderung einer Mülldeponie) und lösen sich auf, wenn dieses Ziel erreicht ist oder endgültig nicht mehr verwirklicht werden kann. Bürgerinitiativen sind meist spontane Zusammenschlüsse, die sich aufgrund von Belangen von Bürgerinnen und Bürgern bilden, die zum Beispiel von politischen Entscheidungen unmittelbar berührt und betroffen sind. Durch diese Authentizität der Anliegen gewinnen Bürgerinitiativen nicht selten politischen Einfluss. Durch ihr zum Teil unkonventionelles Auftreten können sie, zumindest zeitweise, eine große öffentliche und medial beachtete Macht ausüben. Da sich Bürgerinitiativen auf eng begrenzte Probleme konzentrieren, werden sie auch als Ein-Punkt-Bewegungen bezeichnet.
Ihre Hoch-Zeit hatten Bürgerinitiativen vor allem in den an die 1968er Studentenbewegung anschließenden sozialen Bewegungen. Sie galten gerade wegen ihrer lockeren Organisationsform als wesentlicher Gegenpol zu den als verkrustet empfundenen Strukturen der traditionellen politische Interessensvertretung und Lobbyarbeit. Dennoch bildeten sich im Lauf der Zeit auch allgemeinere Zielvorstellungen von Bürgerinitiativen aus, zum Beispiel ein umfassender Tier- oder Umweltschutz, die eine dauerhaftere Form der Organisation notwendig machten. In diesem Zusammenhang gründete sich 1972 der BBU (der Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz), dessen Existenz schon auf eine eingetretene Normalisierung der Initiativen in Richtung Vereins- und Verbandsstrukturen hinweist.
In den 1990er Jahren kamen eine Reihe alternativer Bezeichnungen zum angestammten Begriff des Ehrenamtes auf. Zum Teil abgeleitet aus dem Englischen (vom Wortstamm Volunteer) sollte das historisch gewandelte Verständnis des freiwilligen unentgeltlichen Tuns für andere zum Ausdruck kommen. In diese Reihe gehört auch der Begriff des sogenannten "Neuen Ehrenamtes", das im Gegensatz zum klassischen Ehrenamt eine Bedeutungsverschiebung vornimmt: Die neuen Formen des Ehrenamtes sind u.a. gekennzeichnet durch eine stärkere Berücksichtigung der eigenen Motive und Wünsche engagementbereiter Menschen. Diesen Aspekt betont auch der Begriff des "freiwilligen Engagements" ausdrücklich: Aus freiem Willen zu handeln setzt sich ab gegen eine lebenslange weltanschauliche oder religiöse Bindung, die ganz selbstverständlich zur Lebenswelt des klassischen Ehrenamtes gehört und in einer offenen, säkularen Gesellschaft zu schwinden scheint. Der Begriff des "Bürgerschaftlichen Engagements" betont hingegen einen anderen Strang der Debatte um die Erneuerung des Ehrenamtes: Hiermit soll darauf hingewiesen werden, dass Menschen, wenn sie sich engagieren, im Selbstverständnis des mündigen Bürgers handeln. Bürger eines demokratischen Gemeinwesens zu sein heißt keineswegs, sich nur als "guter" Staatsangehöriger zu verhalten. Vielmehr zeigen Bürger durch Teilhabe, Mitgestaltung und Mitverantwortung ein anderes, selbstbewussteres Verständnis als das im klassischen Ehrenamt noch mitschwingende Festhalten an festen Regelungen und Hierarchien.
Der Begriff der "Freiwilligenarbeit" betont wiederum die besondere Stellung zur Erwerbsarbeit. Ähnlich wie in der Diskussion um Frauen- oder Familienarbeit zeigt sich in unserer Gesellschaft, dass der Wert einer Tätigkeit stark von ihrem Status als (bezahlter) (Erwerbs-)Arbeit abhängt. "Freiwilligenarbeit" betont daher den Aspekt der Leistung im ehrenamtlichen Engagement. Der Ausdruck betont aber auch, dass diese Leistung nicht weisungsgebunden wie in der abhängigen Erwerbsarbeit, sondern aus freien Stücken erbracht wird. Diese Debatte ist vor allem im Umkreis um die Vorschläge des Soziologen Ulrich Beck geführt worden, der mit einem bezahlten Sektor der "Bürgerarbeit" eine Verbindung zwischen Erwerbsarbeit und ehrenamtlicher Tätigkeit herstellen wollte. Im Freiwilligensurvey hielt eine Mehrzahl der Befragten "Freiwilligenarbeit" als die passende Bezeichnung für freiwillige, unentgeltliche Tätigkeiten für andere.
Weitere Informationen unter dem Navigationspunkt "Materialien" zu finden.
Stiften ist "in". 2008 gab es in Deutschland über 16.400 Stiftungen, und täglich kommen neue hinzu: Allein 2008 wurden 1.020 rechtsfähige Stiftungen gegründet. Mit 32 Neugründungen bei den Bürgestiftungen blieben diese eine der wachstumsstärksten Stiftungsgruppen - insgesamt gab es 2008 210 Bürgerstiftungen, wovon 166 das Gütesiegel des Bundesverbands Deutscher Stiftungen tragen. Die neu erwachte Stiftungsfreudigkeit hat viele Ursachen. Niemals wurden in Deutschland so große Vermögenswerte vererbt wie heute. Die Schätzungen liegen zwischen 100 und 200 Mrd. € jährlich. Immer mehr Menschen haben keine direkten Nachfahren oder Ehepartner mehr, und auch wenn Kinder da sind, werden zum Teil erhebliche Summen für gemeinnützige Zwecke vermacht. Auch für jene, die noch nicht an ihr Testament denken, gibt es gute Gründe, Stifter zu werden: Mit der Verabschiedung des "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" können Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung seit 1.1.2007 ohne Beschränkung auf das Gründungsjahr bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. € verteilt auf 10 Jahre steuerlich geltend gemacht werden; der pauschale Sonderausgabenabzugsbetrag von 20.450 € für Spenden an Stiftungen ist entfallen, dafür wurde die Höchstgrenze für den Spendenabzug auf einheitlich 20 % der Gestamteinkünfte bzw. 0,4 % der gesamten Umsätze zzgl. der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter angehoben. Durch die Einführung dieses Gesetzes erreichte Deutschland das Spitzenfeld der stiftungsfreundlichsten Länder Europas.
Bürgerstiftungen sind eine neue Organisationsform gemeinnützigen Engagements. Obwohl das Konzept der Bürgerstiftung ("Community Foundation") in der anglo-amerikanischen Welt eine lange Tradition besitzt, hat es erst in den letzten Jahren in Deutschland zunehmend Interesse gefunden. Als eine Stiftung "von den Bürgern für die Bürger" ist eine Bürgerstiftung ein wirksamer Katalysator Bürgerschaftlichen Engagements. Aufgrund ihrer finanziellen und politischen Unabhängigkeit sind Bürgerstiftungen wie kaum eine andere Institution in der Lage, eine große Vielfalt gemeinnütziger Aktivitäten in einem Gemeinwesen zu fördern, drängende soziale Probleme zu bekämpfen oder ganz einfach die Lebensqualität vor Ort zu erhöhen. Eine Bürgerstiftung ist nicht die Aktion eines einzelnen Stifters, sondern der Zusammenschluss vieler Bürger, die mit ihrem Teil zum Stiftungsvermögen beitragen. Meist operieren Bürgerstiftungen im lokalen oder regionalen Wirkungsraum.
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Die Verbindung von Stadtteilbewohnern zu einem sozialen, auch politisch agierenden Netzwerk, das offiziellen Autoritäten der Kommunalpolitik Paroli bieten kann, war der ursprüngliche Impuls, als Community Organizing (CO) Anfang des 20. Jahrhunderts sich zunächst in den Slums von Chicago ausbreitete. Dieser dezidiert politische Impuls wurde im Lauf der Jahre zwar schwächer, dennoch ist dieser bei CO noch heute einen wesentlich politischer als viele der in Deutschland vergleichbaren Ansätze von Gemeinwesenarbeit.
CO beruht auf dem systematischen Aufbau von Netzwerken im Stadtteil oder einer Region, die für ihr Wohnumfeld sensible Themen wie Wohnen, Verkehr, Industriebrachen und ihre Nutzung oder Bildung aufgreifen und zum öffentlichen Thema machen. Wichtig ist der Ansatz an Grundbedürfnissen der Stadtteilbewohner, die im Prozess des CO systematisch artikuliert werden sollen. Initiatoren des CO-Prozesses versuchen anfangs gezielt Meinungsträger und Multiplikatoren zu gewinnen, die dem Netzwerk Gewicht verleihen. CO geht es auch um Macht bzw. Gegenmacht, was sich in vielen kreativen öffentlichen Aktionen niederschlägt. Deswegen wird es auch für wichtig erachtet, durch persönlich erkennbare Sprecher des Netzwerks gegenüber der Politik (Ver-)Handlungsfähigkeit zu demonstrieren. Es geht nicht um die Sicherung von Privilegien einer Community, den Ausschluss der „Fremden“, oder um Kampagnen nach dem St. Florians-Prinzip („Heiliger St. Florian, verschon mein Haus, zünd’ andre an“) bzw. dem NIMBY-Prinzip („Not In My Backyard“), sondern es wird von Werten der gleichen Menschenwürde und des gleichen Rechtes aller Menschen auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit ausgegangen.
Insbesondere durch die Arbeit des Forums Community Organizing (foco e.V.) hat sich dieser Ansatz in Deutschland verbreitet und in einigen Städten und Gemeinden zu erfolgreichen Stadtteilforen geführt. Weitere Informationen unter www.fo-co.info.
"Unternehmen, die gesellschaftliche
Verantwortung
übernehmen und sich sozial engagieren, leisten 'Corporate
Citizenship'. Sie verstehen sich als aktive Mitglieder der
Gesellschaft und gestalten das soziale Umfeld mit - zum
Beispiel durch den Transfer des eigenen Know-hows in soziale
Institutionen und Projekte. Mit 'Corporate Social
Responsibility' (CSR) wird vor allem die weltweite
Verantwortung von Unternehmen als Teil der globalen Gesellschaft
bezeichnet. Umweltverträglichkeit der Produktion, fairer Handel
und soziale Standards, die für alle Mitarbeiter Geltung
besitzen, sollen gesichert werden. Einige Unternehmen veröffentlichen
diese Standards und die Realisierung ihrer übernommenen
Verantwortung in eigenen Geschäftsberichten, den sogenannten
CSR-Reports. Durch das 'Corporate Volunteering' werden
die Mitarbeiter eines Unternehmens direkt in ein soziales Projekt
einbezogen. Unternehmen stellen ihre Mitarbeiter für das
Bürgerschaftliche Engagement frei oder es werden Projekte
initiiert, bei denen die Beschäftigten für einen begrenzten
Zeitraum mitwirken. Mit dem Begriff 'Corporate Giving'
wird das Spendenwesen und Sponsoring eines Unternehmens
zusammengefasst."
(Aus: Unternehmen und soziale
Verantwortung. Corporate Citzenship in NRW. Ministerium für
Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen)
Nähere
Hinweise unter www.upj-online.de.
Corporate Identity beschreibt die Art und Weise der Selbstdarstellung eines Unternehmens im weitesten Sinne, also auch im Non-Profit-Bereich. Es geht dabei um das Selbstverständnis in sozialen, kulturellen, pädagogischen, politischen oder ökologischen Einrichtungen, Institutionen, Vereinen und Verbänden. Dieses sollte zur Dokumentation nach innen wie außen in den →Leitzielen schriftlich fixiert sein. Sie bilden das Identität stiftende Band für alle Mitarbeiter und Mitglieder. Im Sinne der Motivation der haupt- wie ehrenamtlichen Mitarbeiter ist es wichtig, dass sich alle mit den formulierten Zielen identifizieren und sie mittragen können. Oft wird auch vom "mission-statement" gesprochen; eine Mission, eine Botschaft, für die Mitarbeiter wie die Kunden, Nutzer oder Besucher, die Geldgeber oder die Medien: Warum sind unsere Angebote und Aktivitäten so wichtig? Warum sind wir unverzichtbar? Was macht uns so einzigartig? Was unterscheidet uns von anderen ähnlichen Einrichtungen? Wo sind unsere Stärken und Besonderheiten?
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Die traditionellen Grundlagen dörflichen Lebens sind zum Teil in eine schwere Krise geraten. Viele Bauern gaben ihre Höfe auf, weil sie nicht mehr rentabel waren, Dorfgasthäuser und Tante-Emma-Läden mussten schließen, weil eben die Freizeitangebote in der Stadt attraktiver sind und der Einkauf im großen Supermarkt erledigt wird. Um diesem Trend entgegenzuwirken und neue Grundlagen dörflichen Zusammenlebens zu entwickeln, hat die Bayerische Staatsregierung ein umfassendes Programm zur ländlichen Entwicklung in Bayern aufgelegt (nähere Informationen unter www.landentwicklung.bayern.de).
Im Mittelpunkt jeder Dorferneuerung steht eine umfassende Beteiligung aller Bürgerinnen und Bürger. Die Bürger sind die Experten, sie wissen am besten über die Stärken und Schwächen des Dorflebens Bescheid. Von Anfang an werden die Bürger in die Planungen und Entscheidungen zur Gestaltung ihres heimatlichen Lebensraumes einbezogen. Die Schwerpunktaufgaben der Flurneuordnung und/oder Dorferneuerung werden bereits vor der formellen Einleitung eines Verfahrens konkretisiert. Dazu werden Bürger-Arbeitskreise gebildet, die sich gezielt mit Fragen der dörflichen und gemeindlichen Entwicklung auseinandersetzen. An den drei Schulen der Dorf- und Landentwicklung können sich die Bürger für die Aufgaben der Flurneuordnung und Dorferneuerung vorbereiten. Die Schulen der Dorf- und Landentwicklung führen die unterschiedlichen Aktionsträger zusammen und vernetzen alle betroffenen Bereiche miteinander.
Der sogenannte "Dritte Sektor" (nicht zu verwechseln mit dem tertiären Sektor, der den Bereich der Dienstleistungen einer Volkswirtschaft umfasst) wird vor allem herangezogen, um das ökonomische Potential von Non-Profit-Organisationen abzuschätzen. Der Dritte Sektor umfasst in Deutschland ein weites Spektrum nicht-gewinn-orientierter Organisationen, das Vereine, Verbände, Stiftungen und gemeinnützige GmbH's ebenso einschließt wie Umweltschutzgruppen und staatsbürgerliche Vereinigungen, Wirtschafts- und Berufsverbände sowie Gewerkschaften. In diesen Organisationen erfolgt rund 80 % des Bürgerschaftlichen Engagements der deutschen Bevölkerung. Die zunehmende Vermischung von Aufgaben und die Übernahme sozialer Verantwortung durch Bürgernetzwerke machte eine klare Neubestimmung für jene Organisationen notwendig, die weder dem staatlichen noch dem marktwirtschaftlichen Sektor angehören. Der dritte Sektor wird deshalb auch oft auch als der "Dritte Weg" bezeichnet: Kooperativen, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Vereine und Stiftungen gehen diesen Weg und zwar mit einer Fülle an damit verbundenen Arbeitsplätzen, aber auch einer ökonomisch enorm wichtigen Anzahl an Ehrenamtlichen.
Dieser Bereich einer Volkswirtschaft wächst in den modernen nachindustriellen Gesellschaften überproportional. Das sog. Johns-Hopkins-Comparative-Nonprofit-Sector-Project, das unter Leitung der Wissenschaftler Lester M. Salomon und Helmut K. Anheier seit Beginn der 90er Jahre weltweit durchgeführt wurde, schätzt den Anteil des Dritten Sektors an der gesamten Erwerbsbevölkerung eines Landes durchschnittlich auf etwa 5 %, die erbrachte Wirtschaftsleistung auf etwa 4,6 % des Bruttoinlandsprodukts. Die Beschäftigten arbeiten vor allem in sozialen Diensten, dem Gesundheitswesen, Bildung und Forschung sowie im Kulturbereich.
Naturgemäß bezieht der Dritte Sektor in seiner gemeinnützigen Ausrichtung auch einen großen Teil von Leistungen aus unentgeltlichem Bürgerschaftlichen Engagement. In den 416.600 Organisationen des Dritten Sektors, die empirisch in der deutschen Studie des Johns-Hopkins-Projektes berücksichtigt wurden, arbeiteten 1996 16,678 Mio. Ehrenamtliche, die jährlich über 2,3 Mrd. Stunden leisteten.
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Die aktive Gestaltung des Gemeinwesens durch Bürgerinnen und Bürger verlangt nach gesicherten und umfassenden Informationen, um sich fundierte Meinungen bilden zu können. Dazu ist auch ein gewandeltes Selbstverständnis der Behörden notwendig: Weg von den Behörden, die Informationen für eigene Anliegen verwerten, hin zu proaktiv kommunizierenden Körperschaften.
Ein wichtiges Medium hierfür stellt zunehmend die Elektronische Datenverarbeitung und Informationstechnologie zur Verfügung. E-Government bezeichnet dabei die Gesamtheit von Formen und Möglichkeiten, das o.g. neue Verhältnis von Verwaltung/Politik und Bürgern mit Hilfe elektronischer Medien transparent zu gestalten. Das geht von der elektronischen Bereitstellung von Formularen bis zur unkomplizierten Abrufbarkeit wichtiger politischer Entschlüsse oder Protokolle. Die Bertelsmann Stiftung hat einen 10-Punkte-Plan für gutes E-Government zusammengestellt: Transparenz herstellen, Beteiligung ermöglichen, Nutzer einbinden gelten ihr als wichtige Kriterien. Gerade durch den Aspekt der Partizipation wird E-Government von einer einseitigen Bereitstellung von Information zu einem Austausch zwischen Verwaltung, politischen Akteuren und Bürgern. Diese Beteiligungs- und Kommunikationsformen werden unter dem Begriff E-Democracy zusammengefasst. Während es mittlerweile eine Fülle praktisch erprobter E-Government-Systeme gibt, steckt nach Ansicht von Experten E-Democracy noch in den Kinderschuhen. Ein erster Schritt zu rechtsverbindlichen Interaktionen wurde in Schottland mit der sog. "E-Petition" unternommen. Damit wurden erstmals Petitionen ins Netz gestellt und für ihre Unterstützung offiziell geworben. Weitere Informationen unter www.politik-digital.de und auf den Webseiten des Projektes Balanced E-Government der Bertelsmann Stiftung www.begix.de.
Der Begriff des Ehrenamtes für freiwilliges, unentgeltliches Tun für andere ist heute nicht mehr unumstritten. Er entstand etwa am Beginn des 19. Jahrhunderts und bezeichnete in seiner Verbindung von Ehre und Amt eine hervorgehobene Position von Bürgern, die vor allem in der kommunalen Verwaltung bestimmte Funktionen übernahmen. Später kamen herausragende Ämter in Vereinen und Verbänden hinzu. Mit der übernommenen Aufgabe verband sich ein öffentliches Ansehen, das die Würde des Amtes verlieh. Es gehörte gleichsam zum guten Ton, ein Ehrenamt zu bekleiden. Heute scheint diese Begriffszusammensetzung von Ehre und Amt manchem als veraltet, obwohl es durchaus sehr wichtige und unverzichtbare Ehrenämter gibt, die dem ursprünglichen Sinn entsprechen. Man denke an das Amt des ehrenamtlichen Schöffen bei Gericht, des Präsidenten der IHK oder der Würdenträger in großen Verbänden. Auch heute verbindet sich mit diesen Ämtern ein hohes öffentliches Ansehen. Darüber hinaus wird natürlich umgangssprachlich freiwilliges unentgeltliches Tun auch heute noch mit dem Begriff "ehrenamtlich" tituliert. Im Freiwilligensurvey, der umfassenden Untersuchung zum Bürgerschaftlichen Engagement in Deutschland, fühlt die Mehrzahl der Engagierten ihre jeweilige Tätigkeit allerdings eher durch die Bezeichnung "Freiwilligenarbeit" (48 %) als durch den des Ehrenamtes (32 %) richtig wiedergegeben.
Eine Definition des Begriffes Ehrenamt entwickelte auch der Deutsche Bundestag: "Unter ehrenamtlicher Tätigkeit versteht man grundsätzlich jede freiwillig erbrachte, nicht auf Entgelt ausgerichtete außerberufliche Tätigkeit, die am Gemeinwohl orientiert ist, auch wenn sie für einen Einzelnen erbracht wird." (Drucksache des Deutschen Bundestages 13/5674.)
Voraussetzung für eine ehrenamtliche Tätigkeit ist,Persönliche Kontakte und persönliche
Ansprache sind immer noch der effektivste Weg zur Gewinnung von
Ehrenamtlichen. Sie setzen voraus, dass klar ist, für welche
konkreten Aufgaben man einen Ehrenamtlichen gewinnen will und welche
Erwartungen und Verpflichtungen damit verbunden sein sollen. Je
zielgerichteter die Ansprache erfolgt, desto geringer ist das Risiko
beiderseitiger Enttäuschungen. Je klarer Einsatzbereiche,
Bedarfe und Aufgaben definiert sind, desto eher können sich
Interessierte die Aufgaben nach ihren Bedürfnissen, Fähigkeiten
und Interessen aussuchen. Im Rahmen des →Freiwilligenmanagements
ist es sinnvoll, einen →Ehrenamtsbeauftragten zu benennen.
Weitere
Möglichkeiten der
Ansprache bieten redaktionelle Berichte mit entsprechenden Aufrufen
in den Tages- und Wochenzeitungen wie auch in den hauseigenen
Vereinsnachrichten und Newsletter, die Suche über die eigene
Internet-Homepage oder das Einschalten von Freiwilligenagenturen und
-zentren. Bei den unpersönlichen Informationskanälen ist es
wichtig, dass eine Ansprechperson genannt wird, die z.B. zu
verlässlichen Zeiten telefonische Anfragen entgegennimmt und
beantwortet. Die förmliche "Stellenausschreibung"
für ehrenamtliche Mitarbeit ist eine relativ neue Idee, mit der
bereits gute Erfahrungen gemacht wurden.
Grundsätzlich sollten sich Einrichtungen und Organisationen, die Ehrenamtliche beschäftigen wollen (siehe auch →Freiwilligenmanagement), über ihre Motive im Klaren sein. Freiwillige gewinnen zu wollen, weil sie "billige" Arbeitskräfte sind, ist eine verhängnisvolle Fehlplanung. Weiterhin sollte man sich fragen:
Gerade in größeren Einrichtungen, Institutionen
oder
Verbänden fehlen den Ehrenamtlichen oft Ansprechpartner für
ihre Belange, die ihre Einsätze koordinieren, Fragen
beantworten, sich ihre Probleme anhören und vielleicht auch
zwischen ihnen und den Hauptamtlichen oder Leitungspersonen
vermitteln (→Freiwilligenmanagement).
Ein Ehrenamtsbeauftragter oder Freiwilligenmanager in
der Institution kann diese Aufgabe erfüllen und damit zur
Motivation der Ehrenamtlichen wie auch zur Attraktivität der
Freiwilligenarbeit beitragen. Freiwilligenmanager und
Ehrenamtsbeauftragte führen die Ehrenamtlichen in
ihre Aufgaben ein und kümmern sich um deren Qualifikation,
andererseits beraten und unterstützen sie die Geschäftsführung,
Vorstand und Kollegen bei der Zusammenarbeit mit den Freiwilligen.
Eine solche Funktion als Ansprechpartner braucht auch die
Voraussetzungen, um dies erfüllen zu können, vor allem
verfügbare Zeit.
Ehrenamtsbeauftragte können auch aus
den Reihen der Freiwilligen kommen, haben dann aber eher die Funktion
von Interessensvertretern der Ehrenamtlichen. Gerade in großen
Organisationen, die eine Vielzahl von Ehrenamtlichen beschäftigen,
ist solch eine Interessenvertretung sinnvoll.
Ein Ehrenamtspass dient nicht nur dazu, das ehrenamtliche Engagement zu dokumentieren, sondern bietet vielerorts auch Vergünstigungen in öffentlichen Einrichtungen - in Schwimmbädern, Verkehrsbetrieben, Museen, Theatern etc. -, ähnlich wie ein Schüler- oder Studentenausweis. Ein Beispiel hierfür ist die aus dem früheren Jugendgruppenleiterausweis hervorgegangene "Juleica". Herausgeber sind häufig die Kommunen, sozialen Verbände oder Freiwilligenzentren. Eine relativ neue Form sind die Ehrenamtskarten der Städte, die ausschließlich den Zweck haben, den ehrenamtlichen Einsatz mit verschiedensten Vergünstigungen belohnen. Sie werden von den Städten entweder an Vereine und Initiativen oder auch direkt an ehrenamtliche Tätige ausgeben, wie z.B. die "Aktiv-Card" der Stadt Erlangen, die "Freiwilligenkarte" der Stadt Regensburg oder die "Ehrenamtscard" der Stadt Schrobenhausen. Das Bayerische Sozialministerium plant derzeit die Einführung einer bayernweiten "Ehrenamtscard".
Für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich kann seit 1.1.2007 eine steuerfreie Pauschale von max. 500 € jährlich geltend gemacht werden, sofern nicht bereits eine andere steuervergünstigende Regelung in Anspruch genommen wird. Für die steuerliche Bewertung und Behandlung gelten die gleichen Regelungen wie für die →Übungsleiterpauschale; die Beschränkung auf bestimmte Tätigkeitsfelder entfällt für die Ehrenamtspauschale. Die wichtigsten Regelungen finden sich in einem Merkblatt (pdf-Datei, 61 KB) des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen.
Eine weitere Anerkennungsform und Motivationshilfe ist der Ehrenamtspreis. Mit ihm werden außergewöhnliches ehrenamtliches Engagement - von einzelnen Bürgern oder Institutionen - aber auch innovative Ideen im Bereich des Ehrenamtes gewürdigt. Entweder kann man sich bei solchen Preisen bewerben oder sie werden von einem Gremium ohne Bewerbung vergeben. Bundes- und bayernweit ausgelobte Ehrenamtspreise findet man auf dieser Homepage unter "Wettbewerbe".
Bei der Beantragung öffentlicher wie privater Zuschüsse - aus einem öffentlichen Haushalt, aus Stiftungen oder Fonds - wird häufig eine "Eigenleistung" des Antragstellers (z.B. des Vereins) erwartet. Er soll damit die Ernsthaftigkeit seines Projektes dokumentieren, indem er bereit ist, eigene finanzielle Mittel in das Projekt einzubringen. Meist verfügen vor allem kleine Vereine nicht über einen Finanzstock, der dies ermöglicht. Daher werden häufig "Geldersatzleistungen" - also unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen oder die unentgeltliche Zur-Verfügung-Stellung von Räumen, Technik u.a. Materialien - als Eigenleistung geltend gemacht. Würde man nicht über das Personal, die Räume oder das Material verfügen, müsste man es ja auch anderswo als bezahlte Dienstleistung in Anspruch nehmen. Wichtig ist, den Wert der durch die Eigenleistung ersparten Ausgaben richtig zu schätzen - wie hoch ist z.B. der Arbeitsaufwand und welche Stundensätze sind ihm zugrunde zu legen, oder wie werden vergleichbare Raum- und Technikkosten abgerechnet? Da dies häufig nur schwer nachzuvollziehen und zu kontrollieren ist, wird von vielen öffentlichen Geldgebern die Eigenleistung nicht mehr anerkannt. Falls sie in einem Kosten- und Finanzierungsplan auftaucht, muss diese sowohl auf der Ausgabenseite (z.B. unter "Personalkosten") als auch auf der Einnahmenseite unter Eigenmittel/Eigenleistung auftauchen.
„Das Empowerment-Konzept ist eng mit der Geschichte der neuen sozialen Bewegungen verknüpft. In verschriftlichter Form erschien es zum ersten Mal im Zusammenhang mit der Sozialarbeit in den sozial benachteiligten Communities im Schnittfeld zwischen Bürgerrechtsbewegung und radikalpolitischer Gemeinwesenarbeit. (...) In der Empowerment-Praxis geht es darum, Menschen zur Entdeckung der eigenen Stärken zu ermutigen mit dem Ziel, ihnen Lebensautonomie zu ermöglichen. Sie werden dadurch kompetente Akteure, die ihr Leben selbst in die Hand nehmen und in eigener Regie gestalten. Dies erfordert einerseits eine normative Enthaltsamkeit sowie den Verzicht auf die Zuschreibung von Hilflosigkeit (nicht Helfer, sondern Begleiter zu sein) und andererseits die Achtung vor der Autonomie und den Lebensentwürfen des Einzelnen. In den Konzepten sozialer Arbeit finden sich vier Ebenen der Empowerment-Praxis beschrieben:
Auf
der Individualebene geht es um die Mobilisierung, das Arrangement und
die Vernetzung von Alltagsressourcen durch Methoden des
Case-Managements und eine soziale Einzelhilfe mit biografischem Ansatz.
Ziel dabei ist es, beim einzelnen hilfebedürftigen Menschen
Bewältigungsressourcen zu entdecken und nutzbar zu machen.
Auf
der
Ebene der sozialen Netzwerke stehen Aufbau, Weiterentwicklung und
unterstützende Begleitung von lebensweltlichen Unterstützungsnetzwerken
im Vordergrund. Dadurch kann Solidarität erlebt und gelebt werden, zum
Nutzen der einzelnen Mitglieder von Netzwerken.
Auf
der
institutionellen Ebene geht es um die Reform der Verbände und
Dienstleistungsbehörden im Sinne einer Öffnung für bürgerschaftliche
Teilhabe und Partizipation der Betroffenen.
Auf der
(lokal-)politischen Ebene richtet sich Empowerment auf die Entwicklung
partizipativer Verfahren wie Bürgerbeiräte, Ausschüsse des Stadtrats
u.a., die Bürgern in der Rolle von 'Experten in eigener Sache'
Gestaltungsmöglichkeiten des Sozialraums ermöglichen.“
(auszugsweise zitiert aus Elisabeth Bubolz-Lutz, Cornelia Kricheldorff: Freiwilliges Engagement im Pflegemix - Neue Impulse, Lambertus Verlag Freiburg 2006)
In der Debatte um die sogenannte Bürgergesellschaft (→Zivilgesellschaft) wurde auch immer wieder betont, dass sich die Natur des Staates verändern müsse. Der Begriff des ermöglichenden bzw. aktivierenden Staates bringt dieses neue Verständnis auf eine griffige Formel. Sie relativiert einerseits die ordnungsstaatliche Sicht, da der ermöglichende Staat die Eigenverantwortlichkeit der Bürger stärker betont. Der Entfaltung der gesellschaftlichen Eigenkräfte soll mehr Raum gewährt werden, indem staatliche Regelungen bewusst weiter ausgelegt bzw. staatlicher "Regelungswut" Zügel angelegt werden. Diese "Entbürokratisierung" sollte einem verbesserten Mitspracherecht der Bürgerinnen und Bürger zu Gute kommen. Sie relativiert aber auch die sozialstaatliche Perspektive, indem Subsidiarität und "Hilfe zur Selbsthilfe" zum Leitmotto sozialstaatlichen Handelns gemacht werden. Es geht dabei nicht um einen Rückzug des Sozialstaats, sondern darum, eine falsch verstandene Fürsorge zu vermeiden, die letztlich zu einer Entmündigung und Lähmung der Eigenkräfte der Individuen führen kann.
Zusammengefasst
ist
das Leitbild des ermöglichenden Staates also durch zwei
politische Prinzipien gekennzeichnet:
1. Subsidiarität als
Vorrang der jeweils kleineren gesellschaftlichen Einheit bei der
Lösung sozialer Probleme: Was der Einzelne, was die Familie, was
die unmittelbare Lebensgemeinschaft leisten kann, soll nicht vom
Staat als Aufgabe übernommen werden. Der Staat soll vielmehr die
jeweils kleineren Einheiten in ihrer Aufgabenerfüllung
unterstützen, wenn dies notwendig ist. Dieses Konnexitätsprinzip
ist mittlerweile in einigen Landesverfassungen, auch der Bayerischen,
verankert worden.
2. Partizipation: Die Bürgerinnen und
Bürger sollen mehr Mitspracherechte in den sie betreffenden
Angelegenheiten erhalten. Hier gibt es mittlerweile viele
interessante Ansatzpunkte von Bürgerentscheiden bis hin zu
Internetbasierten Systemen der E-Democracy (→E-Governement).
Viele Wissenschaftler
sehen hierin auch einen Weg, einer wachsenden Politikverdrossenheit
in der Bevölkerung aktiv zu begegnen. Ein derzeit besonders
wichtiges Forum ist das von McKinsey, Stern, web.de und ZDF
betriebene
Internetforum "Perspektive Deutschland" (siehe
www.perspektive-deutschland.de).
Evaluation ist ein Prozess, der mit Hilfe von Methoden aus der empirischen Sozialforschung überprüft, ob und in welcher Form bestimmte Ergebnisse oder Ziele erreicht werden - ob also effektiv gearbeitet wurde und wie die Ergebnisse/Ziele erreicht wurden, ob die Maßnahme auch effizient durchgeführt wurde. Sie ist damit nicht nur ein Instrument der Ergebnissicherung, sondern auch der Planung und Prozessbegleitung. Nicht nur bei Modellprojekten, auch in der Alltagsarbeit z.B. in sozialen oder kulturellen Einrichtungen ist es wichtig, Ziele zu formulieren und ihre Erreichung bzw. Nichterreichung zu untersuchen. Da Zielformulierungen in der Regel so abstrakt sind, dass sie nicht unmittelbar überprüfbar oder messbar sind, müssen Messgrößen oder Indikatoren entwickelt werden, die als beweiskräftige Anzeichen für die Erreichung bzw. Nichterreichung der Ziele dienen können. Evaluation ist somit auch ein wichtiges Instrument zur →Qualitätssicherung der eigenen Arbeit.
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Die öffentliche Förderung unterscheidet verschiedene Finanzierungsarten: Bei der Festbetragsfinanzierung werden feste Beträge zu bestimmten Kostenarten (z.B. Personal- oder Sach- oder Betriebskosten) oder den Gesamtkosten (Haushaltstitel) als Zuschuss gewährt. Damit ist aber noch keine Regelung darüber getroffen, was mit den Zuschüssen geschieht, wenn die Erlöse bzw. Einnahmen unerwartet hoch sind, d.h. der Empfänger einen Überschuss erzielt. Festbetragsfinanzierung ist in der Regel dauerhaft angelegt und findet im Rahmen der institutionellen Förderung statt.
Die Fehlbedarfsfinanzierung deckt nur diejenigen Kosten ab, die vom Antragsteller nicht erwirtschaftet oder in Form anderer Zuschüsse erzielt werden können. Nicht verbrauchte Zuschüsse müssen zurückgezahlt werden. Sie ist die gängige Form der Projektfinanzierung. Die Höhe des Zuschusses kann durch Angabe einer Maximalbegrenzung festgelegt sein.Neben den bisherigen Fördermöglichkeiten (wie →Aufwandsentschädigung, →Freistellung, →Ehrenamtspass, →Ehrenamtspauschale oder anderen Formen der →Anerkennung) gibt es weitergehende Forderungen der Verbände, Organisationen und Institutionen, die derzeit auf politischer Ebene diskutiert werden:
Fördervereine sind Organisationen, die nicht unmittelbar selbst tätig werden, sondern nur indirekt das Handeln einer anderen gemeinnützigen Institution (öffentliche Einrichtung, →Verein usw.) fördern. Auch sie können als gemeinnützig (→Gemeinnützigkeit) anerkannt werden, denn die Abgabenordnung (AO) beschreibt in § 58 auch folgende gemeinnützige Zwecke:
Die Qualifizierung von Ehrenamtlichen (→Freiwilligenmanagement) durch fachliche Fortbildungen in ihrem Einsatzgebiet und den Erwerb von →Schlüsselqualifikationen wie auch die Weiterbildung der Träger und ihrer hauptamtlichen Mitarbeiter in Fragen des Ehrenamtes (z.B. Gewinnung neuer Ehrenamtlicher und der Umgang mit ihnen) dienen langfristig dazu, das Ehrenamt zu stärken und zu professionalisieren. Das setzt voraus, dass die Rahmenbedingungen für solche Fortbildungen geschaffen werden: Anerkennung der Weiterbildungsveranstaltungen als Bildungsurlaub mit dem Anspruch der Freistellung durch den Arbeitgeber, die Kostenübernahme für die Fortbildungen durch den Träger und die Entwicklung eines qualifizierten Bildungsangebots.
Mehr als ein Dankeschön für seine Tätigkeit erwartet ein/e Ehrenamtliche/r meist nicht; aber Unterstützung bei der Ausübung seiner Tätigkeit, z.B. durch Freistellung seitens des Arbeitgebers. In vielen Bundesländern gibt es Landesgesetze für ehrenamtliche Mitarbeiter, die einen Freistellungsanspruch für ihre ehrenamtliche Tätigkeit bis zu einer begrenzten Anzahl von Arbeitstagen gegenüber dem Arbeitgeber und/oder die volle bzw. teilweise Erstattung des Verdienstausfalls vorsehen.
In Bayern wurde mit der Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes im Mai 2008 die "Helfergleichstellung" bei Einsätzen im Katastrophenfall beschlossen: Damit werden Helfer der freiwilligen Hilfsorganisationen den Helfern der Freiwilligen Feuerwehr und des Technischen Hilfswerks gleichgestellt und haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und auf Lohnfortzahlung.
Zudem haben in Bayern ehrenamtliche Jugendleiter ab 16 Jahren nach dem "Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit" Anspruch auf Freistellung für max. 15 Arbeitstage, verteilt auf höchstens vier Veranstaltungen. Es besteht kein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge.
Freiwilligenzentren und -agenturen sind Anlaufstellen für Ehrenamtliche und interessierte Bürger und entstehen in immer mehr Städten und Regionen Deutschlands. Sie bieten Informationen und Beratung rund um das Ehrenamt, organisieren Fortbildungen und andere Qualifizierungen, machen Öffentlichkeitsarbeit für das Ehrenamt, führen Projekte durch und bieten Einsatzmöglichkeiten für ehrenamtliche Tätigkeiten an. Darüber hinaus verstehen sich Freiwilligenagenturen auch als Knotenpunkt der Vernetzung des Bürgerschaftlichen Engagements im lokalen Kontext. In dieser Funktion initiieren sie Aktionen wie Freiwilligentage und -messen, in denen die Vielfalt des freiwilligen Engagements sichtbar werden soll. Über 300 Freiwilligenagenturen gibt es derzeit in Deutschland: Fast 100 haben sich der "Bundesarbeitsgemeinschaft der Freiwilligenagenturen e.V." (www.bagfa.de) angeschlossen. In Bayern gehören mittlerweile 45 Agenturen zur "Landesarbeitsgemeinschaft der Freiwilligenagenturen und -zentren in Bayern" (www.lagfa-bayern.de, www.wir-fuer-uns.de).
Freiwilligendienste für Jugendliche als besondere Form Bürgerschaftlichen Engagements erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Sie bieten die Möglichkeit, sich für eine bestimmte Zeit zu engagieren und dabei vorberufliche Qualifikationen zu erwerben oder auch Wartezeiten sinnvoll zu überbrücken. Freiwilligendienste gibt es in unterschiedlichen Formen hinsichtlich ihrer Dauer, der Einsatzfelder, der dafür notwendigen Vorerfahrungen usw. (eine gute Übersicht dazu bietet die Caritas auf Ihrer Website www.caritas.de). Neben dem →"Freiwilligen Sozialen Jahr" wurden in den letzten Jahren verschiedene Modellprogramme entwickelt, wie z.B. "Generationsübergreifende Freiwilligendienste". Aktuelle Informationen finden sich unter unserem Stichwort "Themenfelder-Freiwilligendienste".
Mit der neuen Renaissance des Bürgerschaftlichen Engagements wird es immer wichtiger, auch die Organisationsweise der professionellen Einrichtungen und Verbände zu verändern. Die Arbeit von kulturellen, sozialen und Bildungsinstitutionen wird künftig zunehmend von gemischten Teams aus haupt-, ehren- und nebenamtlichen Mitarbeitern geleistet. Diese Integration klappt nicht immer reibungslos. Gegenseitige Ängste und falsche Erwartungen können eine dauerhafte fruchtbare Zusammenarbeit zwischen Haupt- und Ehrenamt verhindern. Zudem verlangt die Zusammenarbeit unterschiedlich weisungsgebundener und bezahlter Mitarbeiter von den jeweiligen Organisationen nicht selten eine umfassende Neustrukturierung der Organisationsform und der Arbeitsabläufe. "Volunteermanagement", vor allem in den USA und Großbritannien entwickelt, hat deshalb auch hierzulande Fuß gefasst. Man kann es als ein Steuerungsinstrument verstehen, mit dem im Sinne einer transparenten Zielsetzung effektives und befriedigendes Arbeiten im kollegialen Miteinander von Haupt- und Ehrenamtlichen ermöglicht wird. Ungewöhnlich ist es hierzulande noch, für die Koordination dieser Führungsaufgabe einen eigens verantwortlichen "Volunteermanager" (→Ehrenamtsbeauftragter, Freiwilligenmanager) in der jeweiligen Einrichtung zu benennen. Mittlerweile gibt es in Deutschland Fortbildungsangebote zum Freiwilligenmanagement, unter anderem angeboten von der "Akademie für Ehrenamtlichkeit" in Berlin, die sich den eingedeutschten Begriff →"Freiwilligenmanagement" rechtlich hat schützen lassen. Ähnlich geartete Fortbildungsangebote gibt es auch bei anderen Trägern (siehe www.ehrenamt.de), und auch das Landesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement in Bayern bietet hierzu Seminare an (Informationen unter Tel. 0911 27299820).
Der Freiwilligensurvey ist die größte Untersuchung zur Zivilgesellschaft und zum freiwilligen Engagement in Deutschland. Er wirdim Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend seit 1999 alle fünf Jahre erhoben und soll als Datengrundlage für eine nachhaltige Förderung freiwilligen Engagements dienen.
Junge Menschen zwischen dem 16. und
27.
Lebensjahr können
zwischen sechs und zwölf Monate ein sog. "Freiwilliges
Soziales Jahr" (FSJ) ableisten. Dafür erhalten sie ein
angemessenes Taschengeld, Unterkunft, Verpflegung und sind durch die
Trägerorganisationen sozialversichert. Einsätze sind zum
Beispiel als pflegerische, erzieherische und hauswirtschaftliche
Hilfen in Krankenhäusern, Altersheimen, Kindertagesstätten,
Jugendzentren, Einrichtungen für geistig oder körperlich
Behinderte oder der Familienhilfe möglich. Dieses Engagement
bereichert nicht nur den Alltag der Einrichtungen, sondern auch die
Kenntnisse junger Menschen. Sie erwerben soziale Kompetenzen, die für
ihren weiteren Lebensweg und ihre Persönlichkeitsbildung von
großem Nutzen sein können. Neben dem klassischen
Freiwilligendienst im sozialen Feld bestehen Einsatzmöglichkeiten
im ökologischen, kulturellen und sportlichen Bereich. Der
Freiwilligendienst kann auch im Ausland absolviert werden. Jährlich
nehmen laut Bundesarbeitskreis Freiwilliges Soziales Jahr (www.pro-fsj.de)
über 30.000 junge Menschen am FSJ teil. Nach einer
Änderung im Zivildienstgesetz werden anerkannte
Zivildienstleistende, die ein FSJ absolviert haben, nicht zum
Zivildienst herangezogen (§ 14 ZDG). Mehr Informationen unter
www.stmas.bayern.de/arbeit/fsj.
Als Fundraising bezeichnet man das systematische und professionelle Sammeln von →Spenden für eine bestimmte kulturelle (oder andere gemeinnützige) Einrichtung oder Aufgabe. Häufig wird Fundraising auch als Oberbegriff für das Einwerben aller Zuwendungen von privater und öffentlicher Seite verwendet. Dies entspricht dann dem amerikanischen Verständnis im Sinne der wörtlichen Übersetzung von "Mittel beschaffen". In der deutschen Tradition ist Fundraising eher mit "Spenden-Marketing" zu übersetzen, weil hier das Sammeln von Spenden und damit der mäzenatische, also uneigennützige Charakter (im Gegensatz zum nutzenorientierten →Sponsoring) im Vordergrund stehen. Großorganisationen bedienen sich hierzu der Hilfe von professionellen Fundraisern; typische Fundraising-Aktionen sind das "mailing", d.h. der Versand von Spendenbriefen in großem Stil, Sammelaktionen auf der Straße oder an den Haustüren, Aufrufe in den Medien, Benefizveranstaltungen, Lotterien und Versteigerungen, Bußgeld- oder Erbschaftsmarketing, aber auch die Gründung von Fördervereinen. Erfolgreiches Fundraising erfordert personelle, zeitliche und finanzielle Ressourcen des Trägers; bevor die Spenden fließen, muss erst investiert werden.
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Die an die Gemeinnützigkeit gestellten Voraussetzungen sind bei allen Rechtsformen - egal ob Verein, GmbH, AG oder Stiftung - gleich. Die Gemeinnützigkeit wird vom Finanzamt bescheinigt, wenn sich aus der Satzung ergibt, dass diese Rechtsformen "ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke" im Sinne der Abgabenordnung (AO) § 52 verfolgen, selbstlos tätig sind und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen; so sollte es auch in der Satzung formuliert sein. Diese wird dem zuständigen Finanzamt bei der Beantragung der Gemeinnützigkeit zusammen mit dem Auszug aus dem Vereinsregister eingereicht. Bei der Gründung eines Vereins, einer Stiftung oder einer gemeinnützigen GmbH sollte man daher den Satzungsentwurf zur Prüfung dem Finanzamt vorlegen und ihn ggf. ändern. Die Anerkennung erfolgt durch den sogenannten "Freistellungsbescheid", der die Freistellung von der →Körperschaftssteuer beinhaltet. Er ist immer nur drei Jahre gültig und muss dann mit der Körperschaftssteuererklärung der gemeinnützigen Einrichtungen neu beantragt werden. Bei einer Neugründung gibt es nur eine vorläufige Gemeinnützigkeit, die maximal 18 Monate gültig ist. Sie besagt nichts anderes, als dass die Satzung mit dem Gesetz übereinstimmt. Danach wird überprüft, ob die tatsächliche Geschäftsführung in der Praxis auch mit der Vereinssatzung übereinstimmt. Erst danach wird die volle Gemeinnützigkeit gewährt.
Die Gemeinnützigkeit hat erhebliche Steuervergünstigungen zur Folge. Außerdem können steuerbegünstigte Spenden angenommen werden, die der Spender mittels seiner Spendenquittung absetzen kann (→Spende). Oftmals ist Gemeinnützigkeit auch Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einem Spitzenverband, für die Gewährung öffentlicher Zuschüsse oder für eine Gebühren- und Kostenbefreiung.
Der Katalog der gemeinnützigen, förderungswürdigen Zwecke, zu
finden in § 52, Abs. 2 AO, wurde mit Artikel 5 des "Gesetz zur weiteren Stärkung des
bürgerschaftlichen Engagements"
vom 10. Oktober 2007 erweitert. Neu aufgenommen wurde u.a. mit
Ziffer 25 "die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten
gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke". Zwecke, die sich
nicht ausdrücklich im Katalog wiederfinden, gemäß ihrer Zielsetzung
aber den dort genannten entsprechen, können für gemeinnützig erklärt
werden: Zuständig ist dafür in Bayern das Finanzamt München für
Körperschaften.
Zu
den gemeinnützigen Zwecken gehört aber auch die
Unterstützung anderer gemeinnütziger "steuerbegünstigter"
Einrichtungen und Zwecke, durch die Beschaffung von (Geld-)Mitteln,
die teilweise Zuwendung eigener (Geld-)Mittel, das
Zur-Verfügung-Stellen von eigenen Arbeitskräften
einschließlich Arbeitsmitteln oder die Überlassung von
eigenen Räumen wie z.B. Veranstaltungsräumen, sofern diese
Hilfen steuerbegünstigten Zwecken zugute kommen. Auf diesen
steuerbegünstigten Zwecken basiert häufig die Arbeit der
→Fördervereine.
Das Begriffspaar Gemeinschaft und
Gesellschaft
wurde durch den deutschen Soziologen Ferdinand Tönnies
(1855-1936) geprägt. Tönnies ordnet beiden Polen eine
Assoziationskette ähnlicher Begriffe und damit verbundener
Eigenschaften zu. Während Gesellschaft für ein zweckhaftes,
rationales Handeln steht, zielt Gemeinschaft auf ein Tun und Wirken,
das den Zweck in sich selbst trägt, also nicht-instrumentell
ist. Zur Assoziationskette der Gemeinschaft zählt Tönnies:
Familienleben, Eintracht, Gesinnung, Volk, Dorf, Sitte, Gemüt,
Gemeinwesen. Gesellschaft hingegen sieht er verwandt mit Großstadt,
Konvention, Berechnung, Bürokratie.
Tönnies Vorstellungen wurden in der nationalsozialistischen Ideologie einer Volksgemeinschaft manipulativ und zum Teil sinnwidrig verwendet. Deshalb war es kaum möglich, nach dem 2. Weltkrieg positiv an Tönnies Gedanken anzuknüpfen. Dies änderte sich durch die Debatte um den amerikanischen Kommunitarismus, der mit dem Gedanken der "community" auch den Gemeinschaftsbegriff in Deutschland wieder "hoffähig" machte. Hierbei scheint es gerade der Bezugspunkt einer lebenswerten Gemeinschaft zu sein, der zum Ziel und Medium Bürgerschaftlichen Engagements geworden ist.
Der Bamberger Soziologe
Gerhard Schulze entwickelte eine
differenzierte Sicht von Gemeinschaft und Gesellschaft.
Seiner Ansicht nach geht es nicht darum, eine auf Gemeinschaft
gerichtete,
nicht-instrumentelle, "seinsgerichtetes" Perspektive
immer einer gesellschaftlichen, "könnensgerichteten"
Perspektive vorzuziehen. So erwarten wir zum Beispiel vom Staat ein
rationales Handeln, das nicht auf persönlichen Beziehungen und
Freundschaften beruht. Demgegenüber erwarten wir in der Familie
oder im unmittelbaren Lebensumfeld ein auf gegenseitige Sympathie
gegründetes Miteinander. Insofern kann die Unterscheidung von
Tönnies auch dazu dienen, verschiedene Handlungsformen und ihre
entsprechenden legitimen Orte zu bestimmen. Bürgerschaftliches
Engagement ist sicher in den meisten Fällen der
gemeinschaftlichen Perspektive zuzurechnen.
Literatur:
Ferdinand Tönnies: Gemeinschaft und Gesellschaft, Darmstadt:
Wissenschaftliche Buchgesellschaft 1963
Micha Brumlik; Hauke
Brunkhorst (Hg.): Gemeinschaft und Gerechtigkeit, Frankfurt am Main:
Fischer-Taschenbuch-Verlag 1993
Gerhard Schulze: Die Beste
aller
Welten. Wohin bewegt sich die Gesellschaft im 21. Jahrhundert,
München: Hanser 2003
Gender Mainstreaming bedeutet ein Denken und Handeln in der alltäglichen Arbeit, das auf die Gleichberechtigung der Geschlechter ausgerichtet ist. Ziel ist es, in alle Entscheidungsprozesse die Perspektive des Geschlechterverhältnisses einzubeziehen. Das englische Wort "gender" meint im Unterschied zum natürlichen Geschlecht (engl.: sex) die Gesamtheit der gesellschaftlichen Zuschreibungen, die mit den Rollen von Mann und Frau verbunden sind. Mainstreaming bedeutet, dass der politische Grundsatz, die Geschlechtergleichheit zu berücksichtigen, letztlich im gesamten Bereich politischen Handelns als eine Querschnittsaufgabe begriffen wird, die bei der Stadtplanung genauso selbstverständliche Anwendung findet wie in der Kulturpolitik. Eine politische Maßnahme sollte nicht nur sachgerecht und ökonomisch sinnvoll sein, sondern auch dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter gehorchen.
Der Grundsatz des Gender Mainstreaming fand seit Mitte der 1990er Jahre zunächst in den Aktionsprogrammen der Europäischen Union seine erste politisch offizielle Anwendung. Im Vertrag von Amsterdam 1996 verpflichteten sich darüber hinaus die Mitgliedstaaten der EU, die Geschlechterverhältnisse bei jeder politischen Maßnahme auch national zu berücksichtigen. Obwohl die politische Durchsetzung des Gender Mainstreaming vor allem der Frauenbewegung zu danken ist - erstmals wurde das Prinzip auf der 4. Weltfrauenkonferenz 1995 in Peking formuliert -, soll es aber auch in Bereichen Anwendung finden, in denen eine Benachteiligung von Männern vermutet werden kann. So wird zum Beispiel diskutiert, wie das durchschnittlich schlechtere schulische Abschneiden von Jungen unter diesem Gesichtspunkt zu bewerten ist.
Gender
Mainstreaming ist für alle Felder der Politik wichtig. Auch im
Bürgerschaftlichen Engagement hat das Nachdenken über die
damit verbundenen politischen Grundsätze Sinn. Aus dem
Freiwilligensurvey ist bekannt, dass Männer überwiegend das
klassische Ehrenamt und die damit verbundenen Posten bevorzugen.
Damit bildet sich auch im Ehrenamt eine Hierarchie ab, die aus dem
normalen Erwerbsleben bekannt ist.
Das
Bundesfamilienministerium
hält weitere Informationen bereit unter www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/Politikbereiche/gleichstellung,did=76930.html.
Die Bundesregierung fördert ein GenderKompetenzZentrum an
der Humboldt-Universität zu Berlin. Näheres unter
www.genderkompetenz.info.
Folgende Neuregelungen
(pdf-Datei,
67 KB)
gelten seit 1.1.2007 (mit Ausnahme der Anhebung der
Vorsteuerpauschalierungsgrenze für Vereine, ab 1.1.2008), beschlossen
(Zusammenfassung nach Stand 20.12.2007):
Anhebung
der Übungsleiterpauschale
Der
Steuerfreibetrag der →Übungsleiterpauschale, auch als
„steuerfreie
(pauschale) Aufwandsentschädigung für nebenberufliche Tätigkeiten“
bekannt (für gemeinnützige Einrichtungen im erzieherischen und
künstlerischen Bereich oder zur Pflege alter, kranker oder behinderter
Menschen), wird von 1.848 € auf 2.100 € jährlich angehoben.
Einführung
der Ehrenamtspauschale
Künftig
kann für Einnahmen aus allen nebenberuflichen, ehrenamtlichen
Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich
eine steuerfreie →Ehrenamtspauschale bis zu 500 € jährlich geltend
gemacht
werden, sofern nicht bereits eine andere Regelung in Anspruch genommen
wird. Die Tätigkeit darf zu nicht mehr als einem Drittel der üblichen
Arbeitszeit ausgeübt werden und nicht der hauptberuflichen Tätigkeit
entsprechen.
Anhebung
der Besteuerungsgrenze für Vereine
Die
Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger
Körperschaften, die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen
und die Umsatzgrenze für die Pauschalierung der Vorsteuer wurden
jeweils von 30.678 € auf 35.000 € angehoben.
Vereinheitlichung
der
förderungswürdigen Zwecke im Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht
Die
Unterscheidung zwischen besonders förderungswürdigen und anderen
gemein-nützigen Zwecken wird aufgehoben. In einem neu erarbeiteten
Katalog wird u.a. das „Bürgerschaftliche Engagement“ neu
aufgenommen. Künftig berechtigt im Prinzip jeder gemeinnützige Zweck
zum Spendenabzug, ggf. entscheiden darüber die obersten Finanzbehörden
der Länder.
Verbesserter
Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Vereine
Für
Vereine zur Förderung kultureller Einrichtungen gilt künftig ein
verbesserter Sonderausgabenabzug, auch bei Gegenleistungen wie z.B.
Freikarten.
Anhebung
der Höchstgrenzen für den Spendenabzug und unbegrenzte
Vortragsmöglichkeit
Der
steuerabzugsfähige Betrag wird einheitlich auf 20 % des Gesamtbetrags
der Einkünfte (bisher je nach Zweck 5-10 %) bzw. 0,4 % der gesamten
Umsätze (bisher 0,2 %) zzgl. der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne
und Gehälter angehoben. Die zeitlich begrenzte Vor- und
Rücktragsmöglichkeit von Großspenden entfällt. Dafür sind künftig alle
Spenden, soweit sie wegen der Höchstsätze nicht in einem Jahr
berücksichtigt werden können, unbegrenzt in nachfolgende Jahre
vortragsfähig.
Anhebung
des Höchstbetrags für die Ausstattung von Stiftungen
Spenden
in den Vermögensstock einer Stiftung können künftig ohne Beschränkung
auf das Gründungsjahr bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. € (bisher
307.000 €), verteilt auf 10 Jahre, zusätzlich zu den anderen
Höchst-Spendenbeträgen steuerlich geltend gemacht werden.
Senkung
des Haftungssatzes bei
unrichtigen Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendeten Zuwendungen
Der
Haftungsbetrag für zu Unrecht ausgestellte Spendenbestätigungen und
fehlverwendete Zuwendungen wird von 40 % auf 30 % des zugewendeten
Betrags gesenkt. Die bei Unternehmensspenden evtl. zusätzlich
anfallende Haftung für entgangene Gewerbesteuer erhöht sich auf 15 %.
Anhebung
der Beitragsgrenze für
den vereinfachten Spendennachweis
Die
Beitragsgrenze für den vereinfachten Spendennachweis mittels
Überweisungsträger oder Einzahlungsbeleg für Einzelspenden erhöht sich
von 100 € auf 200 €.
Die Auswirkungen des "Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgeschaftlichen Engagements" wurden 2009 vom Deutschen Zentralinstitut für soziale Fragen insbesondere in Hinblick auf Spendenaufkommen evaluiert. Die Studie steht auf der Homepage des DZI als Download (pdf, 2 MB) zur Verfügung.
Auch gemeinnützige Vereine müssen Gewerbesteuer bezahlen, allerdings nur auf den Gewerbeertrag aus dem →wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Überschreiten die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einschließlich Umsatzsteuer 35.000 € nicht, werden keine Körperschafts- und Gewerbesteuern fällig. Das ist der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt oder vermindert um bestimmte Beträge. Das Finanzamt ermittelt daraus den Steuermessbetrag und teilt ihn der Gemeinde/Stadt mit. Dieser wird mit dem von der Gemeinde festgesetzten Hebesatz (zwischen 300 % und 500 %) multipliziert. Juristische Personen - also auch eingetragene Vereine - haben einen Freibetrag von 3.835 €, den sie von dem Gewerbeertrag abziehen können. Es ist selten, dass kleine Vereine nach Abzug des Freibetrags auf einen Gewinn nur aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kommen, der zur Zahlung einer Gewerbesteuer führt.
Wir leben in einer Welt, in der vor allem unsere Wirtschaftsweise mit ihrer weltumspannenden Bewegung von Waren, Kapital und Arbeit ein erhöhtes Maß an Mobilität der Menschen erfordert. Informationen können dank moderner Medien unseren Globus im Bruchteil einer Sekunde umrunden. Dieses Phänomen gehört unter dem Begriff der Globalisierung nun schon zum Alltagswortschatz. Im Prozess der Globalisierung lassen sich freilich unterschiedliche Aspekte unterscheiden: Zum ersten gibt es die ökonomische Globalisierung einer weltweit vernetzten Wirtschaftsweise. Damit zusammenhängend gibt es - zweitens - eine mediale Globalisierung, für die vor allem das Internet mit seinem schier unendlichen Fundus an Informationen steht. Drittens gibt es eine Globalisierung der Migration. Nicht nur Waren, Geld und Informationen, auch die Menschen werden mobiler. Schließlich kann man auch von einer kulturellen Globalisierung (Bernd Wagner) sprechen, in der zum Beispiel der Musikgeschmack genauso international geworden ist wie die Fernsehserien.
Dieser Prozess der Globalisierung ist aber nicht widerspruchsfrei: Die immer weitere Ausbreitung westlicher Konsumgüter und Kulturmuster geht oft mit einer verstärkten Rückbesinnung auf lokale kulturelle Traditionen und ihre Wiederentdeckung einher. In Anbetracht vieler weltweit gleicher Angebote werden die Besonderheiten der eigenen Kultur gegenüber anderen Kulturen hervorgehoben. Nach Meinung vieler Experten ist hierin ein wesentlicher Grund für das Anwachsen Bürgerschaftlichen Engagements zu sehen, da dadurch insbesondere die lokale Zusammengehörigkeit im Gemeinwesen gepflegt und gefördert wird. Für die enge Verknüpfung von Globalisierung mit einer neuen Betonung des Lokalen hat der englische Soziologe Roland Robertson (1998) die Bezeichnung "Glokalisierung" geprägt, die inzwischen vielfach aufgegriffen und benutzt wird.
Das Governance-Konzept will über Verhaltenskodices (Leitlinien) "gutes", d.h. gesellschaftlich verantwortliches und faires Management bzw. Regieren und Verwalten fördern. Adressaten können private Unternehmen ebenso wie Einrichtungen der öffentlichen Hand und Regierungen sein. Im Falle von unternehmerischen Selbstverpflichtungen spricht man von "corporate governance". Der Deutsche Corporate-Governance-Kodex kann auf der Website www.corporate-governance-code.de eingesehen werden. Mit den Programmen "Civitas" und "Polis" arbeitet die Bertelsmann Stiftung an der Vertiefung des Good-Governance-Prinzips im kommunalen Bereich. Nähere Informationen unter www.bertelsmann-stiftung.de
Freiwillig Engagierte gehen bei Ausübung ihrer Tätigkeit
die gleichen Risiken ein wie Hauptamtliche, sie sollten daher auch
den gleichen Versicherungsschutz genießen. Jede Organisation,
die Freiwillige beschäftigt, muss sich verpflichtet fühlen,
die Risiken des Engagements durch den Abschluss entsprechender
→Versicherungen
so weit wie möglich zu minimieren. Dazu
gehören Schäden, die Ehrenamtliche selbst oder am privaten
Eigentum erleiden sowie solche, die Ehrenamtliche anderen Personen
oder der Einrichtung zufügen. Sie haften für Schäden
in Ausübung ihrer Tätigkeit genauso wie hauptamtlich
Tätige, soweit sie Verschulden trifft, d.h. bei "einfacher"
wie "grober" Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz (siehe auch →Spenden). Bei
"einfacher" Fahrlässigkeit haben Ehrenamtliche
einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein. Das bedeutet,
dass Ehrenamtliche bei Schädigung Dritter während
des Engagements vom Träger Ersatz verlangen können. Nach den
Grundsätzen des Auftragsrechts darf ein Beauftragter in aller
Regel nicht mit dem vollen Risiko der ausgeübten Tätigkeit
belastet werden. Diese Rechtsprechung kommt nicht nur dem betroffenen
Vereinsmitglied, sondern auch dem Verein zugute. Denn alle Vereine
sind auf ehrenamtliche Mitarbeit angewiesen. Müssten
Ehrenamtliche zu hohe Risiken tragen, wäre keiner mehr zur
Mitarbeit bereit. Dieser Freistellungsanspruch gilt jedoch nicht für
ehrenamtliche Vorstandsmitglieder - eine übersichtliche Auskunft gibt
es zu diesem Thema bei www.buergergesellschaft.de.
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Der Ideelle Betrieb ist aus steuerlicher Sicht eines von vier Betätigungsfeldern einer gemeinnützigen Einrichtung, egal ob in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereins, einer gemeinnützigen GmbH oder einer gemeinnützigen Stiftung. Daneben existieren noch der →Zweckbetrieb, die Vermögensverwaltung und der →wirtschaftliche Geschäftsbetrieb. Der ideelle Bereich ist der eigentliche Bereich zur Verfolgung der gemeinnützigen Satzungszwecke; wegen dieses ideellen Bereichs erhält die Institution überhaupt erst ihre Steuerbegünstigung. Der ideelle Bereich zeichnet sich durch ausschließlich freiwillige bzw. öffentliche Finanzierung aus (Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuschüsse, Erbschaften und Schenkungen); es werden keine Leistungen gegen Entgelt erbracht, d.h. es liegt kein Leistungsaustausch vor wie bei den anderen Bereichen. Deswegen fällt hier weder →Körperschaftssteuer noch →Umsatzsteuer oder →Gewerbesteuer an. (→Vereinsbesteuerung).
Mittlerweile spricht man von drei großen Trends gesellschaftlicher Veränderungen: Globalisierung, Lokalisierung und Individualisierung. Den Individualisierungsbegriff mit drei „Dimensionen“ führte der Soziologe Ulrich Beck in den 1980er Jahren in die sozialwissenschaftliche Diskussion über gesellschaftliche Modernisierungsprozesse ein: Die „Freisetzungs-Dimension“ beschreibt die „Herauslösung der Menschen aus traditionellen und historisch vorgegebenen Sozialformen und -bindungen im Sinne traditionaler Herrschafts- und Versorgungszusammenhänge“. Die „Entzauberungsdimension“ bezieht sich auf den „Verlust von traditionalen Sicherheiten im Hinblick auf Handlungswissen, Glauben und leitende Normen“, und die „Kontroll- und Reintegrationsdimension" beinhaltet „eine neue Art der sozialen Einbindung durch Institutionen“ (Beck 1986).
Eine Folge der Individualisierung ist die Pluralisierung von Lebensstilen: Als selbstverständlich empfundene Lebensformen und Überzeugungen verlieren an Bedeutung, Lebenslagen und Biographiemuster verändern sich. Traditionelle Institutionen und klassische Rollenmuster sind im Wandel begriffen und büßen damit an Orientierungskraft ein: „Normalbiographien werden zu Wahlbiographien“. Das bedeutet, Lebensläufe werden vielfältiger, widersprüchlicher und unsicherer. Statt „traditionsbestimmter sozialer Vorgaben“ wird die „kreative Nutzung individueller, sozialer und ökonomischer Ressourcen“ wichtig (Keupp). So spielen auch soziale Netzwerke eine entscheidende Rolle bei der Gestaltung persönlicher Lebensläufe – sie sind nicht mehr selbstverständlich, sondern müssen aktiv aufgebaut werden. Im Kontext dieser Entwicklungen wird Bürgerschaftliches Engagement zu einer wichtigen Stütze der Gesellschaft für diejenigen, die nicht ausreichend in soziale Netze eingebunden sind, und es bietet gleichzeitig einen Raum für Eigenverantwortung und die Verbindung von gemeinnützigen Handlungen mit Selbstfindungsprozessen.
Weiterführende
Literatur:
Ulrich Beck: Risikogesellschaft. Auf dem Weg in
eine andere Moderne, Frankfurt/Main: Suhrkamp Verlag 1986
Heiner
Keupp: Eine Gesellschaft der Ichlinge? Zum bürgerschaftlichen
Engagement von Heranwachsenden. München: 2001
Mit den „Integrationslotsen“ wird Bürgerschaftliches Engagement gezielt in die Integrationsförderung einbezogen. Mittlerweile gibt es in vielen Kommunen und auch in einzelnen Bundesländern Projekte, in denen (Neu-)Zugewanderte durch ehrenamtliches Engagement in ihren Integrationsprozessen begleitet werden. Integrationslotsen, -paten oder auch -begleiter: Die Begriffsvielfalt weist bereits darauf hin, dass sich die Projekte durch vielfältige Konzepte, Zielsetzungen, Zielgruppen und Themen kennzeichnen. Die Projekte richten sich an bestimmte Zuwanderergruppen (Neuzuwanderer, Aussiedler, Jugendliche, Senioren) oder arbeiten themenspezifisch (Gesundheit, Bildung und Ausbildung, Alltagsstrukturen). Angesiedelt sind die Initiativen z.B. bei Kommunen, freien Trägern, Vereinen und Verbänden.
Der Einsatz der Freiwilligen ist als Ergänzung und Unterstützung von institutionellen Angeboten und Regeldiensten gedacht. Ob sich Integrationslotsen bzw. -begleiter für Einzelpersonen engagieren oder mit Gruppen arbeiten: Wichtig ist es, sie auf ihre Aufgaben vorzubereiten und sie bei ihrer Tätigkeit zu begleiten. Deswegen spielen Qualifizierungsmaßnahmen vor Ort für die Freiwilligen eine zentrale Rolle. Themen dieser Fortbildungen sind z.B. Einwanderungsprozesse und Integrationsverläufe, gesetzliche Rahmenbedingungen, interkulturelle Kompetenzen.
Weitere Informationen zu Modellen, die Engagement und Integration verbinden, sowie Praxisprojekte sind unter www.integrationslotsen.net/portal zu finden.
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Juristische Personen unterscheiden sich von den "natürlichen Personen" dadurch, dass der einzelne Mensch zugunsten von Vertretungsorganen - wie z.B. der Mitgliederversammlung und dem Vorstand eines Vereins oder der Gesellschafterversammlung und dem Geschäftsführer einer GmbH - zurücktritt. Die Organe handeln im Namen der juristischen Person und nicht in Vertretung für diese. Die Organe haften auch, jedoch nicht, wenn einzelne Personen - z.B. der Vereinsvorstand - fahrlässig oder vorsätzlich handeln. Juristische Personen können im Namen der →Körperschaft Rechtsgeschäfte tätigen, klagen und verklagt werden. Die juristische Person ist von ihren Mitgliedern und deren Bestand losgelöst; sie existiert auch weiter, wenn Mitglieder ausscheiden, wechseln oder neue hinzukommen. Bei der "Gesellschaft des bürgerlichen Rechts" (GbR) als ein Zusammenschluss natürlicher Personen erlischt die juristische Person, wenn ein Mitglied diese kündigt.
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Kassenprüfer in gemeinnützigen Vereinen sind häufig ehrenamtlich tätig. Sie übernehmen eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe, da von ihren Berichten z.B. die Entlastung des Vorstands bei der Jahresmitgliederversammlung abhängig ist.
Der ehrenamtliche Kassenprüfer handelt als Beauftragter der Mitgliederversammlung. Er hat alles zu unterlassen, was den Vertragszweck gefährdet oder die Vereinsmitglieder schädigen könnte. Er muss die Mitgliederversammlung über wichtige Umstände aufklären und vor besonderen Risiken warnen. Ist z.B. dem ansonsten zuverlässigen ehrenamtlichen Kassenprüfer einmal "entgangen", dass entgegen den Satzungsbestimmungen →Aufwandsentschädigungen an den Vorstand gezahlt worden sind, haftet er der Mitgliederversammlung streng genommen für die Differenz. Ein derartiges Risiko geht jedoch kein ehrenamtliches Vereinsmitglied ein. Um genau dies zu verhindern, hat die Rechtsprechung entschieden, dass dem ehrenamtlich tätigen Kassenprüfer ein Freistellungsanspruch gegen seinen Verein zusteht.
Etwas anderes gilt selbstverständlich dann, wenn das ehrenamtliche Mitglied in Schädigungsabsicht gehandelt oder aber grob fahrlässig alle Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung missachtet hat. Unabhängig von der Qualifikation des eingesetzten Prüfers, ob Profi oder Ehrenamtlicher, kann ein Kassenprüfer keine Verantwortung übernehmen, wenn ihm unvollständige Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung gestellt wurden, es sei denn, er konnte dies aufgrund seiner Fachkenntnis erkennen. Zu Kassen- oder Rechnungsprüfern sollten niemals Mitglieder aus den Vereinsorganen bestellt werden, die überprüft werden müssen, denn diesen fehlt die nötige Distanz und Neutralität.
Die Körperschaft ist ein Zusammenschluss von Personen zu einem gemeinsamen Zweck, der dann als →Juristische Person eigene Rechtsfähigkeit besitzt und durch Organe vertreten wird. Zu unterscheiden sind privatrechtliche Körperschaften (wie z.B. rechtsfähiger Verein, GmbH, AG, Genossenschaft) und Körperschaften des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaften wie Gemeinden, Städte, Landkreise und der Bund oder Verbands-Körperschaften wie Zweckverbände).
Was die Lohnsteuer für einen abhängig Beschäftigten oder die Einkommenssteuer für eine selbstständige Person bedeutet, das ist die Körperschaftssteuer für →Körperschaften, wie z.B. für einen eingetragenen Verein. Grundlage für die Körperschaftssteuer bildet der Gewinn der Körperschaft, d.h. das, was von den Einnahmen nach Abzug aller Ausgaben übrig bleibt. Gemeinnützige Einrichtungen sind von der Körperschaftssteuer befreit (→Gemeinnützigkeit); diese Freistellungsbescheinigung seitens des Finanzamtes wird immer nur rückwirkend und für drei Jahre erteilt und muss dann unter Vorlage der Rechenschaftsberichte neu beantragt werden. Bei der Neugründung von Vereinen gilt nur die vorläufige Gemeinnützigkeit, die auf maximal 18 Monate befristet ist. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für den →wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Nach § 64 AO (Abs. 3) sind Einnahmen (Umsätze) aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben allerdings von der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer befreit, wenn sie 35.000 € im Jahr nicht übersteigen; wenn sie darüber hinausgehen, ist jedoch der Gesamtbetrag zu besteuern. Daneben existiert ein "echter" Freibetrag von 3.835 €, d.h. Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind bis zu diesem Betrag steuerfrei.
"Der Begriff 'Kommunitarismus' geht auf das englische 'community', zu deutsch 'Gemeinde' oder 'Gemeinschaft', zurück. Anhänger des Kommunitarismus werden als Kommunitarier oder Kommunitaristen bezeichnet; übersetzbar wäre dies etwa mit 'Gemeinschaftler'. Der Kommunitarismus ist eine schillernde Strömung, die sich einer exakten Einordnung in das gängige Links-Rechts-Schema entzieht. Er stellt, kurzgefasst, eine Reaktion auf die Sinn- und Orientierungskrise liberaler Gesellschaften dar. So kritisieren die Kommunitaristen den Verlust an Verbindlichkeiten und an Gemeinsinn stiftenden Werten sowie mangelnde Solidarität. Zurückgeführt werden diese Erscheinungen auf den vom Liberalismus betonten Individualismus sowie auf das liberale Leitbild des mündigen, bestehende Wert- und Sozialordnungen kritisch reflektierenden Menschen. (...) Ganz allgemein ist der Kommunitarismus gemäß Amitai Etzioni, dem prominentesten Kommunitaristen, 'eine Bewegung zur Verbesserung unserer moralischen, sozialen und politischen Umwelt'.
Worum geht es nun den Kommunitaristen konkret? Nach Etzioni geht es um die Rekonstruktion der Gemeinschaft, der Community, um die Wiederherstellung der Bürgertugenden, um ein neues Verantwortungsbewusstsein der Menschen, um die Stärkung der moralischen Grundlagen unserer Gesellschaft. Was die Kommunitaristen verbindet, ist die Auffassung, dass die Forderung nach Autonomie und Selbstbestimmung des Individuums den sozialen Zusammenhalt einer Gesellschaft untergräbt und das gesellschaftliche Wertesystem aushöhlt. Eindämmen wollen die Kommunitaristen den von ihnen beklagten ausufernden Pluralismus und Werterelativismus durch eine gemeinschaftliche Vorstellung vom Guten, durch die Wiederbelebung von Traditionen sowie von Moral- und Wertvorstellungen.
Grundanliegen aller
Kommunitaristen ist
also
die Stärkung der Gemeinschaft. Ralf Dahrendorf etwa beschreibt
den Kommunitarismus als eine Richtung, der es um die Bewahrung bzw.
Herstellung überschaubarer Gemeinschaften geht, in denen
Menschen sich zuhause fühlen und aus denen sie ihre Kraft
schöpfen können."
(Aus: Alfred Gerstl: Die
Liberalismus/Kommunitarismus-Diskussion. Anmerkungen zu einer
"unbeständigen Begleiterscheinung" des Liberalismus,
Vortrag am 23. November 1996 in Berlin. In: texte & thesen 2,
1996)
Viele,
vor allem große Organisationen und Verbände bieten ihren
Ehrenamtlichen die Möglichkeit an, das Engagement in eigenen
Nachweisheften zu dokumentieren und damit ihre besonderen Leistungen
und Fähigkeiten zu belegen. Die Nachweishefte erbringen zum
einen den zeitlichen Nachweis über das freiwillige Engagement
und legen zum anderen Zeugnis ab über neu erworbene oder
vertiefte Kenntnisse und Kompetenzen. Diese Qualifikationen sind auch
nützlich im beruflichen Alltag. Jugendliche z.B. können
sich damit bei Bewerbungen den entscheidenden Pluspunkt sichern, aber
auch Arbeitssuchende nach einer arbeitsfreien Phase. Die Nachweise
dokumentieren den ehrenamtlichen Einsatz auch im Hinblick mögliche
staatliche Anerkennung oder Unterstützung (Ausstellung eines
→Ehrenamtspasses,
→Versicherung,
Steuervergünstigungen,
Zugangsberechtigungen zu öffentlichen Einrichtungen usw.). Je
genauer die Art der Tätigkeit und die dafür erforderlichen
Fähigkeiten beschrieben werden, desto mehr sagen die Nachweise
aus; beispielsweise können Teamleitung, Mitarbeitermotivation,
Führungsaufgaben, Organisationstalent, Öffentlichkeitsarbeit,
Leitung oder Begleitung von Besuchergruppen wichtige Stichworte sein.
Auch der zeitliche Umfang des Engagements spielt eine Rolle. Ohne den
Stempel des Vereins oder der Organisation, in der man sich engagiert,
und ohne die Unterschrift eines Verantwortlichen ist der Nachweis
nichts wert. Das Bayerische Sozialministerium plant für 2009 die
Einführung von Ehrenamtscard und Kompetenznachweis.
Muster-Nachweis
im
pdf-Format (0,1MB)
Eine Kultur- oder Sozialentwicklungsplanung dient dem Ziel, Potenziale für ein künftiges Kultur- oder Sozialangebot in einer Stadt oder einer Region zu beschreiben und zu entwerfen. Dazu ist einerseits eine Bestandsaufnahme der aktuellen kulturellen oder sozialen Angebote und Möglichkeiten erforderlich, andererseits der Entwurf einer Zukunft des Kultur- oder Soziallebens, wie sie sich vor dem Hintergrund wandelnder politischer, finanzieller, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Bedingungen und einer veränderten Nachfrage der Bevölkerung abzeichnet. Kultur- und Sozialentwicklungspläne werden über einen festgelegten Zeitraum - 5 oder 10 Jahre - entworfen und bieten damit auch den in diesen Bereichen Tätigen eine langfristige Planungssicherheit.
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Die Leitziele geben die große Linie vor, nach der eine Einrichtung, eine Institution oder ein Verband arbeiten. Sie geben keine Antwort auf das "Was" oder "Wie" der Arbeit, sondern auf das "Warum". Womit begründen wir unsere Arbeit? Was sind unsere sozial-, kultur-, gesellschafts- oder bildungspolitischen Aufgaben? Wie rechtfertigen wir die Inanspruchnahme öffentlicher Gelder? Welchen Nutzen hat die Bevölkerung davon, dass es unsere Einrichtung gibt? Was sind unsere langfristigen Ziele? Leitziele sollten mit allen Mitarbeitern diskutiert und entwickelt werden, damit sie sich mit diesen - im Sinne der →Corporate Identity - identifizieren und an ihrer Umsetzung engagiert beteiligen können. Je eindeutiger die Leitziele formuliert sind, umso einfacher gelingt ihre Umsetzung in den Alltag und in konkrete Angebote der Einrichtung. Die "Mittlerziele" stellen die Verbindung zwischen Theorie und der Praxis her und die "Handlungsziele" auf der untersten Ebene beschreiben die einzelnen, praktischen Schritte zur Erreichung der Leitziele. Sie müssen daher konkret und vor allem messbar formuliert sein, denn im Sinne der →Qualitätssicherung oder →Evaluation ist es wichtig, immer wieder zu überprüfen, ob und wie weit wir unsere gesteckten Ziele auch erreicht haben.
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Marketing wird häufig noch mit Werbung gleichgesetzt, umfasst aber wesentlich mehr, um die "Produkte" oder "Dienstleistungen" und die "Kunden" zusammenzubringen. Die beste Werbung nutzt nichts, wenn das "Produkt" - also das Angebot - nicht stimmt, nicht verstanden oder nicht angenommen wird, wenn die Preise nicht akzeptiert werden oder wenn es für die Nutzer zu umständlich ist, an das "Produkt" zu gelangen. Neben der "Kommunikationspolitik" - der eigentlichen Werbung - sind daher drei weitere wichtige Säulen des Marketings die "Produktpolitik", die "Preispolitik" und die "Vertriebs- oder Distributionspolitik". Im Gegensatz zu kommerziellen Betrieben und Einrichtungen richten sich "Non-Profit-Angebote" nicht ausschließlich nach den Interessen der Kunden; es wird mit ihnen entweder ein ökologischer, sozial-, kultur- oder bildungspolitischer Auftrag erfüllt, ein vorgegebenes Thema umgesetzt oder eigene Überzeugungen und Visionen verfolgt. Es stellt sich daher die Frage: "Wie gestalte ich mein Produkt so, dass es auch auf Interesse bei den Kunden und Nutzern, bei den Geldgebern oder der Politik stößt?". In der "Preispolitik" geht es darum, Teilnehmergebühren, Eintrittspreise o.ä. als gestalterisches Merkmal des Marketings zu begreifen, indem überlegt wird, wo und wie - z.B. mit Rabatten und anderen Sonderkonditionen - differenziert werden kann. Daneben wendet sich die Vertriebspolitik den wichtigen Themen Dienstleistung, Besucherorientierung und Kundenbindung zu. Diese vier Marketing-Instrumente werden im Marketing-Mix eingesetzt.
Früher bedeutete es eine Ehre, ein →"Ehrenamt" anzunehmen; das reichte in vielen Fällen als Motivation. Auch galt es als Pflicht, sich für die Gestaltung von Gesellschaft und Politik, für die Gemeinschaft, für soziale, kulturelle oder Umwelt-Belange einzusetzen. Dies geschah auch vor dem Hintergrund, dass man vielleicht irgendwann mal vom freiwilligen Engagement und der Hilfe anderer abhängig sein könnte. Heute hat im Ehrenamt die persönliche Befriedigung und Erfüllung einen höheren Stellenwert erhalten. Ehrenamtliche haben vielfach den Wunsch, die Freizeit sinnvoll mit anderen Menschen gemeinsam zu gestalten, Spaß und Freude zu haben und Anerkennung zu erfahren, Hobbys zu pflegen, Kenntnisse zu vertiefen, Fähigkeiten zu verbessern oder Qualifikationen zu erwerben. Man tut nicht nur etwas für andere, sondern auch viel für sich selbst. Mit dem Wandel des Ehrenamt in Richtung "Freiwilligenarbeit" (→Bürgerschaftliches Engagement, →Ehrenamt), die wesentliche Aufgaben im Bereich des Dienstleistungssektors übernimmt (→Bürgergesellschaft, →Dritter Sektor), wachsen auch die Ansprüche und Anforderungen an das Ehrenamt. Gerade bei jüngeren Ehrenamtlichen spielen folgende Aspekte eine wichtige Rolle:
Wenn die
Trägereinrichtungen und ihre hauptamtlichen Mitarbeiter diese
Interessen und Wünsche ihrer Ehrenamtlichen berücksichtigen,
dann bleiben diese der Einrichtung auch lange erhalten. Darüber
hinaus spielen die Unterstützung durch Hauptamtliche und
Experten im beruflichen Alltag, gute Arbeitsbedingungen sowie weitere
Faktoren wie z.B. →Versicherung
oder →Aufwandsentschädigung
für
die Ehrenamtlichen eine wichtige Rolle.
Selbst-Test für
Einrichtungen zum Thema "Erfüllen Sie die Erwartungen
heutiger Ehrenamtlicher?" als pdf-Datei (0,01MB)
Die ersten Mütterzentren wurden 1981
in
Salzgitter Bad, München-Neuaubing und Darmstadt gegründet.
Grundlage für das Konzept der Mütterzentren waren die
Ergebnisse einer vom Deutschen Jugendinstitut (www.dji.de) durchgeführten
Studie zur Elternarbeit. Mit den Zentren wurde ein
öffentlicher
Raum und Treffpunkt für Familien mit Kindern geschaffen. Hier
können sich Mütter, Väter und Kinder zwanglos treffen,
neue Kontakte und Sozialnetze knüpfen, sich austauschen und
gegenseitig unterstützen. Die Zentren werden von Müttern
und Vätern selbstorganisiert und verwaltet. Jede(r) kann sich
einbringen, engagieren, Wissen weitergeben oder Neues ausprobieren.
Das Angebot für Familien ist vielfältig:
Offene Treffs,
Mutter-Kind-Gruppen, Beratung und Unterstützung in
Erziehungsfragen, Kurse, Seminare und Vorträge, kulturelle
Veranstaltungen, Fort- und Bildungsangebote, Second-Hands,
familienentlastende Dienstleistungsangebote, flexible
Kinderbetreuungsangebote und vieles mehr. Die Aktivitäten
und Angebote der jeweiligen Zentren orientieren sich immer am Bedarf
vor Ort. Die Zentren arbeiten partei- und konfessionsunabhängig
und nationalitätenübergreifend.
Im Lauf der Jahre haben sich die Mütter- und Familienzentren zu nicht mehr wegzudenkenden Einrichtungen in der kommunalen Familienselbsthilfe entwickelt. Sie können flexibel, schnell und unbürokratisch auf neue Bedarfsfelder reagieren und schließen damit oft eine Lücke im kommunalen Angebot. Derzeit gibt es bundesweit ca. 400 Mütter- und Familienzentren, davon allein in Bayern über 100 Zentren, die zusammengeschlossen sind Netzwerk der Mütter- und Familienzentren in Bayern e.V. (www.muetterzentren-in-bayern.de, www.wir-fuer-uns.de).
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Vernetzung ist in den letzten Jahren zur Querschnittsaufgabe wohl aller gesellschaftlichen Arbeitsbereiche geworden. Ob in Unternehmensberatungen, sozialen Einrichtungen oder politischen Gremien, überall kursiert das neue Zauberwort. Der in Berkeley lehrende spanische Soziologe Manuel Castells spricht sogar schon von einer »Network-Society«, die gerade im Entstehen begriffen sei. Da es immer mehr darauf ankommt, am Fluss von Informationen teilzuhaben, die sehr schnell von einem Ort der Erde zu jedem beliebigen anderen Ort gelangen müssen, entstehen neue soziale und ökonomische Strukturen, die Aufgaben der Informationsübermittlung und -verarbeitung flexibel und ohne große Reibungsverluste bewältigen können. Der Ein- oder Ausschluss aus derartigen Netzwerken entscheidet letztlich darüber, ob die Interessen und Handlungen einzelner Akteure sich durchsetzen oder ohne Wirkung bleiben. Netze, so Castells, unterscheiden sich von dem uns vertrauten älteren Gefüge von Institutionen und Organisationen. Sie sind nicht für die Ewigkeit gebaut und verringern damit bewusst die Gefahren bürokratischer Erstarrung. Sie sind prinzipiell offen und können je nach Bedarf neu geknüpft, erweitert oder verkleinert werden. Am besten funktionieren sie in zeitlich begrenzten, nicht sehr stabilen Aufgabenbereichen, in denen es um die schnelle Weitergabe und Verarbeitung von Wissen geht. Netze halten ihre Verbindungen, solange diese wichtig sind. Wenn bestimmte Verknüpfungen ihre aktuelle Funktion verlieren, werden sie auch im Informations- und Entscheidungsfluss nicht mehr berücksichtigt. Netzwerke sollen unkompliziert Aufgaben, Ressourcen und Partner verknüpfen. Dies ist auch Sinn des Landesnetzwerkes Bürgerschaftliches Engagement. Es kann zwischen den unterschiedlichen Bereichen von Staat, Verbänden, Initiativen und Wirtschaft neue Verbindungen schaffen und damit neue Kräfte für das Bürgerschaftliche Engagement freisetzen.
Unter dem Sammelbegriff der Neuen Sozialen Bewegungen (NSB) versteht man vor allem die in den 70er und 80er Jahren des 20. Jahrhunderts entstandenen oder neu belebten Strömungen wie die Frauen-, die Alternativ-, die Friedens-, die Selbsthilfe- oder die ökologische Bewegung. Obwohl sie zum Teil sehr unterschiedliche Ziele anstrebten, kann man doch davon ausgehen, dass sie in vielfältiger Weise zur Entwicklung und Modernisierung Bürgerschaftlichen Engagements beigetragen haben, das sich außerhalb der traditionellen Verbände, Kirchen oder Parteien entwickelt hat.
Die NSB hatten insgesamt versucht, die nach ihren Grundgedanken hin vernachlässigten Schlüsselfragen moderner Gesellschaften durch eine Bürgerbewegung "von unten" in das Bewusstein der Öffentlichkeit und der offiziellen Politik zu tragen, der sie nicht selten distanziert gegenüber standen. Ihre Aktionen und Projekte waren vielfach von eher informellen Strukturen getragen, die nicht unbedingt auf Dauerhaftigkeit angelegt sein sollten. Auch der individuelle thematische Bezug (Selbstbetroffenheit) zum allgemeinen Ziel der Bewegung gehört zu einem wichtigen Merkmal der NSB, das sie mit dem Neuen Ehrenamt verknüpft.
Diese Charakteristika sozialer
Bewegungen sind
allerdings nicht neu. Sie gehören zu jeder sich dynamisch
entwickelnden modernen und demokratisch sich verstehenden
Gesellschaft. Der Soziologie Otthein Rammstedt definiert soziale
Bewegung wie folgt: "Unter sozialer Bewegung soll ein Prozess
des Protests gegen bestehende soziale Verhältnisse verstanden
werden, der bewusst getragen wird von einer an Mitgliedern wachsenden
Gruppierung, die nicht formal organisiert zu sein braucht." Zur
Erläuterung dieser Definition führt Rammstedt weitere
Merkmale sozialer Bewegung an. Zum Beispiel beruht soziale Bewegung
auf einer sozialen Kraft, die nicht an den Grenzen von Vereinen,
Parteien oder anderen Organisationsformen endet; ihr Lebensprinzip
ist die ständige Erneuerung und beschleunigte Bewegung;
Stillstand bedeutet ihren Niedergang; sie hat einen determinierten
Prozessverlauf von Beginn, Blüte, Niedergang unter der
Bedingung, dass die gesellschaftlichen Umstände, auf die sie
reagiert, sich nicht verändern; letztendlich zielt sie auf eine
grundsätzliche Kritik am sozialen Ganzen, auch wenn bestimmte
partielle Forderungen erhoben werden; sie wird von Gruppierungen
getragen, die Symbole oder auch Ideologien zur ihrer Stabilisierung
ausbilden können; soziale Bewegung ist durch wachsende
Mitgliederzahlen dynamisch. Der Zuwachs sichert ihre
Innovationskraft.
Literatur:
Otthein
Rammstedt:
Soziale
Bewegung, Suhrkamp Verlag, Frankfurt am Main 1978
Dieter
Rucht:
Modernisierung und neue soziale Bewegungen. Deutschland, Frankreich
und USA im Vergleich. Campus Verlag, Frankfurt am Main / New York
1994
Hinter diesem
Kürzel verbergen sich Zusammenschlüsse von Personen in
gemeinnützigen Vereinen, Verbänden und
Interessensgemeinschaften, die in der Regel unterstützende
Tätigkeiten für besondere Bevölkerungsgruppen
organisieren und/oder leisten. Sie sind formal von staatlichen
Institutionen unabhängig und zeichnen sich durch starke
Basisverankerung, Förderung von Selbstorganisation und hohe
Kompetenz in ihrem Aktivitätsbereich aus.
Die Tätigkeiten
erstrecken sich von der Förderung angepasster Landwirtschaft und
Technologie, Alphabetisierung und basisnaher Bildung über
Gesundheitsversorgung, Volksküchen, Projektfinanzierung etc.,
bis zu Menschenrechtsaktivitäten und Flüchtlingsarbeit.
Ihre
Finanzierung erfolgt über Spenden, Mitgliedsbeiträge,
Stiftungen, kirchliche Institutionen, Schuldenkonversion und
staatliche Gelder. Einige NGOs
genießen aufgrund ihrer mittlerweile nicht mehr übergehbaren
Bedeutung und Kompetenz konsultativen Status bei UNO-Gliederungen,
der EU, anderen internationalen Institutionen sowie auch bei einigen
nationalen Parlamenten.
(aus: Lexikon.
Sociologicus, Hermann Luchterhand Verlag)
Die beim DPI
(Departement of Public
Information) der UN als beratende Organisationen gemeldeten NGOs
finden sich unter
http://maindb.unfccc.int/public/ngo.pl?mode=wim&search=A.
Angesichts der zunehmend schwierigen finanziellen Situation findet derzeit ein Umbau gemeinnütziger, nicht gewinnorientierter Körperschaften zu unternehmerisch geführten Organisationen statt. Unter Non-Profit-Organisationen versteht man solche Einrichtungen und Institutionen, die zur Erfüllung bestimmter Aufgaben und Zwecke und - im Gegensatz zu privatwirtschaftlichen Unternehmen - nicht zur Einnahmenerzielung oder Gewinnmaximierung eingerichtet wurden. Non-Profit-Organisationen unterscheiden sich auch hinsichtlich ihrer finanziellen Ressourcen, die zum großen Teil von der öffentlichen Hand stammen, von gewinnorientierten und marktbezogenen Unternehmen. Sie agieren vorwiegend auf so genannten Nicht-Märkten, d.h. sie verkaufen individuell nutzbare Güter oder Dienstleistungen zu nicht kostendeckenden Preisen. Zu solchen Non-Profit-Organisationen zählen öffentliche Verwaltungsbetriebe, aber auch privatrechtliche Einrichtungen wie beispielsweise Vereine, Stiftungen, Verbände, Wohlfahrtsorganisationen, Kirchen, Parteien usw. Non-Profit-Organisationen leben stark vom ehrenamtlichen Engagement.
Der Umbau sozialer Organisationen zu effektiven Dienstleistungsunternehmen hat auf die Weiterentwicklung Bürgerschaftlichen Engagements zwiespältige Wirkungen. Zum einen wird durch die zunehmende Verdichtung und Effektivitätssteigerung von Arbeitsprozessen der Raum für die Entfaltung Bürgerschaftlichen Engagements möglicherweise enger. Zum anderen können durch die bewusste Einbeziehung ehrenamtlicher Mitarbeiter auch neue Ressourcen erschlossen werden. Zudem steigert ehrenamtliche, freiwillige Mitarbeit auch die Glaubwürdigkeit der gemeinnützigen Zielsetzungen der Organisation (siehe auch →Volunteermanagement).
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Die Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations) dient dazu, kontinuierlich Verständnis und Vertrauen für die Arbeit und Ziele der Institution zu entwickeln, sowohl bei den "opinion leaders"- also den "Meinungsmachern" in der Politik und Wirtschaft - als auch bei den unmittelbaren Nutzern wie den Bürgern allgemein sowie bei den Multiplikatoren - z.B. bei Lehrern, Künstlern und Sozialpädagogen - und Mitarbeitern. Öffentlichkeitsarbeit ist Beziehungsarbeit nach außen wie nach innen und grenzt sich daher von der klassischen Werbung ab (siehe auch →Marketing). Neben dem direkten Gespräch - der wohl effektivsten Form - bedient sie sich vieler Kommunikationsinstrumente, wie der Arbeit mit den Medien (Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen), eigener Selbstdarstellungsbroschüren, Hausmitteilungen und Vereinszeitungen, Drucksachen wie Plakate, Handzettel und Programmhefte, Aktionen wie Tage der offenen Tür oder Lange Nächte der Museen, Diskussionsveranstaltungen oder Runden Tischen.
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In den Debatten um die →Bürgergesellschaft ist es ein zentrales Anliegen, die bisherige Zuordnung von Verantwortlichkeiten neu zu bestimmen. Während der Staat - so die Kritik - bisher zuviel an Verantwortung übernommen habe und damit an die Grenzen seiner Leistungs- und Handlungsfähigkeit gestoßen sei, müsse nun mehr Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger eingefordert werden. Das Konzept Bürgergesellschaft beruht auf der Verlagerung der Verantwortungen "nach unten" (→Subsidiarität), das zu neuen zivilen Pflichten, aber auch zu einem größeren Gestaltungsspielraum jedes einzelnen Bürgers führen soll.
Der Begriff der Verantwortung
spielt in der politischen Ethik seit Aristoteles eine wichtige Rolle:
Gemeinhin geht es um das Problem, für die beabsichtigten Folgen,
aber auch die unbeabsichtigten Nebenfolgen des eigenen Handelns
verantwortlich zu sein. "Verantwortlich ist jemand zunächst
für den Zustand der Dinge, den er durch sein Tun herbeiführen
wollte und tatsächlich bewirkt, ferner für jene Dinge und
Sachverhalte, die er als Mittel zur Realisierung seines Zwecks
benützt, schließlich auch für jene Folgen seines
Tuns, die er voraussieht, nicht eigentlich wünscht, aber als
Nebenwirkung in Kauf nimmt." (Maximilian Forschner). Mit
verschiedenen Imperativen haben Philosophen versucht, die
individuelle Verantwortung mit der gesellschaftlichen und technischen
Entwicklung in Einklang zu bringen. Am berühmtesten sind die
sogenannte goldenen Regel ("Was du nicht willst, was man dir
tu, das füg auch keinem anderen zu) bzw. Kants Kategorischer
Imperativ ("Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du
zugleich wollen kannst, dass sie allgemeines Gesetz werde").
Max Weber spricht in seinem Vortrag über "Politik als
Beruf" von einer Verantwortungsethik, die als
Handlungsgrundlage der Politik durch die unmittelbare Sorge um das
Gemeinwesen definiert sei. Sie darf sich im Gegensatz zur
"Gesinnungsethik" nicht von einzelnen Interessen leiten
lassen, sondern muss mit Leidenschaft und Augenmaß die
verschiedenen Interessen und Handlungsfolgen gegeneinander abwägen.
Bekannt geworden ist in den letzten Jahren vor allem das von Hans
Jonas formulierte "Prinzip Verantwortung". Im Gegensatz
zur bisherigen Ethik trägt Jonas der Tatsache Rechnung, dass der
Mensch technisch in der Lage ist, durch seine Handlungen ganze
Gesellschaften und unsere natürliche Umwelt zu zerstören.
Insofern muss ein "Prinzip Verantwortung" die
Fernwirkungen des eigenen Handelns für künftige
Generationen einbeziehen. Jonas Philosophie kann damit als erste
Formulierung des Prinzips der →Nachhaltigkeit angesehen
werden.
Literatur:
Forschner,
Maximilian: Artikel
Verantwortung, Herder Staatslexikon
Glück Alois:
Verantwortung übernehmen. Mit der Aktiven Bürgergesellschaft
wird Deutschland leistungsfähiger und menschlicher. Stuttgart,
München: Deutsche Verlags-Anstalt 2000
Jonas, Hans: Das
Prinzip Verantwortung, Frankfurt am Main: suhrkamp 2003
Weber,
Max: Politik als Beruf. Berlin: Dunker und Humblot 1993
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Qualitätssicherung ist Bestandteil des Qualitätsmanagements. Es geht darum, Standards für die Qualität der eigenen Arbeit zu definieren und sie dann immer wieder zu überprüfen, anzupassen oder zu halten. Im sozialen Bereich ist es zum Beispiel wichtig, die Betreuungsqualität für die "Kunden" (z.B. für Kinder, alte oder behinderte Menschen, die von Ehrenamtlichen betreut werden) zu überprüfen und sicherzustellen. Dies geschieht zum einen durch die →Fortbildung der ehrenamtlichen Mitarbeiter, aber auch durch Weiterbildung der hauptamtlichen Mitarbeiter gerade im Hinblick auf eine qualitativ wertvolle und sich effektiv ergänzende Zusammenarbeit in gemischten Teams. Der Qualitätssicherung dienen auch unterschiedliche Formen der →Evaluation, eine Befragung der "Kunden" sowie deren Angehörigen usw.
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Ehrenamtliche haben ...
| das Recht ... |
die Pflicht ... |
|---|---|
| … auf einen Job mit einer sinnvollen Aufgabenstellung |
… die eigenen Grenzen zu kennen |
| … auf Versorgung mit notwendigen Informationen | … Absprachen zu akzeptieren |
| …auf die Berücksichtigung ihrer Wünsche | … sich auf jede Arbeit vorzubereiten |
| …auf eine Struktur, die Lernen und Wachsen fördert | … ihre Zeit sinnvoll einzusetzen |
| …auf Unterstützung und Hilfe durch Supervision |
… in der Supervision Probleme oder Unklarheiten zu klären |
| …auf Anerkennung ihrer Leistung, auch bei einem kurzzeitigen Engagement |
… konstruktives Feedback zu geben |
| …wenn möglich auf Unkostenerstattung | … keine Trinkgelder oder unangemessenen Geschenke anzunehmen |
| … auf den Status eines/einer unbezahlten Mitarbeiters/Mitarbeiterin des Gesamtteams | … wie ein bezahltes Team-Mitglied zu arbeiten |
Die bezahlten Mitarbeiter/innen haben…
| das Recht ... |
die Pflicht ... |
|---|---|
| … unangemessene Ideen abzulehnen | … alle notwendigen Qualifikationen rechtzeitig bekannt zu machen |
| … Hinweise zu geben, wie die Arbeit getan werden soll |
… Vorbereitungszeit und Training mit einzuplanen |
| … eine Einführungszeit zu verabreden | … sicherzustellen, dass alle ihre Aufgaben verstanden haben |
| … ehrenamtliche Arbeit auszuwerten | … Standards zu setzen und zu überprüfen |
| … qualitätsvolle Arbeit zu erhalten/anzumahnen | … konstruktive Rückmeldungen vorzubereiten |
| … Probleme und Entwicklungen zusammen mit dem/der Supervisor/in anzusprechen |
… Unterstützung anzubieten und Aufmerksamkeit gegenüber erledigten Aufgaben zu zeigen |
| … einen Einsatzplan zu erstellen, wenn notwendig | … eine angenehme Arbeitsatmosphäre zu schaffen |
| … eigene Wünsche/Vorstellungen zu ehrenamtlicher Arbeit zu haben |
… zu akzeptieren, dass Ehrenamtler/innen vollständige Aufgabenstellungen haben wollen |
| … als Kollege/Kollegin respektiert zu werden |
… Ehrenamtliche zu respektieren und ihnen als Kollegen/Kolleginnen zu begegnen |
Im Non-Profit-Bereich und gemeinnützigen Sektor finden wir unterschiedliche Rechtsformen, die häufigste ist der eingetragene →Verein (e.V.); er wird daher in einem ausführlichen Kapitel gesondert behandelt. Im Gegensatz zu den "natürlichen" Personen (Freiberufler, u.a. Selbstständige) und Personengesellschaften, wie z.B. der GbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts = Zusammenschluss mehrerer natürlicher, selbstständiger Personen) steht die "Juristische Person". Sie unterscheidet sich von der "natürlichen Person" dadurch, dass der einzelne Mensch zugunsten von Vertretungsorganen - wie z.B. der Mitgliederversammlung und dem Vorstand eines Vereins oder der Gesellschafter und des Geschäftsführers einer GmbH - zurücktritt. Die Organe handeln im Namen der juristischen Person und nicht in Vertretung für diese. Die Organe haften auch, z.B. mit ihrem Vereinsvermögen, jedoch nicht, wenn einzelne Personen - z.B. der Vereinsvorstand - fahrlässig oder vorsätzlich handeln. Juristische Personen können im Namen der →Körperschaft Rechtsgeschäfte tätigen, klagen und verklagt werden. Die juristische Person ist von ihren Mitgliedern und deren Bestand losgelöst; sie existiert auch weiter, wenn Mitglieder ausscheiden, wechseln oder neue hinzukommen.
Neben den öffentlich-rechtlichen Einrichtungen der Kommunen, Länder und des Bundes kommen im Non-Profit-Bereich folgende Rechtsformen zum Tragen:
Nicht eingetragener Verein →Verein
Eingetragener Verein →Verein (e.V.)
Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (GmbH)
Die
GmbH ist wie ein Verein eine juristische Person, allerdings mit
unternehmerischen, d.h. wirtschaftlichen Zielen. Diese
Kapitalgesellschaft erfordert ein Mindeststammkapital von 25.000 €, das
von den Gesellschaftern aufzubringen ist; materielle
Werte wie auch Arbeitsleistung können ebenfalls eingebracht
werden. Die Gesellschaft haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem
gesamten Vermögen. Die Haftung der Gesellschafter ist dagegen
beschränkt: Sie haften nur mit der im Gesellschaftervertrag
festgelegten Einlage. Ist diese erbracht, müssen die Gesellschafter im
Falle einer Insolvenz nichts nachzahlen, fahrlässiges
oder vorsätzliches Handeln ausgeschlossen. Die Vertretungsorgane
der GmbH sind die Gesellschafterversammlung und der beauftragte
Geschäftsführer. Im Gegensatz zum Verein liegt die
Entscheidungsfindung in wenigen Händen, und die Gesellschafter
können durch die Ausschüttung von Geschäftsanteilen
wirtschaftlich profitieren.
Privatrechtliche Stiftung
Die
Besonderheit der Stiftung
als eigenständige Rechtsform liegt darin, dass sie die
finanziellen Mittel für ihre Tätigkeiten nur aus dem
Zinsertrag finanziert, den ein zuvor eingebrachtes oder noch
wachsendes Kapital erbringt. Das Stiftungskapital wird nie
angetastet. Daher ist die älteste existierende Stiftung in
Deutschland schon mehr als 1.000 Jahre alt (die Hospital-Stiftung in
Wemding wurde um 950 n. Chr. gegründet). Wir unterscheiden
zwischen fördernden Stiftungen, die ihre Mittel ganz oder
teilweise anderen für ihre Arbeit zur Verfügung stellen,
und operativen Stiftungen, deren Zweck in der Unterhaltung von
eigenen Einrichtungen oder in der Durchführung von eigenen
Programmen liegt. Wurden Stiftungen in der Vergangenheit
hauptsächlich von Einzelpersonen (Mäzenen) oder Unternehmen
mit einem oder nur wenigen Kapitalgebern gegründet, findet heute
die Form der →Bürgerstiftung,
die auf eine breite Basis von
Zustiftern mit auch geringen Beträgen aufbaut, immer beliebter.
Hier findet Bürgerschaftliches Engagement neben der
Zur-Verfügung-Stellung von Arbeitskraft und Zeit eines neues
Feld, um sich zu engagieren und die umgebende Welt mitzugestalten,
z.B. im Erhalt oder in der Ausstattung von kulturellen, sozialen oder
ökologischen Einrichtungen. Mindestkapitalausstattungen sind in den
Stiftungsgesetzen der Bundesländer nicht vorgeschrieben. Das BGB gibt
lediglich vor,
dass „die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks
gesichert“ erscheinen muss (§ 80 Abs. 2 BGB). Da Stiftungen bei den
derzeit niedrigen Zinssätzen nur mit
einer ausreichenden Kapitalausstattung effektiv arbeiten können, setzen
die Stiftungsaufsichtsorgane der einzelnen Bundesländer in der
Verwaltungspraxis meist ein Ausstattungskapital von mindestens 25.000 €
voraus, in einigen Bundesländern auch mehr.
Genossenschaft
Eine
Genossenschaft ist ein freiwilliger
Zusammenschluss von Personen zu einem Unternehmen, das diesen
Personen gemeinsam gehört und das demokratisch geleitet wird.
Allgemeines Ziel von Genossenschaften ist, gemeinsame
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Bedürfnisse zu
befriedigen. Weltweit sind mindestens einige hundert Millionen
Mitglieder an Genossenschaften beteiligt, die durch ihre
Mitgliedsbeiträge oder Genossenschaftsanteile zur Finanzierung
des Unternehmens beitragen und im Gegenzug Vergünstigungen
erhalten. Als Rechtsform wird in Deutschland häufig die
eingetragene Genossenschaft (eG) gewählt. Im Gegensatz zu einem
eingetragenen Verein (e.V.) ist ihr Zweck immer die wirtschaftliche
Förderung ihrer Mitglieder. Die Genossenschaft ist juristische
Person und wird als Kaufmann im Sinne des Handelsrechts bezeichnet.
Eine eG besteht seit der Reform des Genossenschaftsrechtes im August 2006
aus nun mindestens drei statt sieben Mitgliedern. Seitdem ist auch
kein festes Mindestkapital mehr vorgeschrieben. Im Gegensatz zur AG
fallen dann auch keine Kosten für notarielle Beurkundungen mehr an.
Hinzu kommt auch: Kleingenossenschaften mit nicht mehr als 20
Mitgliedern brauchen keinen Aufsichtsrat und können von nur einem
Vorstand geführt werden.
Die Genossenschaft ist in das
Genossenschaftsregister des zuständigen Amtsgerichts als
Registergericht eingetragen, verfügt über eine Satzung und
ist Mitglied in einem Prüfungsverband. Die Haftung der eG kann
in der Satzung auf ihr Kapital beschränkt sein, die Satzung kann
aber auch bestimmen, dass im Falle einer Insolvenz gewisse
Nachschusspflichten der Mitglieder bestehen.
Außer dem nicht eingetragenen Verein können alle genannten Rechtsformen die →Gemeinnützigkeit beantragen und damit u.a. steuerliche Vorteile genießen wie auch steuerabzugsfähige Spendenquittungen ausstellen. So entdecken immer mehr Vereine die gemeinnützige Kapitalgesellschaft, die so genannte gGmbH (gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung) als alternative Rechtsform für ihre wirtschaftlichen Aktivitäten. Sie kann als Sonderform des Vereins gesehen werden, die vom Gesetzgeber speziell für Wirtschaftsbetriebe gedacht ist.
BgARegionalgeld bezeichnet eine Alternativ-Währung, die zusätzlich zum gesetzlichen Zahlungsmittel zwischen Verbrauchern, Anbietern, Vereinen und Kommunen vereinbart wird. Diese Währung wird innerhalb einer bestimmten Region als Zahlungs-, Investitions- sowie Schenkungsmittel eingesetzt. Ziel ist die Unterstützung und Stärkung der regionalen Wirtschaft, indem Anreize für Konsumenten gesetzt werden, Hersteller, Händler und Dienstleister vor Ort zu bevorzugen. Neben wirtschaftlichen Aspekten unterstützt die Idee des Regionalgelds auch kommunikative und soziale Prozesse durch die Förderung der Selbstorganisationsprozesse und der Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger. Außerdem möchte sie einen Beitrag zur regionalen Identität leisten und beim Aufbau neuer Netzwerke, Kontakte und Handelsbeziehungen helfen.
In Deutschland bemühen sich in mehr als 60 Regionen (Stand Oktober 2008) Regionalgeld-Initiativen darum, „Globalisierung durch Regionalisierung“ zu ergänzen. Die Währungen tragen Namen wie „Chiemgauer“, „Urstromtaler“, „Rheingold“, „Frei-Taler“, „Allgäu-Taler“ etc., die den engen Bezug zu ihrer Einsatzregion zum Ausdruck bringen. Regionalgeld ist gültig bei allen Teilnehmern eines Regionalgeld-Netzwerks. Die Währung kann in Wechselstellen 1:1 gegen Euro getauscht werden. Gemeinnützige Institution in der Region können z.B. einen bestimmtem Prozentsatz der Tauschsumme als Spende erhalten. Meist sorgt eine per Umlaufgebühr gesicherte zeitlich begrenzte Gültigkeit dafür, dass das Regionalgeld in Umlauf bleibt. So ist das Regionalgeld z.B. bis Ende des aufgedruckten Monats gültig, nach Ablauf der Gültigkeit muss es in den Wechselstellen gegen neue Scheine eingetauscht werden. Dafür wird eine festgelegte Gebühr einbehalten. Der Rücktausch in Euro ist jederzeit möglich, auch dabei fällt eine Gebühr in Höhe eines festgelegten Prozentsatzes an.
Unter www.regionalgeldportal.de sind Adressen von Regionen in Deutschland aufgeführt, in denen eine regionale Währung im Umlauf ist.
Grundsätzlich ist es möglich, geleistete Vergütungen
z.B. an Übungsleiter, Trainer oder bezahlte Vereinshelfer wieder
zurückzuspenden. Es sind jedoch folgende Grundsätze zu
beachten:
Unentgeltliche Nutzungen, wie z.B. die kostenlose
Überlassung von Räumen oder die Gewährung eines
zinslosen Darlehens und Leistungen (z.B. für ehrenamtliche
Tätigkeiten) können nicht wie eine Sachspende behandelt
werden, da dem Steuerpflichtigen kein finanzieller Aufwand entsteht
(§ 10b Abs. 3 Satz 1 EStG). Deshalb gilt auch die unentgeltliche
- ehrenamtliche - Arbeitsleistung eines Vereinsmitglieds
nicht als Spende.
Werden Nutzungen und Leistungen aber gegen
Entgelt erbracht, kann
bei Verzicht auf den rechtswirksam entstandenen Vergütungs- oder
Aufwendungsersatzanspruch eine steuerbegünstigte Spende
vorliegen (→Aufwandsspende),
wenn auf die Auszahlung der
Vergütung (z.B. für erbrachte Arbeitsleistungen, die
Überlassung von Räumen oder Darlehen) oder eines
Aufwendungsersatzes (wie etwa für den Verein ausgelegte Fahrt-,
Telefon- und Portokosten) bedingungslos verzichtet wird.
Bei dem Verzicht auf den Ersatz der Aufwendungen handelt es sich nicht um eine Spende des Aufwands, sondern um eine Geldspende. Dabei kommt es nicht darauf an, dass zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Zuwendenden tatsächlich ein Geldbetrag hin und her fließt. Entsprechend ist die Zuwendungsbestätigung auch als Geldzuwendung auszufüllen. Voraussetzung ist aber, dass ein satzungsgemäßer oder ein schriftlich vereinbarter vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch besteht oder dass dieser Anspruch durch einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt und den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gemacht wurde. Dies darf aber nicht erst nachträglich, nachdem solch ein Fall eingetreten ist, geschehen. Darüber hinaus muss der Anspruch ernsthaft und rechtswirksam (d.h. einklagbar) sein und darf nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen. Die Körperschaft muss ungeachtet des späteren Verzichts finanziell in der Lage sein, den geschuldeten Aufwendungsersatz auch tatsächlich und unmittelbar zu leisten. Ein weiteres wichtiges Kriterium ist, dass der Spender frei entscheiden kann, ob er auf die Auszahlung seines Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruchs besteht oder zugunsten der steuerbegünstigten Körperschaft auf eine Auszahlung verzichtet; und zwar zeitnah, also in unmittelbarem Anschluss an die Entstehung des Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruchs. Trotz des Verzichts hat der Spender eine Einnahme, die steuerlich relevant werden kann (→Steuern).
Andererseits sind → Spenden nur bis zum Höchstbetrag abzugsfähig.
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Neben fachlichen Kenntnissen erwerben und entwickeln Ehrenamtliche während ihrer Tätigkeit auch so genannte Schlüsselqualifikationen, die neben dem beruflichen Wissen eine immer größere Rolle in der Arbeitswelt spielen. Dazu gehören soziale Kompetenzen, wie z.B. Kommunikationsfähigkeit, Kooperation im Team, gemeinsame Leitungsverantwortung, Lösung von Konflikten und die Förderung von Motivation und Eigeninitiative, daneben häufig rhetorische Fähigkeiten, wie Präsentationen in kleineren und großen Gruppen und Gremien oder Moderationsfähigkeit, aber auch Reflexions- und Lernfähigkeit, Flexibilität oder Zeitmanagement. Der →Nachweis dieser im Ehrenamt erworbenen Schlüsselqualifikationen, z.B. in einem →Ehrenamtspass, durch Zertifikate und andere Bescheinigungen, kann für den beruflichen Weg der Ehrenamtlichen sehr hilfreich sein.
Grundsätzlich meint Selbsthilfe
die
Fähigkeit, sich mit eigener Kraft aus einer Not- oder
Problemlage zu befreien bzw. Schritt für Schritt diesen Weg zu
versuchen. Selbsthilfe meint aber auch gegenseitige Hilfe im
Sinne von solidarischer Hilfe durch "nicht-professionelle
Helfer", die keine Bezahlung erhalten und auch keinen
institutionellen Regeln unterliegen. Denn Selbsthilfe gelingt in
einer Gruppe von Gleichbetroffenen leichter als alleine, frei nach
dem Motto der Anonymen Alkoholiker: "Du allein kannst es, aber
du kannst es nicht alleine".
Selbsthilfegruppen sind
Zusammenschlüsse von Menschen mit ähnlichen Problemen oder
Anliegen im gesundheitlichen und sozialen Bereich. Durch gegenseitige
Hilfe und Erfahrungsaustausch unter Gleichbetroffenen stärkt die
Gruppe den Einzelnen. Durch die Umsetzung von Erfahrungen in Ideen
und Taten bereichert Selbsthilfe das Gemeinwesen.
Dieses Prinzip der Selbsthilfe war in den letzten Jahrzehnten ungemein erfolgreich, und es hat viele Nachahmer gefunden, seit die Selbsthilfebewegung in Deutschland in den 1970er Jahren entstand. 70.000-100.000 Selbsthilfegruppen mit ca. 3 Mio. Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu über 800 verschiedenen Themen gibt es derzeit nach Schätzungen in Deutschland, 11.000 davon in Bayern. Viele Gruppen sind in 178 landesweiten Selbsthilfeorganisationen (156 im Gesundheits-, 22 im Sozialbereich) vertreten. Im Verein "Selbsthilfekontaktstellen Bayern e.V." (www.verein-selbsthilfekontaktstellen.seko-bayern.org/, www.wir-fuer-uns.de) sind 17 regionale Kontaktstellen und 5 Unterstützungsangebote zusammengeschlossen. Darüber hinaus gibt es weitere 58 Unterstützungsangebote für Selbsthilfegruppen, die dies in Nebenaufgabe anbieten (meist Gesundheitsämter, Beratungseinrichtungen, Krankenkassen). Mittlerweile ist die Selbsthilfebewegung in ihrer Wirksamkeit auch gesetzlich anerkannt. Im §20 Abs. 4 SGB V wird seit 2000 auch die finanzielle Unterstützung zumindest der gesundheitsorientierten Selbsthilfegruppen geregelt.
Anfang der 1990er Jahre entstanden im Rahmen eines Modellprogramms des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die ersten Seniorenbüros; derzeit gibt es in Deutschland ca. 250.
Seniorenbüros bieten:Seniorenbüros erbringen diese Leistungen durch:
Seniorenbüros richten sich an:
Bundesarbeitsgemeinschaft Seniorenbüros e.V., kurz BaS, ist der Dachverband der Seniorenbüros. Sie wurde 1995 in Bonn gegründet und hat es sich zur Aufgabe gemacht, das freiwillige Engagement älterer Menschen im Rahmen der Seniorenbüros zu fördern und zu qualifizieren. Die BaS ist Ansprechpartner für interessierte Personen und Einrichtungen, die sich über Seniorenbüros und ihre Aufgaben informieren möchten. (Näheres unter www.seniorenbueros.org)
Service Learning bezeichnet einen Ansatz, der das freiwillige Engagement in Unterricht und Hochschulseminare integriert. SchülerInnen und Studierende verbinden so außerschulische Engagementerfahrungen und Lernen; als Service Learning ist es in die Curricula und Studienordnungen eingebunden.
In den USA ist es selbstverständlich: Schüler und Studenten übernehmen während ihrer Ausbildung Aufgaben für das Gemeinwohl. Das Service Learning hat zwei Komponenten: Auf der einen Seite steht der gesellschaftliche Nutzen des sozialen Engagements junger Menschen, die messbare Unterstützung karitativer Einrichtungen. Auf der anderen Seite gewinnen die Helfer auch selbst: Durch die sozialen Einsätze in ihrer Community lernen sie reale Probleme und Lösungen kennen und machen wertvolle Praxiserfahrungen. Durch Service Learning soll also die Bereitschaft und Fähigkeit zu gemeinnützigem Engagement ("Service") gefördert werden und zugleich sollen durch das gemeinnützige Engagement Lernerfahrungen der unterschiedlichsten Art ermöglicht werden. Service Learning ist "learning of service" und ebenso "learning through service".
Auch in Deutschland gibt es mittlerweile eine Reihe von Initiativen nach amerikanischen Vorbild. So wurde z.B. das Projekt »Service Lernen an Schulen in Deutschland« von der Freudenberg-Stiftung initiiert, über das man sich auf der Website der Stiftung informieren kann (www.freudenbergstiftung.de). Das Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement (BBE) veranstaltet seit 2004 jährlich Tagungen zum Thema "Schule und Engagement", siehe www.b-b-e.de.
Solidarität bedeutet Zusammengehörigkeit, Verbundenheit. Das Wort stammt vom französischen solidaire bzw. vom lateinischen solidus und heißt echt, ganz. Die deutsche Sprache kennt das Wort solid mit der Bedeutung fest, zuverlässig. Solidus ist auch mit dem lateinischen salvus verwandt; zu Deutsch: heil, gesund. Der Begriff der Solidarität hat in der Moderne verschiedene Ausformungen erfahren. Zunächst findet er sich im Zentrum des "Solidarismus", eines wichtigen Zweigs der katholischen Soziallehre. Er betont hier das wechselseitige Aufeinander-angewiesen-Sein der Menschen, die in einer Gesellschaft zusammenleben. Diese "Gemeinverstrickung" zieht aber zugleich eine "Gemeinhaftung", also eine sittliche Verantwortung eines jeden für den Anderen, nach sich. Der Starke soll für den Schwachen, der Wohlhabende für den Armen einstehen. "Handle so, wie es dir als Glied der Gemeinschaft angesichts der Bindung und Rückbindung, in der du mit ihr stehst, geziemt", so formuliert der Solidarismus seinen kategorischen Imperativ. Selbstverständlich sind dessen Vordenker Heinrich Pesch und Oswald von Nell-Breuning (Oswald von Nell-Breuning: Baugesetze der Gesellschaft Freiburg, im Breisgau 1968) nicht so blauäugig zu glauben, jeder Mensch würde sich faktisch an dieses Gebot halten. Es gibt immer Trittbrettfahrer, und eine freie Gesellschaft kann die Mitarbeit des Einzelnen am Gemeinwohl nicht generell erzwingen. Daher benötigen wir über die freiwillige Übereinkunft hinaus den Sozialstaat als eine das Gemeinwohl organisierende und garantierende Instanz. Dem Gedanken der Solidarität wird damit eine objektive und verfassungsrechtlich verankerte Gestalt gegeben. So wird zum Beispiel ein Pflichtsystem entwickelt, wie Armuts- oder Altersrisiken gegenseitig abgesichert sind.
Etwa zur gleichen Zeit
wie der Solidarismus entwickelte der französische Soziologe
Emile Durkheim eine zweite Lesart des Solidaritätsbegriffes
(Emile Durkheim: Über die Teilung der sozialen Arbeit. Frankfurt
am Main 1977). Er hat herausgearbeitet, dass sich in modernen
Gesellschaften eine ‚organische Solidarität‘
entwickelt, die von der ‚mechanischen Solidarität‘
vormoderner Gesellschaften zu unterscheiden ist. Während die
solidarischen Beziehungen der Menschen im Feudalsystem auf einem
vergleichbaren gesellschaftlichen Stand beruhten - Ritter waren
Rittern, Priester waren Priestern, Bauern waren Bauern gerade deshalb
verbunden, weil sie das Gleiche taten und sich in der gleichen
sozialen Lage befanden -, so besteht der Zusammenhalt der
modernen Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft vor allem durch
die Unterschiede der einzelnen Gesellschaftsteile: Wie ein Lebewesen,
das sich aus Organen mit unterschiedlichen Funktionen zusammensetzt,
basiert unsere Gesellschaft auf einer hochgradig komplexen
Arbeitsteilung. Gerade die Ausdifferenzierung bedingt das
Aufeinander-Angewiesen-Sein. Der Markt ist dabei ein wichtiger Ort,
auf dem diese Integrationsleistung zum Ausdruck kommt.
Aber
die Zugangs- und
Anerkennungschancen sind nicht gleich verteilt. Der Markt grenzt
Menschen ohne Kaufkraft aus und im System der Ökonomie gibt es
Konflikte zwischen Arbeit und Kapital. Hier kommt eine dritte
Bedeutung der Solidarität ins Spiel, die insbesondere für
soziale Bewegungen prägend war: Die Frauen- und die
Arbeiterbewegung um 1900 sahen Solidarität als Mittel der
politischen Durchsetzung im Kampf um Gerechtigkeit. Solidarität
ist insofern die Bindekraft zwischen Menschen, die ihr Schicksal
gemeinsam verbessern wollen. Auch diese Impulse nahm der Sozialstaat
auf, zum Beispiel durch die Schaffung der Arbeitslosenversicherung
oder die rechtliche und politische Gleichstellung der Frau.
Literatur:
Kurt
Bayertz: Solidarität: Begriff und Problem, Frankfurt am Main
1998
siehe →Neue Soziale Bewegungen
Den Begriff des Sozialen Kapitals hat der Harvardprofessor Robert D. Putnam mit seinem folgenreichen Aufsatz "Bowling Alone" weltweit bekannt gemacht. Die These ist: Soziale Netzwerke und die damit zusammenhängenden Normen und Formen der Gegenseitigkeit bilden eine Art Energiereserve, die sich nicht nur auf das individuelle Wohlbefinden, sondern auch auf die Stabilität einer Gesellschaft auswirken kann. Soziales Kapital kann genauso wie Humankapital oder technische Investitionen zur Quelle von Werten werden. In empirischen Untersuchungen zeigte Putnam, dass bei einer hohen Dichte sozialer Netzwerke und sozialer Kontakte zwischen Menschen das gesellschaftliche Risiko von Arbeitslosigkeit, politischer Korruption, Zivilisationserkrankungen oder Drogenabhängigkeit vermindern werden kann. Deshalb, so Putnams Schlussfolgerung, sollte eine Gesellschaft in soziales Kapital und insbesondere in Infrastrukturen investieren, die soziales Kapital erhalten oder vermehren können: Dazu gehören Familien, Vereine und andere Formen der Vergemeinschaftung. Putnam konstatiert, dass die Bindungskraft Sozialen Kapitals in den letzten Jahrzehnten vor allem in den reichen Ländern des Westens abgenommen habe. Umso mehr seien die politisch Verantwortlichen gefordert umzusteuern, indem sie eine Politik der Unterstützung und Stärkung sozialer Netzwerke betreiben. Soziales Kapital ist allerdings nicht an sich moralisch gut. Es gibt auch starke soziale Netzwerke, die zum Ausschluss, ja zur Verfolgung von Menschen anderen Glaubens, Geschlechts oder anderer Hautfarbe aufrufen. Soziales Kapital muss daher als politisches Leitbild von den Grundsätzen der Demokratie und Toleranz durchdrungen sein.
Nach der Neuregelung des Spendenrechts (§ 5 Abs. 1 Nr. KStG)
dürfen gemeinnützige Vereine seit dem 1. Januar 2000 selbst
Spenden entgegennehmen und Spendenbescheinigungen nach amtlich
vorgeschriebenem Muster ausstellen. Das
so genannte Durchlaufspendenverfahren ist seitdem nicht mehr
erforderlich. Mit dem →"Gesetz zur weiteren Stärkung des
bürgerschaftlichen Engagements" wurden ab 1. Januar
2007 neue
Muster-Zuwendungsbestätigungen eingeführt, u.a. zu finden auf der
Homepage des Bayerischen
Staatsministeriums für Finanzen.
In der
Spendenbescheinigung ist zwischen 1.) Geldspende
mit entweder a) keinem Verzicht auf Aufwendungen oder b) Verzicht auf
Aufwendungen, 2.) Sachspende und 3.)
Mitgliedsbeitrag zu unterscheiden.
Bei einer Sachspende ist der
Wert der gespendeten Sache
durch geeignete Unterlagen (z.B. Einkaufsrechnung) nachzuweisen. Bei
gebrauchten Gegenständen ist der Wert im Zeitpunkt der Übergabe
zu schätzen und ggf. durch ein Schätzungsgutachten zu
belegen. Wird eine neuwertige Sachspende hingegen aus dem
Betriebsvermögen entnommen, ist entweder der Teilwert
(i.d.R. der Einkaufspreis) oder der Buchwert anzusetzen.
Auch
für Sachspenden kann der Verein eine "Zuwendungsbestätigung
Sachzuwendung" ausstellen. An Stelle des Ersatzes von
Aufwendungen, z.B. für Fahrtkosten, Verpflegung, Telefon,
Porto etc., kann das Vereinsmitglied oder der Förderer einen
Spendennachweis des Vereins erhalten. Voraussetzung ist, dass dies
entweder durch die Satzung, durch Vertrag oder durch einen
rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt wurde
(→Aufwandsspende).
Die Zuwendungsbestätigung muss nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt werden. Die Vereine müssen die Spende und ihre zweckentsprechende Verwendung ordnungsgemäß aufzeichnen und ein Doppel der Zuwendungsbestätigung aufbewahren.
Vereinfachter
Zuwendungsnachweis
Bei Zuwendungen bis zu
einem Betrag von 200 € gilt als Nachweis der
Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des
Kreditinstituts. Erforderlich sind aber folgende aufgedruckte Angaben
auf einem Überweisungsträger oder einem vom Verein
hergestellten Beleg:
Das in der Bestätigung angegebene Datum des Freistellungs- oder Körperschaftsteuerbescheides darf nicht länger als fünf Jahre seit dem Tag der Ausstellung zurückliegen. Bei vorläufigen Bescheinigungen gilt ein Zeitraum von drei Jahren.
Die Zuwendung muss grundsätzlich vom Vorstand nach § 26 BGB oder von einem vom Vorstand entsprechend Bevollmächtigten unterschrieben werden.Haftung
Wer
vorsätzlich oder grob
fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer
veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung
angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet
für die entgangene Steuer, die mit 30 Prozent des
zugewendeten Betrags angesetzt wird. Die bei
Unternehmensspenden evtl. zusätzlich anfallende Haftung für
entgangene Gewerbesteuer beträgt 15 %.
Unter Sponsoring versteht man eine besondere Form der Bereitstellung von Geld, Sachmitteln oder Dienstleistungen durch wirtschaftlich handelnde, gewinnorientierte Unternehmen für Einrichtungen, Initiativen, Gruppen oder Einzelpersonen, die gemeinnützige Zielsetzungen verfolgen. Dabei beruht Sponsoring auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung. Das unterstützende Unternehmen erwartet von der Verbindung seines Namens mit einem sozialen Anliegen einen Werbeeffekt ("Tue Gutes und rede darüber"). Das unterscheidet Sponsoring zum einen vom uneigennützigen Mäzenatentum, zum anderen vom unternehmerischen Spendenwesen, die beide vor allem altruistische Ziele verfolgen. Im Spendenwesen oder beim →Fundraising wird - außer der Spendenquittung - keine Gegenleistung erwartet. Für den Unternehmer ist es steuerlich auch ein Unterschied, ob er seine finanzielle Unterstützung als Spende oder als Betriebsausgabe verbuchen kann. Daneben ist die langfristige Bindung der Sponsoren an die Einrichtung - z.B. durch die Aufnahme in den Verteiler für Hausmitteilungen wie Programme, durch Einladungen zu besonderen Ereignissen, durch Ehrenmitgliedschaften oder durch Sponsorenempfänge - eine wichtige Aufgabe, um über seine regelmäßigen Zuwendungen Planungssicherheit auch für die Alltagsarbeit zu bekommen.
Sponsoringeinnahmen sind Einnahmen im →ideellen Bereich und damit umsatzsteuerfrei (→Umsatzsteuerbefreiung), wenn der Gesponserte dem Sponsor nur die Nutzung seines Namens zu Werbezwecken in dessen eigener Werbung gestattet oder wenn der Empfänger der Leistungen z.B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt; wenn z.B. auf dem Plakat steht: "Fa. XY präsentiert …", wenn Anzeigen des Sponsors im Programmheft geschaltet sind, wenn er mit Transparenten, Informations- oder Verkaufsständen vertreten ist usw.
Sponsoring spielt in den USA eine wichtigere Rolle als in Deutschland. Sozialwissenschaftler erklären sich diesen Unterschied aus unterschiedlichen Traditionen des Sozialstaates, der in Deutschland im Gegensatz zu den USA als umfassende Vorsorgeinstanz begriffen wird, bzw. aus einer Unternehmenskultur, die in den USA sozial vielfältiger und intensiver engagiert ist als in Deutschland. Im Jahr 2000 lag der von Unternehmen ausgegebene Betrag für alle Bereiche des Sponsoring bei ca. 4,9 Mrd. DM (etwa 2,5 Mrd. €). Mit Abstand ist das Sportsponsoring mit 2,9 Mrd. DM Spitzenreiter, soziales Sponsoring folgt erst an vierter Stelle mit gerade einem Zehntel der Mittel, die für Sportsponsoring aufgewandt werden. Im sozialen Bereich spielt das Sponsoring im Vergleich zum eigentlichen Spendenwesen in Deutschland eine marginale Rolle.
Oft wird ehrenamtlicher Einsatz durch →Aufwandsentschädigungen honoriert; Voraussetzung ist, dass dies in der Satzung des Vereins ausdrücklich vorgesehen ist oder durch einen Vorstandsbeschluss vereinbart und allen Vereinsmitgliedern bekannt gemacht wurde. Für die Höhe der Stundensätze bei unterschiedlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten gibt es keine allgemein verbindlichen Regelungen; sie liegen in der Regel wesentlich niedriger als die Vergütung von hauptamtlichen Kräften. Manche Verbände, Institutionen und Einrichtungen haben feste Stundensätze für Betreuungen, Führungen u.ä. ehrenamtliche Tätigkeiten vereinbart. Wenn auf deren Auszahlung verzichtet wird, können diese bei Förderanträgen zur Berechung der →Eigenleistungen zugrunde gelegt werden. Im Kosten- und Finanzierungsplan tauchen sie auf der Ausgabenseite als Personalkosten auf, müssen auf der Einnahmenseite aber auch unter Eigenleistung verbucht werden. Voraussetzung ist, dass der Zuwendungsgeber diese Form der Eigenleistung anerkennt.
In der Enzyklika »Quadragesimo Anno« aus dem Jahr 1931 hatte die Katholische Kirche unter Papst Pius XI, begründet auf der vor allem von Oswald von Nell-Breuning ausgearbeiteten Katholischen Soziallehre, eine umfassende Regelung sozialpolitischer Hilfen mit dem Begriff der Subsidiarität umschrieben. Ein Mensch, der Hilfe benötigt, soll vorrangig von der kleinsten sozialen Einheit unterstützt werden, die diese Leistung auch bewältigen kann. Zunächst also soll Beistand von der Familie kommen, dann von der lokalen Gemeinschaft oder Gemeinde ausgehen, bevor erst ganz zum Schluss der Staat einspringt. Mit dieser Formel versuchte sich die Kirche sowohl von den gleichmacherischen Gerechtigkeitsansprüchen des real existierenden Stalinismus wie vom ungebändigten Egoismus des westlichen Kapitalismus dieser Zeit abzusetzen.
In der verfassungspolitischen Verankerung der sozialen Marktwirtschaft wurde das Subsidiaritätsprinzip dann zur Leitformel des Sozialstaatsgebots der Bundesrepublik Deutschland. Auch heute spielt es in den Verträgen von Maastricht und Amsterdam sowie der "Grundrechtscharta" der Europäischen Union eine wichtige Rolle. Allerdings wird heute auch von vielen Seiten konstatiert, dass der richtige und wichtige Anspruch der Subsidiarität stark ausgehöhlt wurde: Zum einen ziehen staatliche Bürokratien bzw. die Europäische Union trotz ihrer Verpflichtung auf Subsidiarität immer mehr Kompetenzen an sich. Zum anderen gehe der eigentliche Sinn der Subsidiarität durch eine sozialstaatliche Eigendynamik in der sich schnell entwickelnden Wohlstandsgesellschaft verloren, in der jede artikulierte Forderung zum einklagbaren Rechtstitel erhoben würde. Damit würde der Sozialstaat nicht nur unbezahlbar, sondern auch ineffektiv, weil er die Eigenkräfte der Gesellschaft lähme. Diese Aushöhlung der Subsidiarität führe letztlich auch zu wachsender Politikverdrossenheit, weil das Gefühl entstehe, dass man die eigenen Geschicke nicht mehr in der Hand habe.
In den gegenwärtigen Debatten um die Neuverteilung der Kompetenzen zwischen Bund, Ländern und Kommunen spielt das Subsidiaritätsprinzip eine wichtige Rolle. Vor allem die Kommunen fordern, dass dort, wo sie als kleinere Einheiten Aufgaben übernähmen, auch für eine entsprechende Finanzierung gesorgt sein müsse. Subsidiarität ist also eng mit einem zweiten Prinzip: dem Konnexitätsprinzip verbunden, das mittlerweile in Bayern Verfassungsrang hat. Subsidiarität bildet in vielen theoretischen Auseinandersetzungen um Bürgergesellschaft und Bürgerengagement eine wichtige Klammer zwischen staatlichem Handeln einerseits und Selbstverantwortung der Bürger andererseits.
Supervision ist ein berufliches Beratungs- und Reflexionsinstrument, um Probleme und Schwierigkeiten am Arbeitsplatz mit Hilfe eines externen Supervisors zu klären. Im sozialen Bereich gehört Supervision seit fünfzig Jahren zum beruflichen Standard; im Kulturbereich hat sie sich noch nicht so durchgesetzt. Auch die Zusammenarbeit zwischen Ehrenamtlichen und Hauptamtlichen birgt Konfliktpotenzial; der rechtzeitige oder regelmäßige Einsatz eines Supervisors trägt zur Arbeitszufriedenheit bei.
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Der Begriff der Tätigkeitsgesellschaft hat sich im Gegensatz zum Begriff der Erwerbs-/Arbeitsgesellschaft entwickelt: Kritische Ökonomen mahnen schon seit Jahren, den gesellschaftlichen Reichtum nicht mit dem durch Erwerbsarbeit und Kapital geschaffenen Bruttosozialprodukt gleichzusetzen. Wir sehen nicht, dass gesellschaftlicher Reichtum auch von Tätigkeiten gebildet wird, die in den Wirtschaftskreislauf gar nicht eingehen. Dazu gehören Arbeiten in der Familie und im Haushalt, Nachbarschaftshilfen, ehrenamtliches Engagement und vieles mehr. 1994 errechnete das Familienministerium, dass sich das Bruttoinlandsprodukt um ein Drittel erhöhen würde, wenn man die unbezahlte Arbeit in Familie, Haushalt oder Ehrenamt mit nur dem Nettostundensatz einer Hauswirtschafterin bewerten würde.
Diese ganzheitliche, volkswirtschaftliche Betrachtung erweitert das Blickfeld und lockert die gesellschaftliche Fixierung auf die Erwerbsarbeit. Die Ökonomie zweckbestimmter Erwerbsarbeit wird mit unbezahlter Haus- und Eigenarbeit und autonomen Tätigkeiten kombiniert. Unter diesen versteht der französische Sozialphilosoph André Gorz Aktivitäten, die als Selbstzweck, als Bereicherung der Persönlichkeit und als Quellen von Sinn und Freude erfahren werden: "künstlerische, philosophische, wissenschaftliche Tätigkeiten; solche zwischenmenschlicher Beziehung, Erziehung, freiwilliger Nächstenliebe; Tätigkeiten gegenseitiger Hilfe und Tätigkeiten der Selbst-Bildung".
Es ist also eine
grundsätzliche Kritik an der modernen Gesellschaft, die seit
ihren Anfängen das Herstellen über das Handeln, die "vita
activa" über die "vita contemplativa" gestellt
hat, wie Hannah Arendt formulierte. Diese Vorherrschaft hat
sicherlich einen materiellen Wohlstand beschert. Die hohe und
dauerhafte Arbeitslosigkeit zeigt aber auch die Schattenseiten einer
an den Werten der bezahlten Erwerbsarbeit ausgerichteten Kultur. Wir
leben, so der Berliner Soziologe Wolf Lepenies, in einer
vorherrschenden Denktradition, nach der sich das Subjekt durch Arbeit
konstituiert, also der Mensch nur da ganz Mensch ist, wo er arbeitet.
Sehr früh schon hat sich der Kulturbereich mit dem Wandel
von der Arbeits- zur Tätigkeitsgesellschaft auseinandergesetzt
und die zentrale Rolle betont, die kulturelle Betätigung und
künstlerische Aktivitäten darin spielen können. Der
ehemalige Nürnberger Kulturdezernent und Publizist Hermann
Glaser hat mit seinem Buch "Das Verschwinden der Arbeit. Die
Chancen der neuen Tätigkeitsgesellschaft" diese Diskussion
maßgeblich angestoßen. Neue Tätigkeitsformen, so
der Grundgedanke Glasers, müssten zu gleichberechtigten
Äußerungsformen des Menschen neben der traditionellen
Erwerbsarbeit gemacht werden. Dazu reicht ein mentaler Wertewandel
allein nicht aus. Es müssen materielle Orte geschaffen und
öffentlich finanziert werden, die vorhandene Tätigkeiten
konzentrieren und zur Entwicklung neuer Tätigkeitsfelder
anspornen, ähnlich wie dies die Fabrik im Hinblick auf die
Erwerbsarbeit tut. Ulrich Beck hat den Gedanken der
"Tätigkeitsgesellschaft" in der Debatte um die
sogenannte "Bürgerarbeit" (Neues Ehrenamt)
wieder aufgegriffen.
Literatur:
Arendt,
Hanna: Vita
activa oder vom tätigen Leben, München: Piper Verlag 1981
Beck, Ulrich: Schöne neue Arbeitswelt. Vision
Weltbürgergesellschaft. Frankfurt am Main/New York: Campus
1999
Glaser, Hermann: Das Verschwinden der Arbeit. Die Chancen
der
neuen Tätigkeitsgesellschaft. Düsseldorf/Wien: Econ
1988
Gorz, André: Kritik der Ökonomischen Vernunft.
Sinnfragen am Ende der Arbeitsgesellschaft. Hamburg: Rotbuch 1994
Die
Idee der Tafelprojekte ist denkbar einfach. In den Grundsätzen,
die alle deutschen Projekte beherzigen, steht u.a.
1. Die
Tafeln
sammeln Lebensmittel, qualitativ einwandfrei, überzählig,
überproduziert und geben diese unentgeltlich - oder für einen
symbolischen Betrag - an Bedürftige ab.
2. Die
Arbeit der Tafeln ist ehrenamtlich und wird unterstützt durch
ABM-Kräfte und Zivildienstleistende.
3. Die Arbeit der
Tafeln wird durch Sponsoren ermöglicht, die mit Lebensmitteln,
Geld und Sachspenden die Arbeit hilfreich unterstützen.
4.
Die Tafeln sind nicht an Parteien oder Glaubensrichtungen gebunden
und helfen allen Menschen, die Hilfe bedürfen. An diese Hilfe
werden keine Bedingungen geknüpft.
1963 entstand die Tafelidee in den USA mit der ersten "Food Bank". Inzwischen ist dort ein flächendeckendes, sehr professionelles System von Tafeln entstanden. 1993 fasste die Idee auch in Deutschland Fuß. Sechs Jahre später waren es schon 100 Tafelprojekte, 2008 bereits rund 800 Tafelprojekte mit geschätzten 35.000 Tafelhelfern, die etwa 800.000 Menschen versorgen.
1995 gründete sich der Bundesverband Deutsche Tafel e.V. (www.tafel.de). Tafelprojekte sind sicher die derzeit am dynamischsten wachsenden Nonprofit-Organisationen des Bürgerschaftlichen Engagements.
Literatur:
Konstantin von Normann: Evolution der Deutschen Tafeln. Eine
Studie über die Entwicklung caritativer Nonprofit-Organisationen
zur Verminderung von Ernährungsarmut in Deutschland. Bad
Neuenahr 2003.
Vor etwa 20 Jahren wurde von Kanada ausgehend die Idee der Tauschringe (wieder-)belebt. Das Prinzip ist einfach: Menschen tauschen statt Geld und Waren ihre eigenen Talente. Die Mitglieder eines Tauschringes machen Angebote von Tätigkeiten, die sie in ein Tauschgeschehen einbringen wollen. Umgekehrt suchen sie Angebote, die sie selbst benötigen. Abgerechnet wird meist in Zeitwährungen. Diese Form geldloser Ökonomie ist freilich mit weitgehenden gesellschaftlichen Werten verknüpft. Tauschringe dienen zum Beispiel der Stärkung nachbarschaftlicher Bindungen. Sie bieten eine Form sozialer und ökonomischer Selbsthilfe für Menschen mit geringem Einkommen. Sie eröffnen die Möglichkeit, den Selbstwert nicht ausschließlich über die Erwerbsarbeit zu definieren. Tauschringe verpflichten sich egalitären Prinzipien: Kopf- und Handarbeit, Frauen- und Männerarbeit werden gleich bewertet. Sie wollen durch ihren Ringtausch zugleich ökologische Ressourcenschonung durch kurze Wege, Müllvermeidung, Wiederverwerten und gemeinsames Nutzen von Gebrauchsgütern erreichen.
Wenn Freiwillige ihr privates Telefon für die ehrenamtliche Tätigkeit in einem Verein benutzen, haben sie einen Anspruch auf Kostenerstattung. Verzichten Freiwillige auf eine einzelne Auflistung der geführten Gespräche (mit Datum, Gesprächspartner, Grund, Dauer und Gebührenhöhe), so können folgende Kosten steuerfrei erstattet werden:
Werden Aufzeichnungen über die durch die freiwillige Tätigkeit veranlassten Telefonate geführt, können die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet werden. Durch die Möglichkeit des Einzelverbindungsnachweises in den Telefonrechnungen wird dies heute wesentlich erleichtert.
→Aufwandsentschädigungen für bestimmte "begünstigte Tätigkeiten" in einem gemeinnützigen Verein sind bis zu einer Höhe von 2.100 € im Jahr steuer- und damit auch sozialversicherungsfrei (die sogenannte "Übungsleiterpauschale"). Sie gelten für die
Bei mehreren nebenberuflichen Tätigkeiten in verschiedenen
Vereinen werden die →Aufwandsentschädigungen addiert; sie
dürfen
die Grenze von 2.100 € nicht überschreiten. Die Tätigkeit
wird dann nebenberuflich ausgeübt, wenn sie insgesamt -
d.h. auch bei nebenberuflicher Tätigkeit für mehrere
Vereine - nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines
vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können
deshalb auch solche Bürger nebenberuflich tätig sein, die
keinen Hauptberuf im steuerlichen Sinne ausüben (also
Hausfrauen, Rentner, Studenten, Schüler und Arbeitslose). Nicht
begünstigt sind Tätigkeiten im organisatorischen Bereich,
z.B. als Vorstand, Hausmeister, Kassierer, Aufbauhelfer bei
Veranstaltungen oder Ordnungskraft. Hier müssen, auch wenn es
sich nur um einzelne Stunden handelt, kurzfristige
Beschäftigungsverhältnisse abgeschlossen werden.
Wie
diese steuer- und sozialversicherungsmäßig zu behandeln
sind, hängt vom jeweiligen Status des Beschäftigten ab (
→Steuern).
Die Einnahmen aus der Übungsleiterpauschale
können auch zurückgespendet werden (→Rückspende).
Die Umsatzsteuer - auch "Mehrwertsteuer" - ist eine Verbrauchssteuer, die vom Endkunden zu tragen ist. Sie gliedert sich in zwei Bereiche:
Somit ergibt sich hier eine Differenz zwischen gezahlter Vorsteuer und erhaltener Umsatzsteuer. Diese Differenz stellt gegenüber dem Finanzamt entweder eine Schuld oder ein Guthaben dar. Hat man mehr Geld für Materialien, größere Anschaffungen, Renovierungsarbeiten u.ä. investiert als man durch den Verkauf beispielsweise von Bildern eingenommen hat, dann ergibt dies einen Vorsteuerüberhang. Dieses Geld bekommt man nach der jeweiligen Erklärung (oder Voranmeldung) vom Finanzamt erstattet (Vorsteuerabzug). Hat man aber höhere Einnahmen als Ausgaben - was die Regel ist -, so ergibt sich eine Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt, die man gleichzeitig mit der Voranmeldung an das Finanzamt abführen muss. Bei einem jährlichen Umsatz von bis zu 17.500 € im vergangenen Jahr und voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € im laufenden Jahr zählt man als "Kleinunternehmer" und muss keine Umsatzsteuer zahlen. Damit kann man aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Das gilt auch, wenn Einrichtungen nach § 4 des Umsatzsteuergesetz befreit sind (s.u.).
Der gemeinnützige Verein kennt aus steuerlicher Sicht vier Betätigungsfelder:
Das Umsatzsteuergesetz bietet eine Reihe von Steuerbefreiungen für Einrichtungen im Bereich der kulturellen, sozialen, Bildungs- und Jugend-Arbeit. Die Wichtigsten hiervon sind im § 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu finden.
In § 4 Nr. 20 heißt es: Steuerfrei sind "... die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, ..., Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenkunst. Das gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen." Der letzte Satz beschreibt die Möglichkeit, dass private Orchester und Theater beim Kultusministerium die Befreiung von der Umsatzsteuer mit der Begründung beantragen können, dass sie dieselben Aufgaben übernehmen wie ein städtisches Theater oder ein Landesorchester. Diese Befreiung lässt sich auch für ein einzelnes Konzert oder ein Theaterfestival beantragen, wenn man damit eine wichtige öffentliche Aufgabe wahrnimmt. Im April 2003 hat der EU-Gerichtshof entschieden, dass diese Umsatzsteuerbefreiung auch Solisten - die bisher davon ausgeschlossen waren - für sich beantragen können.
In § 4 Nr. 21. a) heißt es u.a.: Steuerfrei sind "... die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, (...)
bb) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass
sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß
vorbereiten,
b) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck
dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer (...)
bb)
an
privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden
Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a)
erfüllen."
So können auch Bildungseinrichtungen in privater Trägerschaft, die mit ihrem Qualifizierungsangebot auf einen Beruf vorbereiten, für jeweils 3 Jahre die Befreiung von der Umsatzsteuer bei ihrem zuständigen Bildungs- bzw. Kultusministerium beantragen. Die dort selbstständig tätigen Lehrkräfte müssen ebenfalls keine Umsatzsteuer auf ihre erzielten Honorare abführen.
Bildungsveranstaltungen (Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art) sind nach § 4 Nr. 22a des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei, wenn sie u.a. von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, durchgeführt werden und wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. "Überwiegend" bedeutet zu mehr als 50 %, was regelmäßig der Fall sein dürfte. Diese Umsatzsteuerbefreiung greift nicht automatisch durch auf die Umsätze (Honorare), die ein Unterrichtender erzielt. Unterrichtete können sich unter bestimmten Umständen bei ihrem Bildungsministerium von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Wenn man von der →Umsatzsteuer befreit ist, darf man allerdings auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Förderungswürdig sind gemäß § 4 Nr. 25 auch Träger der freien Jugendhilfe, die kraft Gesetzes oder von der zuständigen Jugendbehörde anerkannt sind oder die die Voraussetzungen für eine Förderung durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfüllen. Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres.§ 4 Nr. 26: Steuerfrei ist "... die ehrenamtliche Tätigkeit,
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Unter Verbänden versteht man dauerhaft organisierte Interessensvertretungen, die sich von politischen Parteien vor allem dadurch unterscheiden, dass sie spezielle Interessen ihrer Mitglieder vertreten. Verbände können rechtlich als eingetragene Vereine organisiert sein. Vom landläufigen Verständnis unterscheidet sich der Verband vom Verein allerdings dadurch, dass er seine Forderungen und Anliegen deutlich nach außen, vor allem an politisch gewählte Vertreter beziehungsweise an öffentliche Verwaltungen adressiert. Zudem agieren Verbände eher auf den staatlichen Ebenen des Bundes und der Länder, weniger im kommunalen Bereich. Verbände sind aber nicht nur Teil der politischen Willensbildung. Sie können auch - im Sinne des Subsidiaritätsprinzips - staatlich definierte Aufgaben praktisch wahrnehmen. Dies trifft zum Beispiel auf die Wohlfahrtsverbände zu.
Man kann, je nach den inhaltlichen Zielen, fünf Typen von Verbänden unterscheiden: (1) Verbände im Wirtschafts- und Arbeitsbereich (z.B. Berufsverbände, Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften); (2) Verbände im sozialen Bereich (Wohlfahrtsverbände, Vertriebenenverbände etc.); (3) Verbände im Freizeitbereich (z. B. Sportverbände); (4) Verbände in den Bereichen Kultur, Religion, Wissenschaft und Politik (z.B. der Deutsche Kulturrat oder der Bayerischen Volkshochschulverband); (5) Verbände von Gebietskörperschaften (z.B. der Deutsche Städtetag, der Bayerischen Gemeindetag).
Nicht selten gewinnen Verbände durch ihre systematische Lobbyarbeit erheblichen politischen Einfluss. Verbände organisieren gesellschaftlich partikulare Interessen und bilden ihr Sprachrohr. Sie sind damit unverzichtbarer Teil der politischen Meinungsbildung in einer repräsentativen Demokratie. Anderseits ist ihr Einfluss aber auch nicht unproblematisch, da er auf die Durchsetzung partieller Interessen ohne Rücksicht auf eine politische Gesamtabwägung gerichtet ist.
Literatur: Herder Staatslexikon. Artikel Verbände
Vereine
sind die wichtigste rechtliche Organisationsform Bürgerschaftlichen
Engagements in Deutschland. Und sie werden immer attraktiver,
entgegen manch verständlicher Klage von Vereinsvorsitzenden, die
händeringend Nachwuchs suchen. Gab es 1960 noch 90.000
eingetragene Vereine, so waren es 1990 knapp 300.000 und 2005 genau
594.277. Derzeit werden rund 15.000 Vereine im Jahr neu gegründet.
Zwischen 1973 und 2000 haben sich die Mitgliedschaften in Vereinen
verdoppelt. Nach den Auswertungen des Freiwilligensurveys 2004 für
Bayern sind von allen Freiwilligen 44 % in Vereinen, aber nur 17 % in
Kirchen/religiösen Vereinigungen, 2 % in Parteien und 3 % in
Gewerkschaften organisiert. Mehr als jeder zweite Erwachsene ist
heute in Deutschland Vereinsmitglied.
Die neueren
Vereinsgründungen der letzten Jahre haben einen deutlichen
Schwerpunkt im Bereich Kultur. Die meisten Engagierten im
Vereinsbereich finden sich allerdings weiterhin im Sport. In vielen
Vereinen sind Selbsthilfe und Bürgerschaftliches Engagement
wesentlicher Bestandteil des Vereinszwecks. Hierbei ist freilich zu
berücksichtigen, dass Vereinsmitgliedschaft nicht automatisch
mit freiwilligem Engagement verbunden sein muss: Der größte
deutsche Verein etwa ist der ADAC, der sich als Lobby für die
Interessen der Autofahrer versteht.
Ein Verein wird im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert als "freiwilliger, auf eine gewisse Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter und vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängiger Zusammenschluss mehrerer Personen unter einem Gesamtnamen (Vereinsnamen) zur Verfolgung gemeinsamer Zwecke" (Sieghard Ott). Es gibt verschiedene Typen von Vereinen: Den Idealverein und den wirtschaftlichen Verein, den gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen, den in das Vereinsregister eingetragenen und den nicht eingetragenen Verein. Die Gründung eines Vereins ist durch das Grundgesetz abgesichert. Nach Artikel 9 Abs. 1 haben alle Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Nach dem BGB hat der Verein zwei notwendige Organe: den Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist nach § 32 BGB das "oberste Willensbildungsorgan des Vereins". In der Praxis entscheidet sie freilich meist über grundsätzliche, strategische Weichenstellungen. Operativ werden die Vereinsgeschäfte durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstand geführt. In der Vereinssatzung werden die einzelnen Aufgaben und Organe eines Vereins verbindlich festgelegt.
Die
eigentliche
Entstehungsgeschichte des Vereinswesens in Deutschland liegt im 19.
Jahrhundert. Gesangs- und Turnvereine gehören zu den ersten
Gründungen, die vielfach auch Keimzellen des erstarkenden
Bürgertums waren. Mit der Industrialisierung kamen karitative
Vereine hinzu. "Das revolutionär Neuartige an den
Vereinsgründungen war, dass diese über alle
gesellschaftlichen Schranken, sei es des Standes oder der beruflichen
sowie konfessionellen Bildungen hinweg, erfolgten und insofern
gesellschaftlichen Wandel erst ermöglichten" (Literatur 2,
Annette Zimmer). Auch heute noch haben Vereine, entgegen aller Kritik
an rückwärtsgewandter Vereinsmeierei, eine wichtige soziale
und kulturelle Funktion: Nach dem Vereinsforscher Dieter Jütting
erfüllen sie im Wesentlichen drei Aufgaben: Sie erzeugen
kostengünstig Güter und Leistungen, sie leisten einen
wichtigen Beitrag zur sozialen Integration ihrer Mitglieder und sie
sind institutioneller Ausdruck einer aktiven, demokratischen
Gesellschaft.
Literatur:
Bayerisches
Staatsministerium der Justiz: Rund um den Verein. Eine
Rechtsinformation für Vereinsmitglieder und solche, die es
werden wollen (in der aktuellsten Fassung jeweils abrufbar
unter www.verwaltung.bayern.de).
Bundesverband der Deutschen Volksbanken und
Raiffeisenkassen
(Hg.): Vereine und Bürgerstiftungen managen (Text: Stefan
Nährlich) DG Verlag 2003. Weitere Hinweise unter der
Internetadresse www.engagement.de
Sieghard Ott: Vereine gründen und erfolgreich führen.
Satzung - Versammlung - Haftung - Gemeinnützigkeit.
München: Beck Rechtsberater im dtv 2002
Urs Willmann:
Leben in Deutschland: Wie man sich in Deutschland im Verein gesellt.
Die Zeit Nr. 9/2004.
Gemeinnützige Vereine unterliegen auch der Steuerpflicht, genießen aber gegenüber herkömmlichen Unternehmen etliche Vergünstigungen. Aus steuerlicher Sicht kennt der Verein vier Betätigungsfelder, in denen →Körperschaftssteuer (KSt.), →Umsatzsteuer (USt.) und →Gewerbesteuer (GewSt.) fällig werden.
Betätigungsfeld | Einnahmenbeispiele | KSt. |
USt. | GewSt. |
|---|---|---|---|---|
| steuerfreier ideeller Bereich |
| Nein |
0 % | Nein |
| steuerfreie Vermögensverwaltung |
|
Nein | 0 % | Nein |
| steuerbegünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb = Zweckbetrieb (abhängig von der Satzung) |
|
Nein | 7 %* | Nein |
| voll steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb |
|
Ja | 19%* | Ja, |
* Umsatzsteuerpflicht entsteht erst, wenn der Jahresumsatz die "Kleinunternehmergrenze" von 17.500 € im vergangenen und voraussichtlich 50.000 € im laufenden Jahr überschreitet. Darüber hinaus sieht das Umsatzsteuergesetz in § 4 noch weitere →Umsatzsteuerbefreiungen vor.
**Sponsoringeinnahmen sind dann umsatzsteuerfrei, wenn der Gesponserte dem Sponsor nur die Nutzung seines Namens zu Werbezwecken in dessen eigener Werbung gestattet oder wenn der Empfänger der Leistungen z.B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt; wenn z.B. auf dem Plakat steht: "Fa. XY präsentiert …", wenn Anzeigen des Sponsors im Programmheft geschaltet sind, wenn er mit Transparenten, Informations- oder Verkaufsständen vertreten ist usw.
Hilfreiche Hinweise gibt der Ratgeber „Steuertipps für Vereine“, den das bayerische Staatsministerium der Finanzen zuletzt 2007 in aktualisierter Fassung auflegte. Download (pdf-Datei, 370 KB) unter www.verwaltung.bayern.de.Zur Gründung und Führung eines Vereins genügen zwei Personen; die Eintragung ins Vereinsregister jedoch erfordert die Unterzeichnung der Satzung von mindestens sieben Mitgliedern. Die Gründungsversammlung beschließt die →Vereinssatzung, die von allen Gründungsmitgliedern unterschrieben wird und mit dem Erstellungsdatum versehen sein muss, und erstellt ein Gründungsprotokoll von der ersten Sitzung, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet wird.
Zur Eintragung ins Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht/Registergericht ist
Die Gemeinnützigkeit gibt es nicht automatisch mit der Vereinsgründung; sie muss unabhängig davon beim zuständigen Finanzamt beantragt werden (→Gemeinnützigkeit).
Die Mitgliederversammlung aller Vereinsmitglieder ist das oberste Organ des Vereins. Sie bestimmt die Grundsätze der Vereinspolitik, die Wahl des Vorstandes und seine Entlastung. Sie bestimmt auch die Genehmigung des Haushaltsplans, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins. Mitgliederversammlungen finden in der Regel einmal jährlich, oft aber auch häufiger statt. Die wichtigsten Rechte der Vereinsmitglieder sind das Stimmrecht, das aktive und passive Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins, das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen sowie an den Veranstaltungen des Vereins und das Recht zur Nutzung der Einrichtungen des Vereins.
Zu den Pflichten des Vereinsmitglieds zählt insbesondere die Beitragspflicht. Hierüber soll die Satzung eine Regelung enthalten. Weitere Pflichten können in die Satzung aufgenommen werden. Ferner unterliegt jedes Vereinsmitglied der gesetzlich nicht geregelten verbandsrechtlichen Treuepflicht. Sie verlangt, sich dem Verein gegenüber loyal zu verhalten, die Vereinszwecke aktiv zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Verein schadet.
Der Vorstand ist das Willensorgan des Vereins nach außen. Er hat gemäß § 26 BGB die Stellung eines gesetzlichen Vertreters, handelt also für den Verein. Er hat folgende Aufgaben:
Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Alle Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich zur Vertretung des Vereins berechtigt, sei es alleine oder in Gemeinschaft mit einem oder mehreren anderen Vorstandsmitgliedern. Eine Bindung der Vertretungsberechtigung an bestimmte Personen oder Posten im Vorstand ist nicht zulässig und kann nicht ins Vereinsregister eingetragen werden. Möglich ist jedoch die Bildung eines Gesamtvorstandes, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, der auch vertretungsberechtigt ist, und dem erweiterten Vorstand mit nichtvertretungsberechtigten Personen. Bei den erforderlichen Anmeldungen zum Vereinsregister hat lediglich der geschäftsführende Vorstand mitzuwirken. Das Vorstandsamt beim Idealverein ist grundsätzlich ein Ehrenamt.
Ein Beirat, z.B. aus Sachverständigen, kann die Arbeit des Vorstands und des Vereins unterstützen und ergänzen, ist aber keine Muss-Bestimmung.Die Vereinssatzung verkörpert den Inhalt der Vereinsverfassung, d.h. die das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen und Regeln. Eine Vereinssatzung soll kein kompliziertes juristisches Werk sein, sondern von allen Vereinsmitgliedern schnell und leicht verstanden werden. Sie sollte einerseits so knapp wie möglich gefasst, andererseits aber auch allen Situationen gewachsen sein. So ist bei "Ziele und Zwecke" des Vereins darauf zu achten, dass diese nicht zu eng gefasst sind und damit neue Betätigungsfelder des Vereins in Zukunft ausschließen. Denn bei jedem neuen Vereinszweck muss die Satzung geändert, beim Vereinsregister des Amtsgerichts angemeldet und die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt neu überprüft werden. Für den rechtsfähigen Verein schreibt das BGB einen Mindeststandard von Satzungsbedingungen vor; so:
Muss-Vorschriften nach § 57 BGB mit Bestimmungen über
Soll-Vorschriften nach § 58 BGB mit Bestimmungen über
Zweckmäßige Satzungsinhalte (so viel wie nötig, so wenig wie möglich) sind auch:
Mustersatzung im pdf-Format (0,1MB)
Veranstaltungen und Einrichtungen, zumal mit vielen Besuchern, stellen stets eine große Herausforderung an die entsprechenden Sicherheitsvorschriften dar: Menschen sind in ihnen unbekannten Umgebungen und Gebäuden und ortsunkundig; vorgegebene Rettungswege werden zunächst kaum beachtet; auf Bühnen und Szeneflächen befinden sich im allgemeinen hohe Brandlasten (Kostüme, Dekorationen, Requisiten usw.) und bilden damit ein großes Gefährdungspotenzial. Auch wegen der Platzverhältnisse kann es zu Platzangst und panischen Reaktionen kommen. Vor diesem Hintergrund und aufgrund zahlloser negativer Erfahrungen verfasste man Rechtsnormen, die in die heute gültigen Versammlungsstättenverordnungen der einzelnen Bundesländer mündeten. Die Versammlungsstättenverordnung, kurz VStättVO, wird unterteilt in Bau- und Betriebsvorschriften. In den (1) Bauvorschriften werden alle bautechnischen Kriterien beschrieben, die vor allem der Neu- und Umbauplanung dienen. In den (2) Bestimmungen für den Betrieb von Versammlungsstätten (Betriebsvorschriften) kommt dagegen eher der organisatorisch bestimmten Sicherheit besondere Bedeutung zu (z.B. Freihalten von Fluchtwegen, Anwesenheit bestimmter Kräfte wie Feuersicherheitswache).
Für die Ehrenamtlichen ist es besonders wichtig, im Rahmen ihrer Tätigkeit abgesichert zu sein. In Bayern gilt seit 1. April 2007 die Bayerische Ehrenamtsversicherung, die einen Sammel-Haftpflicht- und -Unfallversicherungsvertrag für ehrenamtlich Tätige umfasst. Nähere Informationen bei der Versicherungskammer Bayern, Tel. 089 21603777.
UnfallversicherungAuch in der Vergangenheit war schon ein großer Teil der ehrenamtlich Tätigen durch die gesetzliche Unfallversicherung ihrer Trägereinrichtung geschützt. Mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetz des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes der bürgerschaftlich Engagierten wurde der gesetzliche Versicherungsschutz auf über 2 Millionen ehrenamtlich Engagierte ausgeweitet. Die Bundesregierung hat den Kreis der Personen, die davon profitieren, abschließend aufgezählt.
Auskünfte gibt das "Bürgertelefon zur
Unfallversicherung im Ehrenamt" unter Tel. 01805 676711 sowie die
kostenlose Broschüre "Zu ihrer Sicherheit -
unfallversichert im freiwilligen Engagement", als pdf-Datei herunterzuladen.
Erleidet ein Ehrenamtlicher
einen "Arbeitsunfall" in Ausübung seiner ehrenamtlichen
Tätigkeit, werden die daraus entstehenden Schäden an der
eigenen Person - einschließlich Invalidität,
Krankenhausaufenthalt oder Zahlungen an Hinterbliebene - durch
die Unfallversicherung abgedeckt. Ehrenamtliche, die auch nach der
Neuregelung von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erfasst
werden, haben die Möglichkeit, sich durch eine private
Unfallversicherung seitens des Vereins oder eine private
Einzel-Unfallversicherung abzusichern. Bei letzterer muss
allerdings überprüft werden, ob auch ehrenamtliche
Tätigkeiten damit abgedeckt sind.
Daneben haben die Länderregierungen die Möglichkeit, Sammelversicherungen für die im Landesbereich tätigen Ehrenamtlichen abzuschließen (s.o.). Damit ist jeder bei seiner Tätigkeit automatisch versichert, ohne dass er selbst dies anmelden oder etwa selbst einen Beitrag dafür zahlen müsste. Diese Landesversicherung ist jedoch streng nachrangig; sie greift nur dann, wenn kein anderweitiger gesetzlicher oder privater Versicherungsschutz besteht.
Bei Aufnahme eines Ehrenamtes ist daher zu prüfen: Besteht
Die gesetzliche Unfallversicherung bietet - verglichen mit der privaten Unfallversicherung - verschiedene Vorzüge. So sind z.B. die vom Gesetz erfassten ehrenamtlich tätigen Personen ohne Anmeldung automatisch versichert. Der direkte Weg von und zur ehrenamtlichen Tätigkeit ist ebenfalls mitversichert. Versicherungsträger sind bei öffentlich-rechtlichen Einrichtungen die Unfallversicherungen der öffentlichen Hand, z.B. der Gemeindeunfallversicherungsverband (GUVV), und bei privaten Trägern die gewerblichen Berufsgenossenschaften, wie die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) oder die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtpflege.
Die private Gruppen-Unfallversicherung deckt Schäden für die MitarbeiterInnen (auch für ehrenamtliche) wie für Mitglieder des Veranstalters (z.B. Vereinsmitglieder), wie auch für die aktiven TeilnehmerInnen (z.B. Künstler/Kursleiter) und/oder passive TeilnehmerInnen (Besucher, Kursteilnehmer, Gäste) bei Veranstaltungen jeder Art ab.
Schäden am
privaten Eigentum (Eigensachschäden)
Kosten für Eigensachschäden, die in Ausübung der
Tätigkeit eines Ehrenamtlichen an seinem Eigentum oder am
Eigentum der Organisation entstanden sind, sollten von dieser
Organisation übernommen werden, soweit sie unverschuldet oder
durch leichte Fahrlässigkeit verursacht sind. Bei
Inanspruchnahme eines Privatautos sollte eine Vollkaskoversicherung
abgeschlossen werden, wobei die Kostenübernahme über die
Organisation sicherzustellen ist bzw. eine Kostenbeteiligung erfolgt.
Diese Dienstfahrt-Versicherung trägt die Kosten für die
Reparaturen bei Schäden am privaten Kraftfahrzeug (Unfälle,
mutwillige Beschädigungen); daneben auch den Rabattverlust für
die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Haftpflicht,
Unfälle der Insassen und Anwaltskosten bei Streitigkeiten über
die Schuldfrage bei Verkehrsunfällen. Auch eine eventuelle
Selbstbeteiligung sollte von der Organisation übernommen werden.
Außer für Sachschäden am Kfz gibt es keine
Möglichkeit, das finanzielle Risiko von Eigensachschäden
versicherungstechnisch abzudecken.
Haftung bei
Schäden Dritter
Der Ehrenamtliche
haftet für Schäden in Ausübung seiner Tätigkeit
genauso wie hauptamtlich Tätige, soweit ihn Verschulden trifft,
d.h. bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Daneben haftet auch der
Träger oder die Organisation, für die der Ehrenamtliche
aktiv ist. Der Träger muss sich das schuldhafte Handeln seiner
ehrenamtlichen Mitarbeiter haftungsrechtlich zurechnen lassen. In
Bereichen "gefahrengeneigter Arbeit" wie Fahrdienste,
Kinderbetreuung, Unternehmungen mit Jugendlichen etc. haben
ehrenamtliche Mitarbeiter, ebenso wie ihre hauptamtlichen Kollegen,
im Falle von leichter Fahrlässigkeit einen Freistellungsanspruch
gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der Organisation, für die
sie tätig sind. Besteht ein Freistellungsanspruch, kann der
Ehrenamtliche bei Schädigung Dritter während des
Engagements vom Träger Ersatz verlangen. Bei Fahrlässigkeit
oder Vorsatz besteht allerdings kein Freistellungsanspruch
(→Haftung).
Die Betriebshaftpflichtversicherung (z.B. Vereinshaftpflicht) des Trägers deckt finanzielle Schadensersatzansprüche von Geschädigten, sog. Dritten (das sind nicht nur die Teilnehmer und betreuten Personen, sondern auch die Vermieter von Räumen oder Verleiher von Geräten), wenn diesen ein Schaden zugefügt wird (egal ob Personen-, Sach- oder Vermögensschaden), der von den Ehrenamtlichen durch fahrlässiges Verschulden schuldhaft verursacht wurde oder zu verantworten ist. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen können diese aber zum Schadenersatz verpflichtet sein (z.B. gemäß § 823 BGB, persönliche Haftung oder nach § 832 BGB, Verletzung der Aufsichtspflicht u.a.).
Für die private Haftpflichtversicherung, die Freiwillige für sich selbst bzw. ihre Familie abgeschlossen haben, gilt, dass diese nicht für Schäden eintritt, die in Ausübung eines Berufes und Amtes - also auch eines Ehrenamtes - verursacht werden.
Rechtsschutzversicherung
Sie erstattet Kosten für
Rechtsanwälte, eigene Gutachter, z. T. auch Gerichtskosten und
Strafkautionen, bei Ermittlungsverfahren und Anklagen wegen
fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung im Rahmen
der ehrenamtlichen Tätigkeit, dies gilt speziell bei Verfahren
wegen Verletzung der Aufsichtspflicht über Minderjährige.
Daneben sind noch verschiedene andere Rechtsstreitigkeiten mit
enthalten.
Dienst-Haftpflicht-Versicherung
Diese Versicherung ist
eine spezielle Absicherung von Vorstandsmitgliedern (auch von
Geschäftsführer/innen, Projektleiter/innen,
Bildungsreferenten/innen etc.) gegen finanzielle Regressansprüche,
die ihr Dienstherr (das kann ein Verein oder Verband, eine Stiftung
oder Körperschaft, auch eine gGmbH sein) gegen sie stellt, wenn
sie durch fahrlässiges Verschulden schuldhaft diesem einen
finanziellen Schaden (Vermögensschaden) zufügen. Das kann
z.B. ein aus Versehen falsch ausgefüllter oder verspätet
abgesendeter Zuschussantrag sein, wodurch dem Dienstherren
Fördermittel verloren gehen.
Der Empfänger von Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln, von Stiftungen oder Fonds, hat nach Abschluss eines geförderten Projektes oder nach Abschluss seines Jahreshaushalts einen Verwendungsnachweis mit inhaltlichem und rechnerischem Bericht abzuliefern; entweder auf Formblättern oder formlos und gegliedert entsprechend den Kostenarten im Antrag. Er dokumentiert damit die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder. Der Nachweis der Ausgaben erfolgt durch Belege ("Keine Buchung ohne Beleg!") oder über eine von einem Wirtschaftsprüfer beglaubigte Buchführung. Ergänzt wird der zahlenmäßige Nachweis durch einen Sachbericht mit Beschreibung aller Aktivitäten und der Auswertung des Projektes.
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Der "steuerschädliche" wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist aus steuerlicher Sicht eines von vier Betätigungsfeldern einer gemeinnützigen Einrichtung, neben dem →Ideellen Betrieb, der Vermögensverwaltung und dem →Zweckbetrieb oder auch "steuerbegünstigten" wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Er unterscheidet sich dadurch vom →Zweckbetrieb, dass sein Gegenstand nicht unmittelbar den gemeinnützigen Zwecken dient. In der Regel sind es Tätigkeiten, mit denen die Einrichtung in Konkurrenz zu anderen, nicht steuerbegünstigten Unternehmen tritt; z.B. der Verkauf von Speisen und Getränken oder die Führung einer Vereinsgaststätte, Einnahmen aus kurzfristigen Vermietungen der Vereinsräumlichkeiten oder bezahlte Werbung, z.B. Anzeigen im Programmheft, aber auch Sponsoringeinnahmen in den meisten Fällen (→Vereinsbesteuerung). Wird diese wirtschaftliche Betätigung zum Hauptzweck des Vereins, verliert er seine Gemeinnützigkeit. Andererseits dürfen Einnahmen aus dem ideellen Bereich oder der Vermögensverwaltung nicht in den steuerschädlichen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fließen. Allerdings werden alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe - der Zweckbetrieb wie der steuerschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetrieb - zusammengefasst; zwischen diesen dürfen Verluste ausgeglichen werden. Machen die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe insgesamt Verluste, ist die Gemeinnützigkeit gefährdet.
Beim „Wohlfahrtspluralismus“ handelt es sich um ein sozialwissenschaftliches Konzept, das beschreibt, dass es neben dem Staat weitere „Wohlfahrtsproduzenten“ gibt, die Wohlfahrtsleistungen erbringen. Aus wissenschaftlicher Sicht ist der Begriff insbesondere als Reaktion auf die Dominanz der „Markt-Staat-Dichotomie“ in der Wohlfahrtsregime-Forschung zu verstehen. Der Wohlfahrtspluralismus geht davon aus, dass neben dem Staat der Markt, private Haushalte, soziale Gruppen (Nachbarschaft, Selbsthilfeinitiativen etc.) und gesellschaftliche Assoziationen, (z.B. Wohlfahrtsverbände, Vereine, gemeinnützige Stiftungen, Non-Profit-Organisationen) an der Wohlfahrtsproduktion beteiligt sind. Staat und Marktwirtschaft alleine sind demnach nicht in der Lage, die nötigen sozialen Dienste und sozialen Hilfen zu erbringen. Zwar sollte der Staat wesentlicher Träger sozialer Dienste und Einrichtungen sein, doch eine Zusammenarbeit der unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereiche ist unerlässlich – daraus ergibt sich ein Mix aus institutionellem und informellem sowie bezahltem und unbezahltem Handeln und eine neue Verantwortungsteilung zwischen Staat und Bürger, der einen Klienten- und Konsumentenstatus verlässt. Bürgerschaftliches Engagement wird dabei zu einer wesentlichen Säule wohlfahrtsstaatlicher Aufgaben.
Weiterführende
Literatur:
Adalbert
Evers, Thomas Olk (Hrsg.): Wohlfahrtspluralismus. Vom Wohlfahrtsstaat
zur Wohlfahrtsgesellschaft. Opladen: Westdeutscher Verlag 1996
Franz
X. Kaufmann: Varianten des Wohlfahrtsstaats. Frankfurt/Main: Suhrkamp
Verlag 2004
Menschen müssen heutzutage nicht nur Beruf und Familie, sondern auch die Zeit, die man für die Pflege der sozialen Kontakte und die eigene Muße benötigt, in eine befriedigende Balance bringen. Dies ist in einer Welt, in der die unterschiedlichen Lebensbereiche flexibel aufeinander abzustimmen sind, nicht einfach. Anforderungen, zum Beispiel an eine Führungskraft, stets beruflich verfügbar zu sein, kollidieren mit Bedürfnissen des Familienlebens. Insofern muss die subjektive Anstrengung jedes Einzelnen, sein eigenes Zeitmanagement zu entwickeln, auch über objektive Möglichkeiten verfügen, die dies zulassen. Die Debatte um Work-Life-Balance hat sich daher sehr stark auf die Entwicklung eines familienfreundlichen Umfelds der Erwerbsarbeit konzentriert.
Untersuchungen zeigen, dass durch betrieblich organisierte Kinderbetreuung und weitere familienunterstützende Maßnahmen von Unternehmen die Frauenerwerbsquote, auch in Führungspositionen, deutlich ausgebaut bzw. Abwesenheitszeiten minimiert werden können. In erweiterter Form bedeutet Work-Life-Balance aber auch, dass ausreichend große Zeitfenster für Bürgerschaftliches Engagement gegeben sein müssen. Freie Zeit ist eine unverzichtbare Ressource des Ehrenamts. Dies betrifft zum Beispiel Freistellungsregelungen für ehrenamtliche Tätigkeiten. Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber nach § 616 BGB die Möglichkeit der Arbeitsbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten vor, allerdings wird dies tarifvertraglich (zum Beispiel § 18 BAT) stark eingeschränkt. Als allgemeiner Grundsatz gilt, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung für die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit hat, da persönliche Angelegenheiten grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen sind. Tarifrechtlich können Ausnahmen geltend gemacht werden. Hierzu zählt vor allem die Arbeitsbefreiung zur Wahrung staatsbürgerlicher Pflichten, namentlich die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter wie Schöffen, Geschworene, Mitglieder eines beruflichen Prüforgans, der Schwerbehindertenvertretung, Sozialversicherungsträgers oder kommunalen Vertretungsorgans (siehe Igl u.a.: Rechtliche Rahmenbedingungen S. 425 f., Näheres unter Literatur). Das Bayerische Feuerwehrgesetz (§9 Abs. 1) sieht eine ähnliche Regelung für den akuten Feuerwehreinsatz vor.
Die
Debatte um
die Vereinbarkeit von Ehrenamt und Erwerbsarbeit ist neuerdings durch
Programme des Corporate Citizenship wieder in Fluss gekommen. So
sehen Unternehmen im Bürgerschaftlichen Engagement ihrer
Mitarbeiter zunehmend ein interessantes Instrument, soziale
Kompetenzen zu erweitern. Damit wird - wie bei der
Vereinbarkeit von Beruf und Familie - auch im Verhältnis
von Bürgerschaftlichem Engagement und Erwerbsarbeit auf neue
Synergien gesetzt.
Weitere Informationen unter
www.bmfsfj.de/Politikbereiche/Familie/familie-und-arbeitswelt.html
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Die Zertifizierung von Einrichtungen, die Ehrenamtliche beschäftigen, kann dazu dienen, das Ehrenamt langfristig aufzuwerten und attraktiver zu gestalten, indem die Ehrenamtlichen die Einrichtungen nach bestimmten Qualitätskriterien beurteilen und ihre Entscheidung, dort tätig zu werden, danach treffen können. Dazu müssen von den Verbänden und anderen übergeordneten Stellen zusammen mit den Einsatzstellen Normen entwickelt werden, was die Qualität ehrenamtlicher Arbeit wie auch der Einsatzstellen ausmacht. Nach diesem Kriterienkatalog können Einrichtungen beurteilt und entsprechend zertifiziert werden. Diese Überprüfung muss in regelmäßigen Abständen wiederholt werden.
So hat beispielsweise die Bayerische Landesarbeitsgemeinschaft der Freiwilligen-Agenturen/Freiwilligen-Zentren (lagfa) folgende "Standards" erarbeitet:
Seit 1961 besteht für junge wehrpflichtige Männer die Möglichkeit, den Dienst mit der Waffe zu verweigern und stattdessen einen Zivildienst abzuleisten. Im Jahr 2005 waren 68.400 "Zivis" in Deutschland tätig (zum Vergleich 2003: 103.900). Ca. 2/3 aller Zivildienstleistenden arbeiten in Einrichtungen der Spitzenverbände der Wohlfahrtspflege. Die Einsatzmöglichkeiten reichen von der Pflege Älterer oder von Menschen mit Behinderung über mobile Hilfsdienste für gesundheitlich eingeschränkte Menschen bis hin zum Umweltschutz und Sport. Zudem gibt es noch 926 (2005) junge Männer, die den Zivildienst im Ausland absolvieren, zum Beispiel bei Aktion Sühnezeichen. Seit der am 1. November 2003 in Kraft getretenen Neuregelung des Antragsverfahrens für Kriegsdienstverweigerer gibt es ein einheitliches Antragsverfahren, das aus einer schriftlichen Darlegung der Gewissensgründe, die zur Kriegsdienstverweigerung führten, und einem Lebenslauf besteht. Damit wurde eine wichtige Entbürokratisierung des bislang gültigen Ablaufs erreicht. Zudem wurde die Möglichkeit eröffnet, den Einsatz in einem →Freiwilligen Sozialen Jahr als abgeleistete Zivildienstzeit anrechnen zu lassen.
Nicht
zuletzt aufgrund der demographischen Entwicklung und der sinkenden
Zahl Wehrpflichtiger wird auch über die Zukunft des
Zivildienstes intensiv diskutiert. Die Kommission "Impulse der
Zivilgesellschaft" hat einen Bericht "Perspektiven für
Freiwilligendienste und Zivilgesellschaft in Deutschland"
vorgelegt, der im Internet unter
www.bmfsfj.de/Kategorien/Publikationen/Publikationen,did=14910.html
als CD-Rom bestellt werden oder als pdf-Datei herunter geladen werden
kann. Weitere umfassende Informationen zum Zivilidienst finden sich
unter www.zivildienst.de.
Der Begriff der Bürger- oder Zivilgesellschaft ist heute in aller Munde und daher auch entsprechend unscharf in seiner Bedeutung. Ursprünglich stammt er vom englischen Sozialphilosophen John Locke (1632-1704). Bei ihm meinte der Begriff der "civil society" vor allem eine Garantie des Rechts auf Freiheit und individuelles Eigentum. Der Staat hat nicht nur die Aufgabe, diese Rechte zu schützen, sondern muss sich in seiner Machtausübung gegenüber den Untertanen selbst begrenzen. Darin sah Locke einen verfassungspolitischen Weg, den gesellschaftlichen Frieden zu stabilisieren, der durch die Religionskriege seiner Zeit dauernd gefährdet war.
Ein weiterer wichtiger Philosoph, der die Bedeutung einer vom Staat unabhängigen Bürgergesellschaft erkannte, war Alexis de Tocqueville (1805-1859). In seinen Studien zur jungen Demokratie in Amerika stellt er fest, dass das Fundament des lebendigen wirtschaftlichen und politischen Treibens des ersten modernen demokratischen Staates auf einer Vielzahl von freien Vereinigungen, Organisationen und Zusammenschlüssen beruhe, die dem demokratischen Staatswesen einen deutlichen Vorsprung vor der auch am besten regierten Monarchie verschaffe, weil sich alle Glieder aktiv an der Gestaltung des Gemeinwesens beteiligen. Damit hat Tocqueville das Fundament einer auf eigenständigen Institutionen (Vereinen usw.) begründeten Theorie der Zivilgesellschaft gelegt, die eine eigene Form demokratischer Öffentlichkeit erzeugt. Viele wichtige aktuelle Theoretiker der Bürgergesellschaft, von Habermas über Dahrendorf bis zu den Kommunitaristen (→Kommunitarismus), greifen auf Tocquevilles Lehren zurück. In den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts wurde der Begriff Bürgergesellschaft durch die politischen Umbrüche in den Staaten des Warschauer Paktes wieder aktualisiert. Er wurde zum Sammelpunkt oppositioneller Bewegungen, die sich aus dem Joch des Staatssozialismus befreien wollten. Ihre Forderung: Die Gesellschaft benötige einen eigenen Spielraum politischer Entfaltung, der mit der Entwicklung einer vom Staat unabhängigen Bürgergesellschaft geschaffen werden müsse.
Heute ist der Begriff der Bürgergesellschaft aus vielen Gründen wichtig geworden. Hierzu zählt unter anderem die Krise des Staates und seiner Steuerungsinstrumente, aber auch ein gewachsenes Selbstbewusstsein der Bürger, mehr Gestaltungsmöglichkeiten zu fordern.
Der Zweckbetrieb ist aus steuerlicher Sicht eines von vier Betätigungsfeldern einer gemeinnützigen Einrichtung, neben dem →ideellen Betrieb, der Vermögensverwaltung und dem →wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Zweckbetriebe sind steuerbegünstigte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck dienen; d.h. der Gegenstand des Zweckbetriebs muss in der Satzung unter "Vereins- oder Stiftungszwecke” aufgelistet sein; z.B. Organisation und Durchführung von Theateraufführungen oder Bildungsveranstaltungen, die Veröffentlichung von Publikationen etc. Einnahmen aus dem Zweckbetrieb sind in gemeinnützigen Einrichtungen von der →Körperschaftssteuer befreit und unterliegen der ermäßigten →Umsatzsteuer von 7 %.
Aktualisiert am 13.12.2011 - Startseite ▲ nach oben